Landkreis Lüneburg
Betrieb Straßenbau und -unterhaltung
Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung
Vorbemerkung
Das Eigenbetriebsrecht (Eigenbetriebsverordnung, Betriebssatzung) weist der Werksleitung die Regelungen für den Personaleinsatz, Maßnahmen im Bereich der Organisation (Steuerung der innerbetrieblichen Organisation, Dienstanweisung, Geschäftsordnung, Vertretungsregelungen) sowie die Führung der laufenden Geschäfte zu.
Hierzu erfolgen die in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung getroffenen Regelungen.
Inhaltsübersicht
1. Rechtscharakter, Zweck und Geltungsbereich der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung
2. Besondere Dienstanweisungen und Leitlinien
3. Aufbau des Betriebs
4. Aufbaustruktur
5. Werksleitung/Unterzeichnung Werksleitung
6. Führungskräfte –Verantwortung und Befugnisse -
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter –Verantwortung und Befugnisse-
8. Zusammenarbeit/Dienstweg/Beteiligung/Anzeigepflicht
9. Dienstbesprechungen
10. Urlaub, Dienstbefreiung
11. Arbeitsunfähigkeit
12. Arbeitsschutz, Pflichten, Zuständigkeiten, Vorsorgeuntersuchungen, Erste Hilfe, Bildschirmbrillen
13. Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmigung-
14. Nebentätigkeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
15. Eigenschäden und Schadenersatzansprüche
16. Korruptionsprävention
17. Belohnungen und Geschenke
18. Alkohol, Feiern
19. Dienstgebäude und Diensträume
20. Hausverbot
21. Dienstreisen/Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
22. Dienstfahrzeuge
23. Dienstausweise
24. Postein- und ausgänge
25. Sicht- Arbeits- und Prüfvermerke
26. Aktenführung
27. Schriftverkehr
28. E-Mail-Schriftverkehr
29. Zeichnungsform
30. Auskünfte
31. Akteneinsicht
32. Verhandlungsniederschriften
33. Versicherung an Eides Statt
34. Beglaubigungen
35. Dienstsiegel
36. Telefon
37. Telefax
38. Vervielfältigungen, Kopierzentrale, dezentrale Kopierer, Privatkopien
39. Sitzungsdienst/Sitzungsvorlagen
40. Öffentlichkeitsarbeit
41. Bekanntmachungen
42. Datenschutz
43. Vergabe- und Anordnungswesen
44. Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
45. Internet beim Landkreis Lüneburg
46. Inkrafttreten
1. Rechtscharakter, Zweck und Geltungsbereich der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung <zum Inhaltsverzeichnis>
1.1 Die Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung –ADGA SBU- ist eine innerbetriebliche Vorschrift. Sie regelt die Organisation, den Dienstbetrieb, den Geschäftsgang und das Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eigenbetriebes „Betrieb Straßenbau und –unterhaltung“ (SBU) des Landkreises Lüneburg. Die ADGA SBU soll dazu beitragen, dass der Betrieb nach einheitlichen Grundsätzen arbeitet und der Geschäftsgang zweckmäßig, wirtschaftlich und übersichtlich gestaltet wird.
1.2 Die ADGA SBU ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs verbindlich. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich mit den Bestimmungen vertraut zu machen und danach zu handeln.
2. Besondere Dienstanweisungen und Leitlinien <zum Inhaltsverzeichnis>
2.1 Für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in dieser ADGA SBU nicht geregelt sind, gelten besondere Betriebsanweisungen und Anordnungen.
2.2 Für Führung und Zusammenarbeit innerhalb des Betriebs gelten die „Leitlinien für Führung und Zusammenarbeit“, die in der Kreisrechtssammlung des Landkreises zur Einsicht zur Verfügung stehen.
2.3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich mit den besonderen Dienstanweisungen, Anordnungen und Leitlinien vertraut zu machen und danach zu handeln.
3. Aufbau des Betriebs <zum Inhaltsverzeichnis>
3.1 Die Organisation des Betriebs, seine gesetzlichen Organe sowie deren Aufgaben und Funktionen richten sich nach der Niedersächsischen Landkreisordnung und dem Eigenbetriebsrecht. Im Rahmen ihrer Befugnisse bestimmt die Werksleitung die Aufbaustruktur.
3.2 Der Aufbau des Betriebs richtet sich nach Organisationsplänen. Sie sind für den gesamten Betrieb bindend.
Organisationspläne des Betriebs sind:
a) die Aufbaustruktur
b) die Stellenübersicht des Wirtschaftsplanszu a)
Die Aufbaustruktur bestimmt die Organisationseinheiten, die notwendig sind, um die dem Betrieb übertragenen Aufgaben zu erbringen. Aus ihr ergeben sich auch die Bezeichnungen der Organisationseinheiten.
zu b)
Die Stellenübersicht des Wirtschaftsplans weist die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beamte, Angestellte und Arbeiter) und nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen aus.
4. Aufbaustruktur <zum Inhaltsverzeichnis>
Der Betrieb ist wie folgt aufgebaut
· Werksleitung
· Bereich Verwaltung und Finanzen
· Bereich Straßenbau
· Bereich Straßenunterhaltung
5. Werksleitung/Unterzeichnung Werksleitung <zum Inhaltsverzeichnis>
5.1 Der Betrieb bildet eine Einheit. Alle Entscheidungen und organisatorischen Maßnahmen sind auf die Erfordernisse des Betriebs auszurichten. Im Schriftverkehr und bei mündlichen Verhandlungen ist der einheitliche Standpunkt des Betriebs zum Ausdruck zu bringen und zu vertreten. Der Ausgleich unterschiedlicher Auffassungen zwischen verschiedenen Bereichen darf nicht Außenstehenden überlassen werden.
5.2 Um die Einheit der Betriebsführung sicherzustellen, werden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig im Betriebsführungsgremium beraten. Dem Betriebsführungsgremium gehören an
· die Werksleitung
· Leiter oder Leiterin der Bereiche5.3 Der Werksleitung sind auf dem Dienstweg zur Unterzeichnung vorzulegen:
· Berichte von grundsätzlicher Bedeutung an übergeordnete Behörden und Schreiben an kommunale Spitzenverbände, an zentrale Einrichtungen und Stellen, soweit sie nicht einfacher Art oder wiederkehrend sind
· Schreiben an die Mitglieder des Kreistages
· Schriftstücke, deren Unterzeichnung der Werksleitung durch Rechtsvorschrift vorbehalten ist
· Aufsichtsbehördliche Verfügungen und Genehmigungen von besonderer Bedeutung
· Rundschreiben an alle Städte und Gemeinden, die Regelungen im Verhältnis zum Landkreis betreffen
· Geschäfts- und Dienstanweisungen und grundlegende Organisationsverfügungen
· Vorlagen für den Kreistag und die Ausschüsse
· wichtige Schreiben an den Personalrat
5.4 Von der Regelung unter 5.3 unberührt bleiben die Befugnisse des Landrats laut Betriebssatzung.
6. Führungskräfte - Verantwortung und Befugnisse - <zum Inhaltsverzeichnis>
6.1 Die Führungskräfte koordinieren und überwachen die Betriebsabläufe. Führungskräfte sind neben der Werksleitung die Bereichsleiter/-leiterinnen.
6.2 Der Werksleitung obliegt im Rahmen bestehender Zuständigkeiten und Regelungen:
· die Vertretung des Betriebs nach innen und außen
· Betriebs-, Finanzcontrolling und Berichtswesen
· strategische Planung und Steuerung des Betriebs
· Personalverantwortung und Entscheidungsbefugnis für Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter
· bereichsübergreifende Personaleinsatzplanung
· Schreiben und Aufträge, die über den Aufgabenbereich eines Bereichs hinausgehen und
· Vorgänge, die sie sich zur Schlusszeichnung vorbehalten hat
6.3 Den Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern obliegt:
· die Vertretung des Bereichs nach innen und außen
· Lenkung und Kontrolle der Leistungserstellung
· Personalverantwortung und Entscheidungsbefugnis im Rahmen bestehender Regelungen
· Finanzverantwortung und Entscheidungsbefugnis im Rahmen der ihnen übertragenen Budgets und
· die innere Organisationsverantwortung und Entscheidungsbefugnis im Rahmen der übertragenen ZuständigkeitenDen Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern sind Schriftstücke, Berichte von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite für den Bereich zur Unterschrift, Mitzeichnung oder Kenntnis nach Abgang vorzulegen, ebenso Vorgänge, die sie sich zur Schlusszeichnung vorbehalten haben.
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Verantwortung und Befugnisse - <zum Inhaltsverzeichnis>
7.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verantwortlich für die rechtlich und sachlich richtige, vollständige und rechtzeitige Erledigung der Aufgaben ihres Aufgabengebietes. Sie sind:
· im Rahmen der ihnen von den Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern übertragenen Befugnisse selbstständig tätig und
· grundsätzlich zeichnungsbefugt, soweit nicht im Bereich oder in dieser Dienstanweisung eine andere Regelung getroffen ist. Die Befugnis für die Erteilung von Aufträgen mit finanziellen Auswirkungen muss von der Werksleitung schriftlich unter Angabe der Wertgrenze erteilt werden. Die Befugnis erlischt bei dem Ausscheiden aus dem Bereich.
· Unterzeichnet der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht abschließend, so hat er oder sie den Entwurf mit seinem/ihrem Namenszeichen gegenzuzeichnen, bevor er/sie ihn an den nächsten Vorgesetzten oder die nächste Vorgesetzte weiterleitet. Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin übernimmt damit im Innenverhältnis die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bearbeitung und die Richtigkeit des Inhalts.
· Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihren Vorgesetzten oder ihre Vorgesetzte zu informieren, wenn Arbeitsrückstände zu entstehen drohen.7.2 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Interessen des Betriebs zu wahren. Sie haben für die sichere Aufbewahrung des ihnen anvertrauten Eigentums des Betriebs zu sorgen und die zur Sicherung ergangenen Anordnungen zu befolgen. Sie haften für Schäden, die durch missbräuchliche Benutzung oder mangelhafte Aufbewahrung entstehen.
Der Missbrauch der Einrichtungen des Betriebs oder die missbräuchliche Benutzung oder Verwendung des Eigentums des Betriebs kann disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben. Eine eventuell strafrechtliche Verfolgung bleibt unberührt. Vorgesetzte, die durch mangelnde Aufsicht eine Verfehlung begünstigt haben, sind mitverantwortlich.
8. Zusammenarbeit / Dienstweg / Beteiligung / Anzeigepflicht <zum Inhaltsverzeichnis>
8.1 Belange des Betriebs
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Tätigkeit nicht nur nach den speziellen Bedürfnissen ihres Aufgabengebietes auszurichten, sondern müssen auch die Belange des Betriebs berücksichtigen. Berührt ein Geschäftsvorfall die Aufgaben eines anderen Bereichs, so ist dieser rechtzeitig in angemessener Weise zu beteiligen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Werksleitung.
8.2 DienstwegVoraussetzung für einen geordneten Geschäftsablauf ist die Einhaltung des Dienstweges. Dadurch ist gewährleistet, dass die Entscheidungsebenen im Betriebsaufbau am Entscheidungsprozess teilhaben. Wird von der Einhaltung des Dienstweges in Eilfällen abgesehen, ist der oder die unmittelbare Vorgesetzte über die Angelegenheit nachträglich zu informieren.
8.3 Federführung
In Angelegenheiten, die sachlich verschiedene Aufgabenbereiche berühren, ist federführend derjenige oder diejenige, der oder die nach dem sachlichen Inhalt einer Angelegenheit bei verständiger Würdigung überwiegend zuständig ist. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit bleibt bis zu deren Klärung der oder die mit der Angelegenheit zuerst befasste Bearbeiter oder Bearbeiterin zuständig.
8.4 Unterrichtung, Information anderer Bereiche
Über Angelegenheiten, die auch für andere Bereiche von Bedeutung sind, besteht für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin eine Unterrichtungs- und Informationspflicht gegenüber diesen Stellen. Die Beteiligung erfolgt in der Form der Mitzeichnung oder Stellungnahme. Der federführende Bearbeiter oder die federführende Bearbeiterin soll die Angelegenheit rechtzeitig mit den zu beteiligenden Stellen erörtern, um deren Auffassung bereits bei der Anfertigung des Entwurfs berücksichtigen zu können.8.5 Beteiligung des Rechtsservices des Landkreises
Der Rechtsservice ist bei allen Vorgängen zu beteiligen, in denen rechtliche Zweifelsfragen auftreten oder die erhebliche rechtliche oder finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben. Wird gegen den Landkreis Lüneburg Klage erhoben, ist der Vorgang unverzüglich an den Rechtsservice zur weiteren Bearbeitung abzugeben.
8.6 Anzeigepflicht Personalservice des LandkreisesJeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin hat Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die für die Besoldung, Entlohnung, Vergütung von Bedeutung sind (z.B. Geburten, Wohnungswechsel u.ä.) unverzüglich dem Personalservice mitzuteilen.
9. Dienstbesprechungen <zum Inhaltsverzeichnis> Dienstbesprechungen sollen regelmäßig stattfinden.
10. Urlaub, Dienstbefreiung <zum Inhaltsverzeichnis>
Erholungs- und Sonderurlaub sowie Dienst-/Arbeitsbefreiung werden nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gewährt. Die Führungskräfte haben dafür zu sorgen, dass die reibungslose Erledigung der Dienstgeschäfte durch Urlaubsgewährung und Dienst-/Arbeitsbefreiungen nicht beeinträchtigt wird. Die Vertretung ist innerhalb des Bereichs zu regeln.
11. Arbeitsunfähigkeit <zum Inhaltsverzeichnis>
11.1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die wegen einer Erkrankung, eines Unfalles oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses nicht zum Dienst erscheinen können, haben dies unverzüglich ihrem oder ihrer unmittelbaren Vorgesetzten mitzuteilen oder mitteilen zu lassen. Diese oder dieser unterrichtet die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter.
11.2 Entsprechend der tariflichen und rechtlichen Regelungen ist bei einer länger als drei Kalendertage (arbeitsfreie Tage eingerechnet) dauernden Dienstunfähigkeit dem oder der unmittelbaren Vorgesetzten spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. In Einzelfällen kann die Bescheinigung auch früher verlangt werden. Bei fortdauernder Dienstunfähigkeit ist unverzüglich eine Anschlussbescheinigung einzureichen.
11.3 Die Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Erkrankung oder einem Unfall ist mit einer Dienstantrittsmeldung nach einheitlichem Muster des Personalservice über den oder die Vorgesetzte unverzüglich dem Personalservice mitzuteilen.
11.4 Arbeits- und Dienstunfälle einschließlich Unfälle auf dem Weg von und zum Dienst sind unverzüglich über den oder die unmittelbare/n Vorgesetzte/n dem Personalservice anzuzeigen. Der Personalservice informiert den für die Unfallanzeige beim Gemeindeunfallversicherungs- verband zuständigen Servicedienst „Interne Dienste und Kreistag“.
12. Arbeitsschutz, Pflichten, Zuständigkeiten, Vorsorgeuntersuchungen, Erste Hilfe, Bildschirmbrillen <zum Inhaltsverzeichnis>
Der betriebliche Arbeitsschutz dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
Der Arbeitgeber (Unternehmer) ist unmittelbar rechtlich verantwortlich für die Durchführung von Arbeitschutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Folgende Verantwortlichkeiten ergeben sich aus den Arbeitsschutzvorschriften:
· Unternehmer
Die Arbeitsschutzvorschriften richten sich in erster Linie an den Unternehmer (Arbeitgeber). Im Bereich der öffentlichen Hand gelten u.a. der Bund , die Länder sowie die Kommunen als Unternehmer. Zum Handeln verpflichtet sind die vertretungsberechtigten Organe, z.B. die Landräte.
In der hiesigen Kreisverwaltung hat der Landrat diese Aufgabe auf den Servicebereichsleiter/die Servicebereichsleiterin übertragen.
Exemplarisch seien hier einige Aufgaben/Pflichten genannt:
o Sicherstellung einer geeigneten Organisation
o Sichere Einrichtung der Betriebsstätten
o Beschaffung sicherer Arbeitsmittel
o Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation
o Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
o Erteilung von Anweisungen für einen sicheren Betriebsablauf.Zuständig für die Koordination der Arbeitschutzmaßnahmen ist der Servicedienst Interne Dienste und Kreistag.
· Führungskräfte
Die Führungskräfte haben eigenständige Führungspflichten in ihrem jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich.
Jede Führungskraft ist in ihrem Bereich für die Arbeitssicherheit verantwortlich. Diese Verantwortung kann sie nicht ablehnen. Zur Festlegung der Zuständigkeitsbereiche erfolgt eine schriftliche Pflichtenübertragung für die Arbeitssicherheit durch den Unternehmer.
Konkret handelt es sich um folgende Pflichten:
o Anweisungen für eine sichere Arbeit erteilen
o Kontrollen während der Arbeit durchführen
o Meldungen über Sicherheitsmängel weitergeben · Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Sie sind dem Dienststellenleiter direkt unterstellt, haben kein Weisungsrecht, sondern sind beratend und unterstützend tätig. Sie arbeiten sehr eng mit dem Betriebsarzt zusammen.
Sie haben insbesondere:
o eine Beratungsfunktion z.B. bei:
1. Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen
2. Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln
3. Gestaltung der Arbeitsplätze
4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen
o Sicherheitstechnische Überprüfung von Arbeitsmitteln
o regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durchzuführen, Maßnahmen zur Behebung dabei festgestellter Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken
o auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten
o Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen und Maßnahmen zu deren Verhütung vorzuschlagen
o darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten
o Betriebsanweisungen zu erstellen und die Sicherheitsbeauftragten zu belehren. · Betriebsarzt
Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Insbesondere:
o Beratung des Unternehmers bei arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen.
o Organisation der „Ersten Hilfe“
o Beurteilung der Arbeitsbedingungen
o Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter
o Arbeitnehmer untersuchen, arbeitsmedizinisch beurteilen und beraten sowie die Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten (ärztliche Schweigepflicht)
o mit Ausnahme der Erstellung von Betriebsanweisungen trifft der Aufgabenkomplex der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch auf den Betriebsarzt zu. · Die Sicherheitsbeauftragten
Die Sicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie sind Bindeglied zwischen Kollegen und Vorgesetzten und haben kein Weisungsrecht. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
o vom Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und deren Funktion.
o darauf achten, dass die persönlichen Schutzausrüstung durch die Kollegen getragen wird
o sich an Unfalluntersuchungen beteiligen
o an den Betriebsbegehungen teilzunehmen
o vom Vorhandensein persönlicher Schutzausrüstungen vergewissern
o mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten · Die Beschäftigten
Die Beschäftigten haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder dem Vorgesetzten zu melden.
· Arbeitsschutzausschuss
Beim Landkreis Lüneburg ist aufgrund der rechtlichen Vorgaben - § 11 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ein Arbeitsschutzausschuss gebildet worden. Ihm gehören an
o der Unternehmer, vertreten durch den Servicebereichsleiter
o die Fachkraft für Arbeitssicherheit
o die Sicherheitsbeauftragten
o der Betriebsarzt
o Vertreter des PersonalratesDer Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die organisatorische Betreuung des Ausschusses liegt beim Servicedienst Interne Dienste und Kreistag.
· Erste Hilfe
Erste-Hilfe-Kästen stehen in allen Dienstgebäuden bereit. Ebenso verfügt der Betrieb über eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern und Ersthelferinnen. Standorte und Ansprechpartner sowie Ansprechpartnerinnen können den in allen Gebäuden befindlichen Aushängen entnommen werden. · Betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchungen
werden in regelmäßigen Abständen durch den Betriebsarzt durchgeführt. Die Koordinierung obliegt dem Personalservice. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Wahrnehmung der Termine freizustellen. · Bildschirmarbeitsplatzbrillen
Aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages vom 25.01.1990 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik trägt der Arbeitgeber die notwendigen Kosten für die Beschaffung von speziellen Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens erforderlich sind und ausschließlich für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten benötigt werden. Gleichlautende Regelungen enthalten die Verwaltungsvorschriften zu § 87 NBG sowie auch § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Das Verfahren wird unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zentral durch den Servicedienst „Zentrale Dienste und Kreistag“ in Abstimmung mit dem Personalrat geregelt und in den elektronischen Hausinformationen bekannt gegeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich vor Anfertigung einer verordneten Sehhilfe über dieses Verfahren zu informieren.
13. Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmigung <zum Inhaltsverzeichnis>
13.1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Genehmigung bedürfen.
13.2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf alle Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse behandelt werden. Sie gilt nicht nur für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die an den Sitzungen der Vertretung teilnehmen, sondern auch für alle, die Sitzungsvorlagen vorbereiten oder bei der Ausführung der Beschlüsse Kenntnis von diesen Angelegenheiten erhalten. Bei Angelegenheiten, die in öffentlichen Sitzungen behandelt werden, gilt die Verschwiegenheitspflicht für die Vorbereitungsphase.
13.3 Die Amtsverschwiegenheit gilt auch vor Gerichten und vor den zur Annahme von Erklärungen zuständigen Stellen. Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gericht oder anderen Behörden in dienstlichen Angelegenheiten als Zeugin/Zeuge oder als Gutachter/Gutachterin auftreten sollen bedürfen sie dazu einer entsprechenden Aussagegenehmigung, für deren Erteilung der Servicebereichsleiter/die Servicebereichsleiterin zuständig ist.
14. Nebentätigkeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <zum Inhaltsverzeichnis> Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nur mit Genehmigung zulässig, soweit nicht gesetzlich oder tariflich etwas anderes bestimmt ist. Die Genehmigung ist schriftlich auf dem Dienstweg beim Personalservice zu beantragen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf dem Dienstweg bekannt zu geben.
15. Eigenschäden und Schadenersatzansprüche <zum Inhaltsverzeichnis> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben unverzüglich den für die Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten zuständigen Servicedienst Interne Dienste und Kreistag einzuschalten, wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden oder Eigenschäden bekannt werden.
16. Korruptionsprävention <zum Inhaltsverzeichnis>
16.1 Korruption widerspricht den grundlegenden rechtlichen, ordnungspolitischen und ethischen Anforderungen unseres Staates und untergräbt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe. Sie schädigt das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes. Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin hat daher durch sein bzw. ihr Verhalten zu zeigen, dass er oder sie Korruption weder duldet noch unterstützt.
16.2 Als Korruption anzusehen ist jeder Missbrauch einer dienstlichen Funktion, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats, um sich selbst oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu Lasten der Allgemeinheit oder eines Unternehmens zu verschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob der Missbrauch auf eigene Initiative oder auf Veranlassung eines Dritten zurückzuführen ist. Zur Korruption zählt auch die unzulässige Annahme von Belohnungen und Geschenken.
16.3 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die dienstlich mit
· Auftragsvergaben, insbesondere im Bau- und Beschaffungswesen
· Erteilung von Konzessionen und Genehmigungen
· Erhebung von Gebühren
· Gewährung öffentlicher Mittel und Zuschüsse sowie
·Kontrolltätigkeiten (z.B. im Außendienst)
betraut sind, haben besonders sensibel für Versuche Dritter zu sein, Einfluss auf ihre Entscheidungen zu nehmen.
16.4 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die vermuten, dass jemand sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, haben unverzüglich einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus dem Kollegenkreis als Zeugen oder Zeugin hinzuzuziehen. Bei konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten, die den Verdacht der Korruption begründen, ist unverzüglich der oder die unmittelbare Vorgesetzte zu informieren. Der oder die Vorgesetzte veranlasst die für die Aufklärung erforderlichen Untersuchungen.
16.5 Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin ist verpflichtet, seine Vorgesetzten bei der Vermeidung von Korruption zu unterstützen. Er oder sie hat auf Organisationsstrukturen und Verfahrensabläufe, die Korruption begünstigen, hinzuweisen.
16.6 Die Vorgesetzten haben ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und sie über die Folgen zu unterrichten. Sie sollen darauf hinwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die insbesondere in besonders korruptionsanfälligen Bereichen tätigen sind, an Fortbildungsveranstaltungen über Erscheinungsformen, Gefahrensituationen, Präventionsmaßnahmen sowie straf-, arbeits- und dienstrechtliche Folgen von Korruption teilnehmen.
17. Belohnungen und Geschenke <zum Inhaltsverzeichnis>
17.1 Belohnungen und Geschenke dürfen in Verbindung mit dienstlichen Verrichtungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht angenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Werksleitung, die auf dem Dienstweg einzuholen ist. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf die Annahme nur vorläufig erfolgen. Die Genehmigung ist unverzüglich nachträglich zu beantragen.
17.2. Als Belohnungen oder Geschenke sind unabhängig von ihrem Wert alle Vorteile anzusehen, die einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin ohne rechtlichen Grund unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf seine oder ihre dienstliche Tätigkeit eingeräumt werden.
17.3 Der Personalservice informiert entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers/Dienstherrn einmal jährlich alle Beschäftigten über die Folgen eines schuldhaften Verstoßes gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Diese Information steht in den elektronischen Hausinformationen zur Einsicht zur Verfügung. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich über den Inhalt zu informieren.
17.4 Die Zustimmung für die Annahme von Belohnungen und Geschenken gilt als allgemein erteilt für die
· Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks), soweit deren Wert insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
· die übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, Empfängen, Besprechungen usw.Im Zweifelsfall entscheidet der unmittelbare Vorgesetzte, ob Zuwendungen angenommen werden dürfen.
17.5 Ein generelles Annahmeverbot gilt für
· die Überlassung von Schmuck
· die Überlassung von Gegenständen (z.B. Kraftfahrzeugen, Baumaschinen oder Unterkunft) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt
· die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf)
· erbrechtliche Begünstigungen (z.B. Bedenken in einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe)
· die Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für (auch genehmigte) private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten)
· Vorteilsgewährungen, wenn dadurch behördliche Entscheidungen beeinflusst werden sollen.
17.6 Belohnungen und Geschenke, für deren Annahme keine Zustimmung erteilt wurde, sind dem Servicedienst Zentrale Dienste und Kreistag zu übergeben. Soweit bekannt, sind dabei Name und Anschrift des Überlassenden anzugeben. Zentrale Dienste und Kreistag leitet die Zuwendungen an soziale Einrichtungen weiter. Der überlassende Bürger oder die Bürgerin wird von der Weiterleitung informiert.
18. Alkohol, Feiern <zum Inhaltsverzeichnis>
Über die Durchführung von Feiern und Alkoholgenuss entscheidet die Werksleitung.
19. Dienstgebäude und Diensträume <zum Inhaltsverzeichnis>
19.1 Für die Bauunterhaltung der Dienstgebäude und der Grundstücke ist die Einsatzleitung zuständig.
19.2 Schäden und Gefahren
Bei Schäden und Gefahren ist die Einsatzleitung unverzüglich zu informieren, insbesondere wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist.
19.3 Private Geldbeträge, sonstige Wertsachen und Ausweispapiere sollen nicht in den Diensträumen aufbewahrt werden.
19.4 Private Fernseh- und Radiogeräte, sowie sonstige private elektrische Geräte
Der Betrieb von privaten Fernseh- und Radiogeräten sowie sonstigen privaten elektrischen Geräten in den Diensträumen ist untersagt. Über Ausnahmen entscheidet der oder die unmittelbare Vorgesetzte. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in diesen Fällen für den Betrieb der Geräte und die Anmeldung der Radiogeräte bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) selbst verantwortlich. Eine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb privater Fernsehgeräte ist ausgeschlossen.
19.5 Aushänge
Aushänge dürfen in den Dienstgebäuden nur angebracht werden, wenn sie den inneren Dienstbetrieb betreffen oder sonst aus dienstlichen Gründen erforderlich sind. Zulässig sind auch Bekanntmachungen der Personal- und Berufsvertretungen. Werbung für parteipolitische Zwecke ist in den Dienstgebäuden grundsätzlich untersagt.
20. Hausverbot <zum Inhaltsverzeichnis>
20.1 Besuchern und Besucherinnen des Betriebes kann in sinngemäßer Anwendung von § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Hausverbot erteilt werden, wenn sie durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Dienstablauf nachhaltig stören oder die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefährden.
20.2 Zuständig für die Erteilung des Hausverbotes ist die Werksleitung.
21. Dienstreisen/Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen <zum Inhaltsverzeichnis>
21.1 Genehmigung
Dienstreisen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Sie sind auf die zur Ausführung des Dienstgeschäftes erforderliche Zeit zu beschränken und mit dem geringst möglichen Kostenaufwand durchzuführen. Dienstreisen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Werksleitung nach einheitlichem Vordruck des Servicedienstes Interne Dienste und Kreistag durchgeführt werden. Kann eine schriftliche Genehmigung aus dringenden Gründen nicht vor Antritt der Dienstreise eingeholt werden, ist die Zustimmung mündlich zu beantragen. Die schriftliche Genehmigung ist nachträglich einzuholen.
21.2 Öffentliche Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen, zu denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf ihre dienstliche Tätigkeit geladen werden, dürfen nur mit Zustimmung des unmittelbaren oder der unmittelbaren Vorgesetzten besucht werden. Sind mehrere Bereiche betroffen, entscheidet die Werksleitung über die Teilnahme.
21.3 Verkehrsmittel
Bei der Wahl der Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung des Dienstreisezweckes das wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu wählen.
21.4 Bahnfahrkarten -
Die Ausgabe von Bahnfahrkarten erfolgt zentral durch den Servicedienst „Interne Dienste und Kreistag“. Anträge auf Ausgabe von Bahnfahrkarten sind „Interne Dienste und Kreistag“ rechtzeitig, mindestens 1 Woche vorher, vorzulegen. Werden Bahnfahrkarten selbst gelöst, ist dies besonders zu begründen. Andernfalls erfolgt die Erstattung nur in Höhe des durch den Betrieb zu zahlenden Fahrpreises.
21.5 Dauerdienstreisegenehmigung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit häufig wiederkehrenden Dienstreisen bzw. regelmäßiger Außendiensttätigkeit kann eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt werden. Die Genehmigung wird auf Antrag an die Werksleitung durch den Servicedienst Interne Dienste und Kreistag erteilt.
22. Dienstfahrzeuge <zum Inhaltsverzeichnis>
22.1 Fahrtenbuch/Mängelliste
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, das in den Fahrzeugen bereitgehaltene Fahrtenbuch auszufüllen und bei etwaigen Mängeln die ebenfalls in den Fahrzeugen bereitgehaltene Mängelliste an den Werkstattdienst weiterzuleiten.
22.2 Verwarnungen/Bußgelder/Geldstrafen
Gebührenpflichtige Verwarnungen, Bußgelder und Geldstrafen etc. sind vom Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin zu tragen.
22.3 Mitnahme von Privatpersonen
Die Mitnahme von Privatpersonen in Dienstkraftfahrzeugen ist aus versicherungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Pflicht zur Hilfeleistung besteht.
23. Dienstausweise <zum Inhaltsverzeichnis>
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich im Außendienst als Kreisbedienstete ausweisen müssen, erhalten auf Antrag an die Werksleitung vom Servicedienst Zentrale Dienste und Kreistag einen Dienstausweis.
24. Postein- und ausgänge <zum Inhaltsverzeichnis>
24.1 Alle beim Betrieb ein- und ausgehenden Postsendungen werden der zentralen Poststelle Embsen zugeleitet. Eingehende Post ist mit dem Eingangsstempel zu versehen Eingänge, die einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin unmittelbar übergeben werden, sind mit dem Eingangsdatum und Namenszeichen zu versehen. Bei Eingängen, die nicht die Poststelle durchlaufen, ist der Empfänger oder die Empfängerin für den notwendigen Informationsfluss verantwortlich.
24.2 Vertrauliche Schriftstücke
Vertrauliche Schriftstücke sind ungeöffnet weiterzuleiten. Vertraulich zu behandeln sind
· Schriftstücke, die als vertraulich gekennzeichnet oder persönlich an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Betriebs gerichtet sind
· Personalangelegenheiten
· Schriftstücke an den Personalrat
· ärztlicher Schriftwechsel
· Verdingungsunterlagen nach VOL und VOB, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind
· VerschlusssachenEingänge mit der Adressierung „Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und –unterhaltung, z.Hd. Herrn/Frau....... gelten nicht als persönlich bzw. vertraulich
24.3 Verschlusssachen
Die Behandlung von Verschlusssachen richtet sich nach der Verschlusssachenanweisung des Landes.
24.4 Umlaufmappen
Schriftstücke und Verwaltungsvorgänge werden in Umlaufmappen in den Geschäftsgang gegeben
· Rot für Sofortvorgänge
· Grün für Eilvorgänge
· Gelb für die übrigen Vorgänge
· Orange für Kreistagspost
24.5 Kurierpost
Ausgangspost, die an die vom Kurierdienst der Kreisverwaltung bedienten Stellen gerichtet ist, ist der Poststelle in Umlaufmappen zuzuleiten. Anlaufstellen und Zeiten gibt der zuständige Servicedienst Interne Dienste und Kreistag in den elektronischen Hausinformationen bekannt. Aus wirtschaftlichen Gründen sind zur Vermeidung von Portokosten beim Schriftverkehr mit diesen Stellen diese Zeiten zu berücksichtigen.
24.6 Kreistagspost
Post an Mitglieder des Kreistages wird ausschließlich zentral durch „Interne Dienste und Kreistag“ - Kreistagsbüro -verschickt. Sie ist dem Kreistagsbüro in orangefarbenen Umlaufmappen zuzuleiten. Das weitere Verfahren regelt der Servicedienst „Interne Dienste und Kreistag“. Es wird in den elektronischen Hausinformationen bekannt gegeben.
24.7 Zustellung von Schriftstücken
· Für die Zustellung (förmliche Bekanntgabe) von Schriftstücken gelten das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes und das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz.
· Schriftstücke sind nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zuzustellen oder wenn der sichere Nachweis der Bekanntgabe aus sonstigen Gründen, z.B. für den Lauf von Fristen erforderlich ist.
· Die Zustellungsart „Mit Postzustellungsurkunde“ ist nur dann zu wählen, wenn kostengünstigere Zustellungsarten (z.B. Empfangsbekenntnis Einschreiben) im Einzelfall als Nachweis über den Bekanntgabezeitpunkt des Schriftstücks nicht geeignet erscheinen.
25. Sicht-, Arbeits- und Prüfvermerke <zum Inhaltsverzeichnis>
Posteingänge und sonstige Verwaltungsvorgänge können mit den folgenden Sicht- und Arbeitsvermerken versehen werden
+ Vorbehalt der Schlusszeichnung
K Kenntnis vor Abgang
Kn Kenntnis nach Abgang
bR bitte Rücksprache
bA bitte Anruf
Eilt bevorzugt bearbeiten
Sofort vor allem anderen bearbeiten
26. Aktenführung <zum Inhaltsverzeichnis>
26.1 Akten sind so zu führen, dass sich jede andere Mitarbeiterin oder jeder andere Mitarbeiter in ihnen zurechtfinden und sich ohne Schwierigkeiten vom Sachverhalt unterrichten kann. Schriftgut ist chronologisch abzulegen. Der wesentliche Inhalt von Gesprächen und Telefonaten ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Über Vernehmungen und mündliche Erklärungen sind Niederschriften zu fertigen – siehe hierzu Abschnitt „Verhandlungsniederschriften“.
26.2 Die Bearbeitung der Akten hat in Form der Aktenführung zu erfolgen, welche die sachliche Erledigung erkennen lässt und die Nachprüfung ermöglicht. Die vorgesehenen Arbeitsvorgänge sind in der Verfügung nach der Reihenfolge ihrer Ausführung mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. Die Schlussverfügung – letzte Ziffer – kann nur lautenzdA „zu den Akten“, wenn die Angelegenheit mit der Ausfertigung der Verfügung endgültig abschlossen und keine weitere Bearbeitung oder Kontrolle notwendig ist
Wv (Wiedervorlage am....), wenn eine weitere termingebundene Überwachung erforderlich ist
zV zum Vorgang, wenn ein Schriftstück einem in Arbeit befindlichen Vorgang beigefügt werden soll.
Die Ausführung der Bearbeitungsanweisungen ist auf der Aktenverfügung mit „erl“ (erledigt), Datum und Namenszeichen zu vermerken.
26.3 Aufbewahrungsfristen <zum Inhaltsverzeichnis>
26.3.1 Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, gelten die von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle – KGST – herausgegebenen Aufbewahrungsfristen.
26.3.2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist vor Vernichtung der Akten zu prüfen, ob diese dem Kreisarchiv zuzuführen sind. Dies hat in Absprache mit dem Kreisarchivpfleger zu erfolgen.
26.3.3 Schriftgut, das von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung privater Interessen oder für die Forschung ist, ist über das Kreisarchiv dem Staatsarchiv vorzulegen. Einzelheiten sind dem Niedersächsischen Archivgesetz zu entnehmen.
27. Schriftverkehr <zum Inhaltsverzeichnis>
27.1 Der allgemeine Schriftverkehr des Betriebs nach außen wird auf Briefbögen mit folgender Bezeichnung geführt „Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung“. Die Gestaltung der Briefbögen wird von der Werksleitung einheitlich festgelegt.
27.2 Amtliche und allgemein übliche Abkürzungen sind nur im internen Schriftverkehr und im Schriftverkehr mit Behörden zu verwenden. Werden Gesetze, Verordnungen, Gesetz- und Verordnungsblätter abgekürzt, so ist bei der erstmaligen Erwähnung der vollständige Wortlaut der Bestimmung anzugeben und die amtliche Abkürzung in Klammern beizufügen.
28. E-Mail-Schriftverkehr <zum Inhaltsverzeichnis>
28.1 E-Mail im Sinne dieser Dienstanweisungen umfasst das Versenden von elektronischer Post an Empfänger und Empfängerinnen außerhalb des lokalen Netzwerks des Landkreises Lüneburg. E-Mails dürfen ausschließlich dienstlich versandt werden. Dem elektronischen Versand ist, soweit gesetzliche oder besondere Regelungen dem nicht entgegenstehen, der Vorzug vor dem Postversand zu geben.
28.2 Datenschutzrelevante Daten, personenbezogene und anderweitig vertrauliche Informationen dürfen nicht mit E-Mail übertragen werden. Dies gilt nicht nur für den Inhalt der E-Mail, sondern auch für beigefügte Anlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit keine rechtserheblichen oder termingebundenen Mitteilungen per E-Mail versandt werden.
28.3 Der Landkreis Lüneburg verfügt zur Zeit noch nicht über ein Verfahren, die digitalisierte Signatur umzusetzen. E-Mails sind jedoch als verbindliche Willenserklärungen anzusehen und entsprechend zu behandeln. Zur Rechtssicherheit sollte die eingegangene Willenserklärung noch einmal in Schriftform angefordert werden. Bei Widersprüchen ist der Eingang der (nicht qualifiziert signierten) E-Mail zu bestätigen und darauf hinzuweisen, dass die E-Mail nicht geeignet ist, die Widerspruchsfrist zu wahren und die Widerspruchsfrist am zu errechnenden Tag abläuft. Rechtsbehelfsbelehrungen sind mit dem Zusatz zu versehen „Eine E-Mail ist nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zu wahren“.
28.4 Bei dem Eingang einer Verdachtsmail (ausführbare Dateien, Virusverdacht u.ä.) wird der Empfänger oder die Empfängerin der Datei vom IT-Service benachrichtigt. Der Empfänger oder die Empfängerin erhält dann die Gelegenheit, den Inhalt zu prüfen und gemeinsam mit dem IT-Service eine Regelung für den Einzelfall zu finden (Löschung – teilweise Löschung).
28.5 Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin, der oder die über einen E-Mail-Zugang verfügt, ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest einmal täglich, sein E-Mailpostfach auf Eingänge zu kontrollieren. Für eine sachgerechte Nutzung der E-Mailfunktion ist auch in Zeiträumen, in denen ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nicht anwesend ist, die regelmäßige Kontrolle der eingegangenen E-Mails zu gewährleisten.
28.6 Zur Straffung der Verwaltungsabläufe ist auch im internen E-Mailverkehr der Dienstweg einzuhalten und Vorgaben zu beachten
· Bei E-Mails, die an mehrere Vorgesetztenebenen gerichtet sind, wird immer nur der oder die unmittelbare Vorgesetzte im Adressfeld „An“ aufgeführt. Der oder die unmittelbare Vorgesetzte entscheidet dann in der Sache selbst oder leitet mit einer Stellungnahme an den oder die nächsthöhere Vorgesetztenebene weiter.
· Wenn der Verfasser oder die Verfasserin der E-Mail den Inhalt gleichzeitig anderen als der nächsten Vorgesetztenebene zugänglich machen will (Dringlichkeit, Brisanz o.ä), dann sind diese Adressaten in das Anschriftenfeld „Kopie“ aufzunehmen.
29. Zeichnungsform <zum Inhaltsverzeichnis>
Es zeichnen
· die Werksleitung ohne Zusatz
· die stellvertretende Werksleitung „In Vertretung“
· die übrigen zeichnungsberechtigten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „Im Auftrag“.
30. Auskünfte <zum Inhaltsverzeichnis>
30.1 Auskünfte dürfen nur im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereiches erteilt werden. Dabei sind die Grundsätze der Amtsverschwiegenheit zu beachten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 25).
30.2 Auskünfte müssen richtig, klar, unmissverständlich und vollständig sein, um Unklarheiten über die Auslegung von Äußerungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zu Lasten des Landkreises gehen, zu vermeiden.
30..3 Rechtsverbindliche Auskünfte dürfen grundsätzlich nur schriftlich erteilt werden.
30.4 Für Auskünfte gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen gelten die besonderen Bestimmungen (Ziffer 40) dieser Dienst- und Geschäftsanweisung zur Öffentlichkeitsarbeit.
30.5 Auskünfte gegenüber Kreistagsabgeordneten erteilen die Leiter und Leiterinnen der Bereiche. Über Auskünfte von grundsätzlicher Bedeutung sind der Landrat oder der Erste Kreisrat auf dem Dienstwege (über Werksleitung) zu informieren. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. (3) i.V.m. Abs. (4) Niedersächsische Landkreisordnung – NLO -.
31. Akteneinsicht <zum Inhaltsverzeichnis>
31.1 Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten ist den Beteiligten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Beteiligten oder der Beteiligten erforderlich oder dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Das Nähere regeln das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 29) oder spezialgesetzliche Vorschriften.
31.2 Akteneinsicht erfolgt in der Regel bei der aktenführenden Stelle. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Bereiche.
31.3 Für die Akteneinsicht von Kreistagsabgeordneten gilt § 36 Abs. (3) NLO.
31.4 Die Vorschriften über die Vorlage von Akten an Aufsichtsbehörden, Gerichte und sonstige Behörden bleiben unberührt.
32. Verhandlungsniederschriften <zum Inhaltsverzeichnis>Anträge, Beschwerden, Einwände und Rechtsbehelfe kann der Bürger auch mündlich vorbringen. Vernehmungen, Anzeigen und andere Erklärungen, bei denen es auf deren wörtliche Wiedergabe ankommt, sind in Form einer Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Aus der Niederschrift müssen Ort und Tag der Verhandlung, Vor- und Zuname, sowie die Anschrift des Erklärenden und – soweit nötig – Geburtsdatum und -ort, Berufsangabe und Legitimationsgrundlage hervorgehen.
Der oder die Erklärende hat unter der Formel „v. g. u.“ (vorgelesen, genehmigt, unterschrieben) die Niederschrift zu unterschreiben. Danach unterschreibt der Schriftführer oder die Schriftführerin unter der Formel „geschlossen“ mit Namen und Dienst- bzw. Amtsbezeichnung.
An der so geschlossenen Niederschrift darf nichts verändert werden. Änderungen oder Ergänzungen sind in einem Nachtrag zur Niederschrift darzustellen. Die Niederschrift ist dazu wieder formgerecht zu eröffnen und abzuschließen.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 67, 68) oder spezialgesetzliche Vorschriften.
33. Versicherung an Eides Statt <zum Inhaltsverzeichnis>
33.1 Die Versicherung an Eides Statt ist ein förmliches Beweismittel bei der Ermittlung des Sachverhalts. Sie dient dazu, den Wahrheitsgehalt von Angaben gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft zu machen.
33.2 Die Voraussetzungen für die Abnahme einer Versicherung an Eides Statt und der zu ihrer Abnahme befugte Personenkreis ergeben sich aus § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz oder aus spezialgesetzlichen Vorschriften.
34. Beglaubigungen <zum Inhaltsverzeichnis>Für die Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und Unterschriften gelten die Vorschriften der §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zuständig für Beglaubigungen sind Werksleitung sowie die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter.
35. Dienstsiegel <zum Inhaltsverzeichnis>
35.1 Die Verwendung des Dienstsiegels dient der Rechtssicherheit im Schriftverkehr. Es verleiht einem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiskraft. Das Dienstsiegel soll nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen verwendet werden.
35.2 Dienstsiegel werden ausschließlich vom Servicedienst „Interne Dienste und Kreistag“ des Landkreises beschafft. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Verwendung des Dienstsiegels berechtigt sind, werden in einem bei Interne Dienste und Kreistag geführten Siegelverzeichnis, das für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin in den elektronischen Hausinformationen zugänglich ist, erfasst.
35.3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das ihnen gegen Quittung von „Interne Dienste und Kreistag“ anvertraute Dienstsiegel unter Verschluss zu halten und Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung zu treffen. Der Verlust und die Unbrauchbarkeit des anvertrauten Dienstsiegels sind „Interne Dienste und Kreistag“ unverzüglich mitzuteilen.
35.4 Die Ermächtigung zur Führung eines Dienstsiegels erlischt mit der Umsetzung in eine andere Organisationseinheit, dem Widerruf der Ermächtigung oder dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landkreises Lüneburg. Das Dienstsiegel ist in diesen Fällen unverzüglich zurückzugeben.
36. Telefon <zum Inhaltsverzeichnis>
36.1 Telefonische Erreichbarkeit der Organisationseinheiten
Die Bereiche stellen grundsätzlich die telefonische Erreichbarkeit durch kompetente Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen oder
durch die Nutzung der technischen Möglichkeiten der Telekommunikationsanlage, wie z.B.
durch Anrufumleitung innerhalb der Bereiche sicher.
36.3 Private TelefongesprächePrivate Telefongespräche können gegen Erstattung der Gebühren von Diensttelefonen geführt werden, sie dürfen sich jedoch nicht störend auf den Dienstbetrieb auswirken.
37. Telefax <zum Inhaltsverzeichnis>
Für die Übermittlung von Schriftstücken stehen Telefaxgeräte zur Verfügung.
Die Geräte sind vor unbefugter Nutzung, Manipulation und Diebstahl räumlich zu sichern. Telefax-Geräte sind so aufzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt eingehender oder übertragener Telefax-Schreiben erhalten können. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen sind zu beachten.
Vor der Übermittlung von Schriftstücken ist zu prüfen, ob diese aus rechtlichen oder Vertraulichkeitsgründen überhaupt als Telefax versandt werden dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Telefonleitung, über die übermittelt wird, grundsätzlich nicht abhörsicher ist.
Vor Absendung besonders sensibler Daten ist mit dem Empfänger oder der Empfängerin eine Verständigung über den genauen Zeitpunkt der Übertragung herbeizuführen. Es ist nie auszuschließen, dass das empfangende Telefaxgerät in einem Raum steht, der einem breiteren Personenkreis zugänglich ist.
Daten, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, dürfen grundsätzlich nicht gefaxt werden.
Sendeprotokolle sind zu den Akten zu nehmen. Zur Rechtssicherheit ist zu dokumentieren, wer gefaxt hat und mit welchem Gerät gefaxt wurde.
38. Vervielfältigungen, Kopierzentrale, dezentrale Kopierer, Privatkopien <zum Inhaltsverzeichnis>
38.1 Kopierzentrale
Für Druck- und Kopieraufträge ab einem Volumen von 20 je Vorlage ist die Kopierzentrale „Zentrale Dienste und Kreistag“ zuständig. Das Verfahren regelt der Servicedienst „Interne Dienste und Kreistag“. Es steht in den elektronischen Hausinformationen im Ordner „Interne Dienste und Kreistag“ zur Einsicht bereit. „Interne Dienste und Kreistag“ stellt dem Betrieb die Kosten in Rechnung.
38.2 Dezentrale Kopierer
Die in den Dienstgebäuden vorhandenen Kopiergeräte sind sparsam und wirtschaftlich zu benutzen.
39. Sitzungsdienst/Sitzungsvorlagen. <zum Inhaltsverzeichnis>Der Sitzungsdienst beim Landkreis Lüneburg wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) durch einheitliche Vorgaben des Servicedienstes „Interne Dienste und Kreistag“ abgewickelt. Für die Sitzungsbetreuung des Kreistages und des Kreisausschusses ist der Servicedienst „Interne Dienste und Kreistag“ zuständig, für die Betreuung des Werks- und Straßenbauausschusses der Betrieb.
40. Öffentlichkeitsarbeit <zum Inhaltsverzeichnis>
40.1 Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit
Das Bild der Bevölkerung über den Landkreis wird wesentlich durch die Art und den Umfang der Informationsvermittlung geprägt. Sie trägt dazu bei, Vertrauen, Verständnis und Akzeptanz für das Handeln des Landkreises zu schaffen. Ziel ist daher eine möglichst weitgehende Optimierung der Öffentlichkeitsarbeit.
40.2 Für Auskünfte an Presse, Rundfunk oder Fernsehen und für amtliche Verlautbarungen ist neben dem Landrat und dem Ersten Kreisrat die Pressestelle des Landkreises zuständig. Daneben ist auch die Werksleitung zur Erteilung von Auskünften an die Presse befugt. Auskünfte von grundsätzlicher Bedeutung sind zuvor mit der Pressestelle abzustimmen.
40.3 Die Pressestelle hat die Aufgabe, den gesamten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen zu führen, zu pflegen und für eine schnelle und zuverlässige Unterrichtung der Bevölkerung über kommunalpolitische Fragen und Maßnahmen zu sorgen, soweit nicht besondere Regelungen für einzelne Aufgabengebiete erteilt wurden.
40.4 Die Bereiche haben die Pressestelle auf dem Dienstweg über alle wichtigen und die Öffentlichkeit interessierenden Absichten, Maßnahmen und Vorgänge sowie über selbst erteilte Auskünfte unverzüglich zu unterrichten. Über alle Veranstaltungen und Empfänge, die vom Betrieb durchgeführt werden, oder an denen er beteiligt ist, ist die Pressestelle frühzeitig zu informieren, soweit sie nicht selbst beteiligt ist.
40.5 Anfragen von Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur mit Zustimmung der Pressestelle und der Werksleitung unmittelbar beantwortet werden.
41. Bekanntmachungen <zum Inhaltsverzeichnis>
Für amtliche Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Hauptsatzung des Landkreises Lüneburg.
42. Datenschutz <zum Inhaltsverzeichnis>
42.1 Zuständigkeit
Datenschutz ist in erster Linie Aufgabe der Bereiche, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen.
42.2 Datenschutzbeauftragte/r
Der/die interne Datenschutzbeauftragte beobachtet die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und wird beratend tätig. Die Bereiche sind verpflichtet, ihn/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere ist ihm/ihr Auskunft zu erteilen, sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.
Datenschutzbeauftragte/r ist die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Verwaltung und Finanzen.
43. Vergabe- und Anordnungswesen <zum Inhaltsverzeichnis>
43.1 Für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen wird die entsprechende Dienstanweisung Vergabe des Landkreises vom 04. August 2003 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Über die Vergabeart entscheidet bei Überschreiten der in Ziffer 6.4 DA Vergabe Landkreis genannten Schwellwerte die zuständige Bereichsleiterin bzw. der zuständige Bereichsleiter.
43.2 Die Dienstanweisung des Landkreises für das Anordnungswesen vom 17. Januar 2002 in der jeweils gültigen Fassung wird sinngemäß und soweit keine besonderen Vorschriften nach dem Eigenbetriebsrecht dem entgegenstehen für anwendbar erklärt.
Soweit in der DA Anordnungswesen Landkreis Befugnisse für Fachdienstleitungen geregelt sind, gelten diese für die Bereichsleitungen des Betriebs.
Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird zusätzlich die Einsatzleitung in ihrem Zuständigkeitsbereich bevollmächtigt.
44. Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz <zum Inhaltsverzeichnis>
44.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger oder Amtsträgerin zu sein, bei einer Behörde beschäftigt oder für sie tätig ist. Dazu gehören im wesentlichen die beim Landkreis beschäftigten Angestellten und Lohnempfänger und Lohnempfängerinnen, die von dem Personalservice verpflichtet werden.
44.2 Darüber hinaus kommen je nach Sachlage für eine Verpflichtung auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Reinigungs-, Handwerks- oder sonstigen Dienstleistungsbetrieben sowie von Ingenieur-, Beratungs- oder Architekturbüros in Betracht, aber auch ABM-Kräfte und Praktikanten, die Bürotätigkeiten wahrnehmen oder sonst Zugang zu dienstlichen Informationen haben. Dieser Personenkreis ist nach einheitlichem Muster des Servicedienstes „Interne Dienste und Kreistag“ von dem jeweils zuständigen Bereich zu verpflichten.
45. Internet beim Landkreis Lüneburg <zum Inhaltsverzeichnis>
45.1 Der Zugang zum Internet darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden.
45.2 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter mit einem NC/PC erhält nach Abgabe einer vom IT-Service vorgegebenen Verpflichtungserklärung einen Internetzugang.
45.3 Alle aufgerufenen Internetadressen werden mit Angabe des Datums, Uhrzeit und Benutzerkennung protokolliert. Der System-Administrator hat im Rahmen seiner Tätigkeit Einsicht in die Protokolle. Nur in begründeten Verdachtsfällen auf zweckfremde Nutzung des Internetzuganges können diese Protokolle von dem oder der Vorgesetzten im Einvernehmen mit der oder dem nächsten Vorgesetzten eingesehen werden. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin wird vor Einsicht in die Protokolle über das Vorgehen informiert. Die Protokolle sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern und nach sechs Monaten zu löschen.
45.4 Verstöße können arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
46. Inkrafttreten <zum Inhaltsverzeichnis>Die Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung (ADGA) tritt am 18. Mai 2004 in Kraft.
Embsen, den 17. Mai 2004
gez. Ruth
Werksleiter
· Der Personalrat hat der ADGA am 13. Mai 2004 zugestimmt.