Inhaltsverzeichnis
§ 1 Frische Milch
§ 2 Bäcker- und Konditorwaren
§ 3 Blumen
§ 4 Zeitungen
§ 5 Inkraftreten, Sonstiges
Aufgrund des § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) hat der Kreisausschuß des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 30. September 1996 zur Ausführung der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 3 des vorgenannten Gesetzes vom 30. Juli 1996, folgende Verordnung erlassen:
Frische Milch darf an Sonn- und Feiertagen - mit Ausnahme des 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages - in der Zeit
von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
abgegeben werden.
§ 2
Bäcker- und Konditorwaren Bäcker- und Konditorwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen - mit Ausnahme des 2. Weichnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages - aus Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, in der Zeit
von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
abgegeben werden. Die Verkaufszeit darf jeweils insgesamt drei Stunden nicht überschreiten. Die Öffnungszeit ist durch einen gut sichtbaren Aushang an der Verkaufsstelle bekanntzugeben.
(1)
Blumen dürfen an Sonn- und Feiertagen - mit Ausnahme des 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages - aus Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden in der Zeit
von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
abgegeben werden.
(2)
Abweichend von Abs. 1 dürfen Blumen aus den dort bezeichneten Verkaufsstellen am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag
von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr
abgegeben werden.
(3)
Blumenverkaufsstellen in der Nähe von Krankenhäusern, und zwar in einem Umkreis von bis zu 300 m, können die allgemein zugelassenen Verkaufszeiten von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf die Hauptbesuchszeit der Krankenhäuser verlegen mit der Maßgabe, dass die zweistündige Verkaufszeit nicht überschritten wird. Die abweichende Verkaufszeit ist durch einen gut sichtbaren Aushang an der Verkaufsstelle bekanntzugeben. In der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr dürfen diese Verkaufsstellen nicht geöffnet sein.
Zeitungen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
abgegeben werden.
§ 5
Inkrafttreten, Sonstiges (1)
Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verkaufszeiten bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Landkreris Lüneburg, mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Lüneburg, vom 12. März 1990 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 11 vom 1. Juni 1990, S. 125) außer Kraft.
(2)
Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 14 und 15 des Gesetzes über den Ladenschluss bleiben unberührt.
Lüneburg, 30. September 1996
Schurreit Dr. Allerdissen
Landrat Oberkreisdirektor
(Siehe angehängte Datei: Verordnung über die Verkaufszeiten bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen im Landkreis Lüneburg vom 30. September 1996.pdf)