Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Geltungsdauer, Schutzzweck und Gebietscharakter
§ 2 Flächenbezogene Schutzbestimmungen
§ 3 Schutzbestimmungen für charakteristische Landschaftsbestandteile
§ 4 Wald der "Niedersächsischen Landesforsten" / landeseigene Waldflächen
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 In Kraft Treten
Verordnung
des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-11 und B-18
des Gebietsteils B
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 10. Oktober 2005
Auf Grund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 5.November 2005, (Nds.GVBl. S.417), wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag in seiner Sitzung am 10. Oktober 2005 verordnet:
Die Verordnung wird auf Grundlage des §9 Abs.1 Nr.2 NElbtBRG zur Wahrung des Gebietscharakters und des Schutzzwecks gemäß der §§ 4 und 6 NElbtBRG erstellt.
Eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes im Sinne dieses Schutzzweckes wird wesentlich gefördert, wenn es gelingt, entsprechend § 8 NElbtBRG („Regionale Belange“) die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus mit den Schutzzwecken des Biosphärenreservatsgesetz in Übereinstimmung zu bringen. Diese Verordnung wird mit dem Ziel erlassen, einen Beitrag zu Erhaltung und Entwicklung des Biosphärenreservates im Sinne der Schutzzwecke nach §§ 4 und 6 in ihrer Gesamtheit und der „Regionale Belange“ nach §8 NElbtBRG zu leisten.
§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck und Gebietscharakteristik (1) Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 zu § 2 und zu §3 Abs.1 NElbtBRG dargestellten Teilräume B-11 und B-18 in der Größe von ca. 1840 ha.
Die Teilräume tragen gemeinsam die Bezeichnung „Rögnitz-Sude-Niederung“.
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung und des NElbtBRG einschließlich Karten können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg, der Einheitsgemeinde Amt Neuhaus und der Biosphärenreservatsverwaltung in Hitzacker während der Dienststunden kostenlos von jedermann eingesehen werden.
(3) Der Schutzzweck dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 4 und 6 NElbtBRG.
(4) Die Rögnitz-Sude-Niederung wird infolge von Nutzung geprägt durch großräumig strukturierte Grünland- und Ackerbereiche sowie von bewaldeten Ausläufern des Carrenziener Dünenzuges mit kleinräumig sehr bewegtem Geländerelief. Die für dieses Gebiet bedeutenden Flüsse Rögnitz und Sude sind beidseitig eingedeichte, ruhig fließende, sommerwarme Niederungsgewässer mit steil abfallenden Ufern. Im eingedeichten Bereich dominiert die Grünlandnutzung mit wenigen Strukturelementen wie z.B. Gehölzen.
Die landwirtschaftlichen Flächen zwischen den Ortslagen Preten, Dellien und Sückau dienen als Polder und können bei Hochwasser zur Entlastung der Elbe-Deiche geflutet werden.
Bei den Sudewiesen handelt es sich teilweise um Feuchtwiesen und Überflutungsflächen. Naturnahe Strukturelemente wie z.B. Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, kleine Waldflächen oder Gewässer sind in unterschiedlicher Ausprägung und Häufigkeit eingestreut.
In den Dünenbereichen dominiert die Kiefer mit einem geringen Laubholzanteil in unterschiedlichem Alter und Verteilung. Eingestreut sind Offenbodenbereiche und sonstige baumfreie Flächen wie z.B. Magerrasen. Der Wald nördlich von Neuhaus (Rosengarten) liegt im Bereich der Krainkeniederung und wird von Laubholz dominiert.
Wesentliche Teile des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegen im Europäischen Vogelschutzgebiet „Niedersächsische Mittelelbe“, kartographisch dargestellt in Anlage 2 NElbtBRG, dessen wertbestimmende Arten und Erhaltungsziele in Anlage 3 NElbtBRG aufgeführt sind. Kleinflächig liegen Teile des Geltungsbereiches dieser Verordnung im FFH-Gebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg“, kartographisch dargestellt in Anlage 4 NElbtBRG, deren wertbestimmende Lebensräume, Arten und Erhaltungsziele in Anlage 5 NElbtBRG aufgeführt sind.
§ 2
Flächenbezogene Schutzbestimmungen (1) Es sind folgende Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietsteils B, soweit dieser im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, verändern oder die dem Schutzzweck nach §4 oder §6 Nrn. 1,2,3 und 4b NElbtBRG zuwiderlaufen:1. Wald erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen; forstliche Maßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis bleiben hiervon unberührt, 2. außerhalb von Wald i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
a) Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäume aa) zu schädigen oder zu beseitigen oder
ab) durch nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen oder b) absterbende oder tote Einzelbäume zu beseitigen, soweit sie keine erhebliche Behinderung für die landwirtschaftliche Nutzung darstellen, 3. Erstaufforstungen oder die Neuanlage von Gehölzanpflanzungen oder von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen in Bereichen, in denen das charakteristische Landschaftsbild besonders beeinträchtigt wird oder in weiträumigen Grünlandbereichen mit besonderer Bedeutung für Vögel als Brut-, Rast- oder Nahrungshabitat,4. die Verwendung nichtstandortheimischer Gehölze bei Anpflanzungen von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäumen, 5. Obstwiesen zu beseitigen oder wesentlich zu beeinträchtigen, 6. Straßen-, Weg-, Wald-, oder Gewässersäume oder Säume an Gehölzen (Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen) als biotopvernetzende Elemente erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, 7. Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen oder eine über eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hinaus gehende Maßnahme vorzunehmen, 8. Wasserentnahmen, die den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel erheblich verändern können, 9. absolutes Grünland umzubrechen, umzuwandeln oder zu drainieren; zulässig ist die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung, 10. das Geländerelief außerhalb von Ackerflächen zu verändern; zulässig sind Bodenentnahmen in geringem Umfang, 11. bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; dies gilt nicht, soweit die bauliche Anlage für eine den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden im Folgenden aufgezählte Nutzung erforderlich ist und sich in das Landschaftsbild und die Raumstruktur einfügt, beia) landwirtschaftlicher Bodennutzung füraa) die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
ab) die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen
und Bewässerungsbrunnen soweit nach Nr.8 zulässig,
ac) die Errichtung von Gebäuden bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren und zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben, b) forstwirtschaftlicher Bodennutzung für die Errichtung von Zäunen und Gattern,
c) Ausübung der Jagd für die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen, soweit sie sich in Material und Bauweise der Landschaft anpassen,
d) Ausübung der Imkerei für die Errichtung von Bienenständen und Bienenkästen, 12. Aus- oder Neubau vona) Wegen und Straßen,
b) Bahnanlagen,
c) Flugplätzen und Modellflugplätzen,
d) oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen, 13. das Aufstellen von Schildern, Werbeeinrichtungen und –tafeln, soweit sich diese nicht in das Landschaftsbild einfügen, 14. die Herrichtung oder Bestimmung von Freizeitwegen in störungsempfindlichen Bereichen, 15. die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund zu stören, 16. die Durchführung sportlicher, gewerblicher, kultureller und sonstiger Veranstaltungen, soweit diese die wild lebenden Tiere an ihren Nist-, Brut- Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtsstätten erheblich beunruhigen, 17. der Betrieb von Modellflugzeugen sowie Starten und Landen mit Fluggeräten mit Ausnahme von Agrarflugzeugen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, zur Erhaltung der Deichsicherheit und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen und Straßen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,
2. Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorlagen,
3. landwirtschaftlich privilegierte Bauvorhaben, vorausgesetzta) außerhalb von Gebietsteil „B“ sind keine Flächen verfügbar und geeignet,
b) das Bauvorhaben ist mit dem Schutzzweck für den Gebietsteil B vereinbar und c) fügt sich in das Landschaftsbild ein, 4. Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, Lehre sowie Informations- und Bildungsarbeit,
5. Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats.
§ 3
Schutzbestimmungen für charakteristische Landschaftsbestandteile (1) Folgende in Anlage 1 dargestellten charakteristische Landschaftsbestandteile werden unter Schutz gestellt:1.) (Blatt 1) Wall mit Hainbuchen und einzelnen Eichen am nordwestlichen Rand des Waldes „Rosengarten“ bei Neuhaus, Gemarkung Neuhaus, Flur 20, Flurstück ½ in der Länge von 80m und in der Breite von 5m.
2.) (Blatt 2) Geharzte Kiefern im südlichen Rand des Waldes „In den Sandbergen“ bei Dellien, Gemarkung Dellien, Flur 3, Flurstücke 52/1 und 53/1 in der Länge von 500m und der Breite von 30m.
(2) Es sind folgende Handlungen verboten, die die in Absatz 1 aufgezählten und in Anlage 1 dargestellten charakteristischen Landschaftsbestandteile zerstören, beeinträchtigen oder verändern oder die dem Schutzzweck nach §4 und §6 Nr. 4 NElbtBRG zuwiderlaufen:1.) Beseitigung der Bäume,
2.) mechanische Verletzungen der Wurzeln, Stämme oder Kronen, ausgenommen hiervon ist die Harzgewinnung,
3.) Anwendung chemischer Mittel im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich,
4.) Anbringung von Aufschriften oder Gegenständen,
5.) Grundwasserabsenkungen,
6.) Vernässungen und Überstauungen,
7.) Feuer,
8.) Lagerung von Stoffen oder Materialien aller Art sowie das Abstellen von Maschinen,
9.) Befestigung der Bodenoberfläche, 10.) Abgrabungen und Anschüttungen,
11.) Bodenverdichtungen oder
12.) Veränderungen des Bodenreliefs für Absatz 1 Nr.1. (3) Absatz 2 gilt nicht für:1.) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
2.) Maßnahmen zur Erfüllung der auf den einzelnen charakteristischen Landschaftsbestandteil bezogenen Verkehrssicherungspflicht, 3.) Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege.
§ 4
Wald der „Niedersächsischen Landesforsten“ / landeseigene Waldflächen Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen gilt folgendes:
1.) Durchschnittlich sind mindestens fünf Altbäume je Hektar, insbesondere Horst- und Höhlenbäume, bis zu deren natürlichem Verfall am Standort zu belassen.
2.) Es sind gestufte Waldinnen- und -aussenränder zu erhalten und zu entwickeln. 3.) Standortgerechte Bestände sind als solche zu erhalten und zu entwickeln.4.) Auf die Unterhaltung ausschließlich der Binnenentwässerung dienender Gräben ist zu verzichten.Eine Ausnahme kann die untere Naturschutzbehörde von den Verboten des §2 Abs.1 Nr.1, Nr.2 aa) und b), Nr.6, Nr.7, Nr.9 für den Umbruch von absolutem Grünland, Nr. 10, Nr.11 für einfache, landschaftsgebundene Erholungseinrichtungen, Nr.12 für Freizeitwege, land- und forstwirtschaftliche Wege und Nr.16 erteilen, wenn die Maßnahme mit dem Schutzzweck der §§ 4 und 6 des NElbtBRG vereinbar ist und der Charakter des Gebietsteils nicht verändert wird. Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NElbtBRG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des §2 Abs.1, §3 Abs.2 oder §4 eine Handlung vornimmt, die nicht nach §2 Abs.2 oder §3 Abs.3 freigestellt ist und für die keine Ausnahme nach §5 dieser Verordnung oder eine Befreiung nach §25 NElbtBRG vorliegt.(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich nach § 1 der Festsetzungsbeschluss für folgendes Naturdenkmal außer Kraft:
ND LG 146, Festsetzungsbeschluss vom 14.06.1960.
Lüneburg, den 10. Oktober 2005
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Fietz
Lesefassung:
(Siehe angehängte Datei: Ergänzungsverordnung Gebietsteil B, Teilräume B-11 und B 18, _R.pdf)
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