Inhaltsverzeichnis
§ 1 Förderzweck: Unterstützung der Kommunen bei der Erstellung von Nahwärmekonzepten
§ 2 Antragsberechtigung
§ 3 Förderfähige Maßnahmen
§ 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
§ 5 Antragsfristen
§ 6 Antragsunterlagen
§ 7 Bewilligung und Auszahlung
§ 8 Kumulierung und Anschlussförderung
§ 9 Inkrafttreten
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Machbarkeitsstudien zur kommunalen Wärmewende im Landkreis Lüneburg
Der Landkreis Lüneburg fördert in Anlehnung an §§ 23, 44, 105 Landeshaushaltsordnung innerhalb des Kreisgebietes die Erstellung von Machbarkeitsstudien für Energiekonzepte zur Wärmeversorgung sowie Nahwärmekonzepte für Bestandsquartieren und Neubaugebieten, insbesondere Wohnen und Gewerbe. Die Machbarkeitsstudie soll dazu dienen, Lösungen zu identifizieren, die eine möglichst klimaneutrale und gleichzeitig wirtschaftliche Versorgung des Gebietes zu ermöglichen.
Ziel ist es daher, die kreisangehörigen Kommunen dabei zu unterstützen, zukünftige bzw. zukunftsfähige Versorgungsformen unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse systematisch in strategische Konzepte und in die Quartiersentwicklung und Bauleitplanung einzubeziehen. Damit wird ein Beitrag zur Klimaneutralität im Landkreis Lüneburg geleistet.
§ 1 Förderzweck: Unterstützung der Kommunen bei der Erstellung von Nahwärmekonzepten
(1) Mit Beschluss vom 24.01.2022 hat der Landkreis Lüneburg die Unterstützung der Kommunen bei der Erstellung von Nahwärmekonzepten beschlossen. Mittel hierfür stehen jährlich bereit im Strukturentwicklungsfonds, Sparte Klimaschutz.
(2) Nahwärmenetze fassen viele Wärmeabnehmer zusammen und konzentrieren die Energieumwandlung in einer Wärmezentrale. Der Aufbau von Nahwärmenetzen ermöglicht im Wärmebereich niedrige sozialverträgliche CO2-Einsparungskosten, Preisstabilität und lokale Wertschöpfung. Nahwärmenetze bieten die notwendige Infrastruktur, um erneuerbare Energien, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärme in großem Maßstab in die Wärmeversorgung zu integrieren. Wärmekonzepte müssen vor Ort initiiert werden und können Teil eines Integrierten Klimaschutzkonzeptes oder einer langfristigen Strategie zur Energieversorgung eines Teilgebiets oder des gesamten Ortsgebiets sein. Synergien treten auf bei Baumaßnahmen (Neubau, Straßensanierung, Breitbandausbau) und bei freien Wärmepotentialen von Biogasanlagen.
(3) Für Ortsteile und Quartiere mit mittlerem bis hohem Wärmebedarf sollten in einem ersten Schritt die Wärmebedarfsstruktur, energiewirtschaftliche und weitere Rahmenbedingungen sowie Sanierungsszenarien für eine vergleichende Bewertung sinnvoller Alternativen zusammengetragen werden. Mit einer finanziellen Unterstützung durch den Landkreis sollen die Kommunen bei diesen ersten Planungsschritten unterstützen werden.
§ 2 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind
a) Kommunen
b) Zusammenschlüsse von Kommunen
c) Betriebe und Unternehmen, die jeweils zu mind. 50 Prozent in kommunaler Trägerschaft stehen,
mit Sitz im Landkreis Lüneburg.
(2) Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen. § 3 Förderfähige Maßnahmen
(1) Förderfähig sind Ausgaben für die erstmalige Anfertigung von Machbarkeitsstudien zur Entwicklung von Energiekonzepten für die Wärmeversorgung in Bestands- und Neubauquartieren. Dies umfasst auch die zugehörige Fachberatung.
(2) Gefördert werden Machbarkeitsstudien für leitungsgebundene Nahwärmelösungen. Voraussetzung ist, dass sich die Konzepte auf einen klar abgrenzbaren räumlichen Bereich innerhalb der Kommune beziehen (Bestandsgebiete und Neubaugebiete) und hierfür überwiegend Versorgungsoptionen aus erneuerbaren Energien vorschlagen werden.
§ 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt als Projektförderung und Anteilsfinanzierung zu den Nettoausgaben mit Höchstbetrag in Form einer nichtrückzahlbaren Zuwendung. Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn sie nicht vom Antragsteller als Vorsteuer nach § 15 UStG abgezogen werden kann. Dies ist vom Antragsteller im Rahmen der Antragstellung anzuzeigen.(2) Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch der auf der Grundlage der Antragsunterlagen bewilligte Förderbetrag(3) Der Fördersatz beträgt 80% mit einem Höchstbetrag von 10.000 € brutto. (4) Förderfähig ist ein Antrag pro Kalenderjahr je Antragsteller. § 5 Antragsfristen
(1) Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wird, gestellt werden. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Maßnahme zuzurechnenden Vertrages. Der Landkreis Lüneburg kann auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. Aus der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ergibt sich keinerlei Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung.
§ 6 Antragsunterlagen
(1) Der Förderantrag ist postalisch oder in digitaler Form beim Landkreis Lüneburg – Fachdienst Klimaschutz/Kreisentwicklung/Wirtschaft – zu stellen. Inhalte des Antrages sind: a) Eine Vorhabenbeschreibung (vorgesehene Aufgabenstellung für die Machbarkeitsstudie) inkl. einer Kostenkalkulation und
b) Angabe, dass Haushaltsmittel zur Finanzierung der Maßnahme zur Verfügung stehen. (2) Der Landkreis Lüneburg kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern. § 7 Bewilligung und Auszahlung
(1) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch schriftlichen Bescheid.(2) Der Landkreis Lüneburg entscheidet über die Gewährung der Zuwendung auf Basis der eingereichten Unterlagen. Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie werden nur im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Fördermittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. (3) Die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für die Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Der Landkreis Lüneburg übernimmt keine Haftung für jedwede Schäden im Zusammenhang mit der Planung, der Errichtung, dem Betrieb oder der Durchführung der geförderten Anlage oder Maßnahme.
(4) Die Ergebnisse der Maßnahme(n) sind im zuständigen Fachausschuss des Zuwendungsempfängers vorzustellen. Es hat eine Beratung sowie Beschlussfassung über die Umsetzung der Maßnahme(n) in den politischen Gremien der Kommune innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erfolgen, jedoch spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Machbarkeitsstudien sind mit dem Verwendungsnachweis dem Landkreis Lüneburg vorzulegen.(5) Nach Umsetzung der Maßnahme(n) ist dem Fachdienst Klimaschutz/Kreisentwicklung/Wirtschaft das Untersuchungsgebiet auf einer Karte mitzuteilen, um die angestrebten Nahwärmekonzepte bzw. Machbarkeitsstudien im Klimaportal des Landkreises zu dokumentieren sowie der interessierten Öffentlichkeit Synergie- und Lernprozesse zu ermöglichen. (6) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich an begleitenden oder evaluierenden Maßnahmen des Zuwendungsgebers zu beteiligen und Informationen für die Bewertung der Fördermaßnahme bereitzustellen.
(7) Die Zuwendungen werden im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. Die Förderung erfolgt unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (AnBest-Gk).
(8) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme(n).
(9) Die Maßnahme bzw. die Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wurde, muss bzw. müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Förderbescheides umgesetzt werden. Die Abschlussunterlagen sind spätestens sechs Monate nach Umsetzung der Maßnahme beim Landkreis Lüneburg einzureichen. Im anderen Fall können die Mittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung vor Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr schriftlich beantragt werden.
§ 8 Kumulierung und Anschlussförderung
(1) Eine Kumulierung mit anderen Förder- oder Darlehensprogrammen ist grundsätzlich möglich. Für Anträge müssen aber Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben vom Antragstellenden eingebracht werden. Finanzschwache Kommunen können während der Gültigkeit des Haushaltssicherungskonzepts ihren Eigenanteil komplett durch Drittmittel ersetzen.
(2) Eine mögliche Anwendung des KfW-Programms 432 „Energetische Stadtsanierung – Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement“ (Stand 05/2026) oder vergleichbarer Programme wird begrüßt.
(3) Eine Weiterführung von Machbarkeitsstudien und Fachberatungen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Wärmenetze mit bis zu 16 Gebäude oder 100 Wohnungen sowie über Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für die Planungs-, Investitions- und Betriebskostenförderung für Wärmenetze größer als 16 Gebäude wird begrüßt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2026 mit Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Richtlinie mit Gültigkeit ab 24.01.2022 tritt hiermit außer Kraft.
Lüneburg, 25.06.2026
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Jens Böther
(Siehe angehängte Datei: 2026_Richtlinie_Landkreis Lüneburg_Förderung von Nahwärmekonzepten_Richtlinie LK Lg.pdf)