Richtlinie zur Förderung des Radverkehrs im Landkreis Lüneburg
Radverkehr ist ein wichtiges Instrument zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums, zur Reduktion des CO²-Ausstoßes und zur Förderung der Gesundheit. Der Landkreis Lüneburg hat mit dem Integrierten Mobilitätskonzept, dem Nahverkehrsplan und dem Radverkehrskonzept eine erste Handlungsgrundlage geschaffen, die jedoch weiterentwickelt werden muss. Auf diesem Wege strebt der Landkreis Lüneburg eine enge Zusammenarbeit mit seinen Städten, Samtgemeinden und Gemeinden an.
1. Gegenstand der Förderung
1.1
Als Straßenbaulastträger wird der Landkreis Lüneburg eigene Radwege über seinen Eigenbetrieb Straßenbau und –unterhaltung (SBU) planen, bauen und unterhalten. Daneben wird er mittels
Maßnahmen, die nicht unmittelbar Bau oder Ausbau der Infrastruktur betreffen, die Attraktivität des Radverkehrs steigern. Diese Aktivitäten sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
1.2
Auch die Kommunen des Landkreises können wertvolle Beiträge zur Förderung des Radverkehrs leisten. Ziel dieser Förderung ist, Maßnahmen der kreisangehörigen Kommunen nach Maßgabe
dieser Richtlinie zu fördern.
2. Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger sind die Städte, Einheits- und Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden im Landkreis Lüneburg. Gemeinsame Anträge von zwei oder mehr
Kommunen sind möglich und werden ausdrücklich begrüßt.
2.2
Die Weiterleitung der Zuwendung an Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform der Gemeinden i. S. von § 136 NKomVG sowie an kommunale Anstalten ist zulässig.
3. Förderfähige Maßnahmen
3.1
Förderfähig sind Maßnahmen der Planung, des Baus, Ausbaus oder Umbaus von kommunalen Radwegen im Radroutennetz im Landkreis Lüneburg aus der Maßnahmenübersicht des
beschlossenen Radverkehrskonzeptes. Abweichungen vom Streckennetz können berücksichtigt werden, wenn die Funktionen des zu fördernden Wegeabschnitts identisch oder adäquat sind.
3.2 Notwendiger Grunderwerb sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur naturschutzfachlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Baumaßnahmen sind förderfähig.
3.3 Beim Ausbau eines Wirtschaftsweges ist nur die für Radfahrer notwendige und in der ERA empfohlene Breite förderfähig. Die Restbreite wird nicht gefördert. Eine Ausnahme ist ein Ausbau im Zuge eines Radschnellwegs.
3.4 Baut der Zuwendungsempfänger einen Wirtschaftsweg eines anderen Eigentümers u.a. zur Fahrradnutzung aus, gilt die Förderregelung analog, sofern mit dem Eigentümer ein Gestattungsvertrag abgeschlossen wird, der die Nutzung für Radfahrer für 20 Jahre nach
Abschluss der Baumaßnahme garantiert. Die laufende Unterhaltung zur fahrradtauglichen Nutzung muss in dem Vertrag ebenfalls nachgewiesen werden.
3.5 Ebenfalls förderfähig sind ergänzende Maßnahmen der Radverkehrsinfrastruktur soweit sie über den Standard einer barrierefreien Haltestelle hinausgehen, insbesondere
· Mobilitätsstationen
· Fahrradabstellanlagen/Fahrradboxen
· Ladeinfrastruktur
· elektronische Informationssysteme, soweit sie mit dem Landkreis abgestimmt sind.
3.6 Maßnahmen der Förderung des Radverkehrs durch Attraktivitätssteigerung oder Motivation zur Nutzung jenseits der Verbesserung der Infrastruktur (weiche Maßnahmen), insbesondere
Werbeaktionen, pädagogische Maßnahmen oder Veranstaltungen können förderfähig sein, wenn sie sich in das Radverkehrskonzept des Landkreises einfügen. Dies ist im Vorfeld mit dem Landkreis abzustimmen, um eine Doppelarbeit zu vermeiden.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
4.2 Die Zweckbindung beträgt 10 Jahre.
4.3 Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig und erwünscht.
4.4 Soweit Fördermittel von anderen Zuwendungsgebern gewährt werden gilt:
· Die Höhe der Zuwendung zu Infrastrukturmaßnahmen beträgt 50 % der nicht von dritter Seite gedeckten Gesamtkosten der Maßnahme. Für Maßnahmen, denen im Radverkehrskonzept des
Landkreises Lüneburg hohe Priorität zugewiesen ist, beträgt der Fördersatz 75 % der nicht von dritter Seite gedeckten Gesamtkosten der Maßnahme.
· Andere Maßnahmen, die im Radverkehrskonzept explizit genannt werden und im vordringlichen Handlungsbedarf aufgeführt sind sowie Maßnahmen nach 3.6, werden auf Antrag ebenfalls mit 50% der nicht von dritter Seite gedeckten Gesamtkosten der Maßnahme bezuschusst.
4.5 Werden keine weiteren Zuwendungen von Dritter Seite gewährt oder fallen diese nur gering aus, so gilt abweichend von 4.4 als Obergrenze der Fördersatz des Landkreises Lüneburg maximal 25 % der förderfähigen Gesamtkosten. Für Maßnahmen, denen im Radverkehrskonzept eine hohe
Priorität zugewiesen ist, erhöht sich der Fördersatz auf maximal 35 % der förderfähigen Gesamtkosten.
5. Verfahren
5.1 Die Zuwendung wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Unterlagen enthalten. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dazu zählen insbesondere:
· Beschreibung des Vorhabens möglichst mit Planunterlagen
· Kosten- und Finanzierungsplan
· Erklärung zur Baulastträgerschaft
· Darstellung der Barrierefreiheit
· Kooperationserklärung aller beteiligten Kommunen bei gemeindeübergreifenden Maßnahmen und Benennung der federführenden Stelle
5.2 Die Entscheidungsempfehlung über die Mittelvergabe obliegt dem Ausschuss für Mobiltät des Landkreises Lüneburg.
5.3 Anträge auf Förderung sind für das Haushaltsjahr grundsätzlich bis zum 15.03. d. J. zu stellen. In einem Jahr nach einer Kommunalwahl sind Anträge bis zum 15.04. d. J. zu stellen. Ein Finanzierungsplan ist beizufügen, die darin dokumentierte Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
5.4 Es muss ein Rats- oder ein Verwaltungsausschussbeschluss über die Umsetzung und die Gewährleistung des gemeindlichen Finanzierungsanteils vorliegen. Hierzu ist ein Auszug aus dem beschlossenen Haushaltsplan (soweit vorhanden) vorzulegen.
5.5 Mit Maßnahmen und Projekten darf erst nach Bescheiderteilung begonnen werden. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bewilligt werden. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ergibt sich kein Anspruch auf Förderung.
5.6 Die Mittel können abgerufen werden, sobald dem Antragsteller Rechnungen mindestens in Höhe des Zuwendungsbetrages vorliegen. Die Anforderung von Abschlagsbeträgen ist grundsätzlich ab einer Zuwendungshöhe von 20.000 EUR möglich.
5.7 Die Zuwendungsempfänger haben rechtzeitig bis zum 15.11. eines Jahres einen Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel zu stellen, wenn das geförderte Projekte nicht wie vorgesehen
bis zum 31.12. eines Jahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich sollte der im Zuwendungsbescheid genannte Bewilligungszeitraum eingehalten werden.
5.8 Die Zuwendungsempfänger haben sechs Monate nach Abschluss des Projektes oder der Maßnahme einen vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Verwendungsnachweis vorzulegen.
5.9 Sollte ein Projekt nach Ablauf von zwei Jahren noch nicht begonnen worden sein, kann der
Landkreis Lüneburg den entsprechenden Zuwendungsbescheid aufheben.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Der Radweg muss in der Baulast des Antragstellers liegen oder ein Vertrag nach 3.4 geschlossen sein.
6.2 Die Empfehlung für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und
Verkehrswesen (ERA) ist in der jeweils aktuellen Fassung beim Neubau von Radverkehrsanlagen grundsätzlich zu beachten. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
6.3 Ergänzend geltend die Verwaltungsvorschriften des Landes Niedersachsen zu Zuwendungen an kommunale Körperschaften.
7. Haushaltsvorbehalt
7.1 Die Förderung bewegt sich im Rahmen der Mittel, die der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seinem Haushalt zur Verfügung stellt. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung
stehenden Mittel, kann der Landkreis nach freiem Ermessen nur die Maßnahmen fördern, die er für vorrangig hält, die Zuteilung der Förderung auf mehrere Haushaltsjahre verteilen oder die Förderung anteilig kürzen. Diese Alternativen sind auch nebeneinander anwendbar.
7.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
8. Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2023.