Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Dienstanweisung ausschließlich die männliche Form verwendet.
Aufgrund des § 43 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) wird für die im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine eingerichtete Zahlstelle die folgende Dienstanweisung erlassen:
§ 1 Aufgabe der Zahlstelle
Bei Ausfall des Kassenautomaten im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine wird in diesem Fachdienst eine Zahlstelle in Betrieb gesetzt. Der Zahlstelle ist die Gebührenannahme für den Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine sowie der Annahme von Einzahlungen aus dem Verkauf von Fährfahrkarten übertragen.
§ 2 Einrichtung und Aufhebung
Die Einrichtung und Aufhebung der Zahlstelle im Rahmen der Notfallregelung gem. § 8 der Dienstanweisung für die Bedienung und Betreuung des Kassenautomaten im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine ist dem Kassenaufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. Die Einrichtung und Aufhebung der Zahlstelle sowie die Bestellung des Verwalters der Zahlstelle und seiner Vertretung bedarf der schriftlichen Verfügung des Kassenaufsichtsbeamten. Die Zahlstelle hält zwei Kassen vor.
§ 3 Öffnungszeiten
Die Zahlstelle ist nur während der Sprechzeiten des Fachdienstes KFZ-Zulassung und Führerscheine geöffnet zu halten.
§ 4 Verwalter der Zahlstelle
(1) Der Verwalter der Zahlstelle ist für eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Zahlstelle und für die Schlüsselführung verantwortlich. Für jede der zwei Kassen wird ein Verwalter mit Vertretungskräften bestimmt. Bei den Verwaltern darf es sich nicht um dieselben Personen handeln.
(2) Führt eine Vertretung die Kassengeschäfte, sind diese Dienstanweisung, die Kassette, die Schlüssel und der Wechselgeldbestand zu übergeben. Hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen und vom Übergebenden und Übernehmenden zu unterzeichnen. Der Zeitpunkt der Übergabe ist durch Angabe der Uhrzeit festzuhalten. Wird die Zahlstelle während der Kassenstunden an eine Vertretung übergeben, ist zusätzlich ein Zwischenabschluss zu fertigen und das Ergebnis dem Kassenistbestand gegenüberzustellen. Der Zwischen-abschluss enthält auch die genaue Uhrzeit der Übergabe. Bei Rückgabe an den Verwalter ist entsprechend zu verfahren.
(3) Besondere Vorkommnisse (Diebstahl, Mehr- oder Minderbestand, Beschädigungen der Kasse oder der Kassette, Verlust von Schlüsseln, Verlust von Unterlagen usw.) sind dem Fachdienstleiter KFZ-Zulassung und Führerscheine unverzüglich zu melden. Dieser unterrichtet das Finanz- und Beteiligungsmanagement.
§ 5 Buchungstechnische Abwicklung
(1) Alle Einnahmen sind durch Eingabe in das Kassensystem zu buchen. Die Eingabe wird automatisch mit einer lfd. Nr. unter Angabe des Kassenzeichens, der Gebührennummer mit Bezeichnung und der berechneten Gebühr in ein Tagessummenblatt übernommen. Das Summenblatt wird beim Erstellen des Tagesabschlusses ausgedruckt. Es enthält alle Vorgänge des Tages und verbleibt in der Zahlstelle. Dem Einzahler ist eine Quittung auszuhändigen, die durch die Gebührenkasse nach Eingabe automatisch erstellt wird.
(2) Die Einzahlungen werden unter den folgenden Gebührengruppen erfasst:
- Verwaltungsgebühren Zulassungsbehörde (Zul. B.)
- Verwaltungsgebühren Führerscheinstelle (FS)
- Verwaltungsgebühren Verkehrsdienst (VK)
- Einnahmen aus dem Verkauf von Jahreskarten für die Elbfähren
- Einnahmen aus dem Verkauf von Feinstaubplaketten
Geb.Nr. 123: KBA
Gebühren für Zulassungsbescheinigung Teil II 3,80 €
Geb.Nr. 124: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 2,60 €
bei Halterwechsel
Geb.Nr. 125: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 0,60 €
in anderen Fällen
Geb.Nr. 126.1
Aufstellung Erfassungsunterlagen Fahrererlaubnis- 1,80 €
register, Fahrererlaubnis auf Probe
Geb.Nr. 126.2
Aufstellung Erfassungsunterlagen in übrigen Fällen 1,00 €
Geb.Nr. 131: KBA Gebühren
KBA Änderungsgebühr (Aufbietung Zulassungsbescheinigung Teil II) 5,10 €
Geb.Nr. 143: KBA
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister in
Fahrerlaubnis-Angelegenheiten 3,30 €
Weitere Gebührengruppen dürfen nur mit Zustimmung des Kassenaufsichtsbeamten eingerichtet werden.
(3) Für die Änderung der Gebührenliste ist eine besondere Ermächtigung des Fachdienstleiters KFZ-Zulassung und Führerscheine erforderlich. Vorgenommene Änderungen sind zu dokumentieren und aktenkundig zu machen.
(4) Fehlbuchungen sind stets in voller Höhe unter Beifügung des durch die Fehlbuchung entstandenen Quittungsbons zu stornieren. Die aufzubewahrenden Stornobons und die Stornobuchungen, die im Tagessummenblatt aufgeführt werden, sind nach dem Tagesabschluss vom Fachgebietsleiter Kfz-Zulassungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und durch Handzeichen entsprechend zu kennzeichnen. Stornobons und die durch Fehlbuchung entstandenen Quittungsbons sind mit dem Tagessummenblatt in der Zahlstelle aufzubewahren.
(5) Der Ausdruck des Tagessummenblattes und der Ausdruck der Aufstellung der Gebührengruppen erfolgt beim Tagesabschluss automatisch.
§ 6 Zahlungsmittel
(1) Die Zahlstelle ist mit Gesamtwechselgeld in Höhe von 1.000 Euro ausgestattet. Jede Kasse verfügt über 500 Euro Wechselgeld.
(2) Bei der Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtiger, beschädigter oder abgenutzter Euro-Münzen und Euro-Banknoten ist nach der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung und die Kreiskasse des Landkreises Lüneburg zu verfahren.
§ 7 Aufbewahrung
(1) Bargeld darf nur in der herausnehmbaren Schubladenkassette aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von Privatsachen (Bargeld usw.) in der Kassette ist unzulässig.
(2) Beim Verlassen des Dienstzimmers ist das Schubladenschloss der Kasse zu verschließen. Außerhalb der Kassenstunden ist die Schubladenkassette verschlossen im Tresor beim Fachgebiet Kfz-Zulassungen aufzubewahren.
(3) Zweitschlüssel für die Kassette sind bei der Kreiskasse in einem entsprechend beschrifteten und durch Siegel mit Unterschrift des zuständigen Fachdienstleiters KFZ-Zulassung und Führerscheine verschlossenen Umschlag zu hinterlegen. Sie dürfen dem Verwalter der Zahlstelle oder bei deren Abwesenheit der Vertretung ausgehändigt werden.
§ 8 Abrechnung
(1) Die Einnahmen sind täglich mit der Kreiskasse abzurechnen. Der Fachgebietsleiter Kfz-Zulassungen oder seine Vertretung haben auf dem Abrechnungsbogen zu bescheinigen, dass das Ergebnis richtig ermittelt wurde. Der Tagesabschluss mit der Aufstellung der Gebührengruppen ist der Abrechnung beizufügen.
(2) Zwischenablieferungen sind vorzunehmen, wenn der Kassenbestand 7.000 Euro übersteigt.
§ 9 Aufsicht/Überwachung
Die Zahlstelle wird organisatorisch dem Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine zugeordnet. Die Fachaufsicht übt der Fachdienstleiter KFZ-Zulassung und Führerscheine aus. Er überwacht die einwandfreie Führung der Zahlstelle.
§ 10 Ermächtigung
Der Verwalter der Zahlstelle und die Vertretung werden für ihren Aufgabenbereich gemäß
§ 42 KomHKVO ermächtigt, Zahlungsmittel anzunehmen.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Dienstanweisung tritt ab sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung außer Kraft.
Lüneburg, den 04.08.2023
gez.Jens Böther
Landrat