Inhaltsverzeichnis
Einleitung
§ 1 Förderzwecke
§ 2 Antragsberechtigung
§ 3 Förderfähige Maßnahmen
§ 4 Fördervoraussetzungen
§ 5 Art und Umfang der Förderung
§ 6 Grundsätze der Förderung
§ 7 Kumulation mit anderen Förderprogrammen
§ 8 Bewilligung und Auszahlung
Förderrichtlinie energetische Sanierung für Nicht-Wohngebäude
Einleitung
Ziel des Förderprogramms ist es, den Anstoß für umfassende Sanierungsmaßnahmen an Nicht-Wohngebäuden zur Senkung des Energieverbrauchs im Landkreis Lüneburg zu geben. Mit dem Förderprogramm soll das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2045 zu erreichen, unterstützt werden.
§ 1 Förderzwecke
(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, an nicht-wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Gebiet des Landkreises Lüneburg, die dem Gemeinwohl dienen. Die Förderung soll einen wirksamen Beitrag zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zur Minderung von Treibhausgasemissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landkreises leisten.
(2) Diese Richtlinie richtet sich ausdrücklich nicht an privates Wohneigentum; dafür bestehende Förderprogramme des Landkreises Lüneburg bleiben unberührt.
§ 2 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen als Investor von förderfähigen Maßnahmen an Nicht-Wohngebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, insbesondere auch(a) Eingetragene gemeinnützige Vereine,
(b) Träger gemeinnütziger Einrichtungen (z.B. Bildungs-, Kultur- und Sozialträger),
(c) Gemeinnützige Unternehmen (z.B.: gGmbH).
Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und deren Tochtergesellschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften mit und ohne Körperschaftsstatus, privatwirtschaftliche Unternehmen, private Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer für Maßnahmen an Gebäuden, die überwiegend wohnwirtschaftlich oder gewerblich genutzt werden. Nicht antragsberechtigt sind weiter Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt und eröffnet worden ist sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
§ 3 Förderfähige Maßnahmen
(1) Gefördert werden die folgenden Maßnahmen, deren detaillierte Beschreibung sowie deren technische Mindestanforderungen sich aus der Anlage I ergeben:a) Die Wärmedämmung von Außenwänden, Dachflächen und Geschossdecken
b) Die Erneuerung, die Ertüchtigung, der Ersatz oder der erstmalige Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
c) Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
d) Der Einbau, der Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärmerückgewinnung
e) Die Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen
f) Der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
g) Kältetechnik zur Raumkühlung
h) Die Umstellung auf energieeffiziente Beleuchtungssysteme
i) Die Erstinstallation von solarthermischen Anlagen
j) Die Erstinstallation von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
k) Die Optimierung von Heiztechnik und die Modernisierung von Heizungskomponenten (2) Nicht förderfähig sind die Kosten für die Installation von Photovoltaik-Anlagen sowie die Kosten für den Ein- und Umbau und die Optimierung von mit Kohle oder Heizöl betriebenen Wärmeerzeugern.(3) Die Entscheidung über die Förderfähigkeit von Maßnahmen obliegt dem Landkreis Lüneburg im pflichtgemäßen Ermessen. Es kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung der hier angegebenen Maßnahmen abgeleitet werden. § 4 Fördervoraussetzungen
(1) Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen betragen mindestens 5.000 Euro (brutto). Indirekte Kosten wie Abschreibung, Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals und Rückstellungen sind nicht zuschussfähig. (2) Das zu sanierende Objekt ist im Landkreis Lüneburg gelegen. Das Grundstück, die Gebäude und die baulichen Anlagen befinden sich zu 100 % im Eigentum des Antragsstellers. Dem Eigentum gleichgestellt sind eigentumsgleiche Rechte oder langfristige vertraglich gesicherte Nutzungsrechte (mindestens 12 Jahre).(3) Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das zu sanierende Objekt liegt zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens fünf Jahre zurück.(4) Das zu sanierende Objekt ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG (Gebäudeenergiegesetz) ein Nicht-Wohngebäude. Das Objekt dient der Wahrnehmung von gemeinwohlorientierten Aufgaben (z. B. Sporthallen) oder deren Verwaltungsaufgaben (z.B. Büroräume von Vereinen). (5) Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen, deren bauliche Ausführung zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen wurden. Planung, Beratung, die Erstellung notwendiger Gutachten sowie die Auftragsvergabe gelten nicht als Beginn der Maßnahme.(6) Gelegentliche Vermietungen des zu sanierenden Objekts sind unschädlich, wenn die dadurch erzielten Einnahmen die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Ausgaben nicht übersteigen. (7) Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten in den Sanierungsprozess wird vorausgesetzt. Ausnahmen gelten bei folgenden Maßnahmen: hydraulischer Abgleich, Optimierung der Heizkurve.
Die Bewilligung der Zuwendung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften möglicherweise erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B.: Baugenehmigung, sanierungsrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Genehmigung).
§ 5 Art und Umfang der Förderung
(1) Es erfolgt eine Anteilsfinanzierung bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung durch den Landkreis Lüneburg beträgt dabei 30.000 Euro pro Projekt
(2) Bei Großbaumaßnahmen kann der Kreisausschuss als Ausnahme beschließen, dass eine Förderung über 30 Prozent bzw. 30.000 Euro pro Projekt bewilligt wird. In diesem Fall kann eine Förderung in mehreren Jahresscheiben erfolgen, maximal jedoch drei Jahresscheiben. Die Höchstgrenze einer Jahresscheibe beträgt hierbei 100.000 Euro. Eine Großbaumaßnahme ist eine Maßnahme deren Umsetzung mehr als 100.000 Euro beträgt.
(3) Die nachträgliche Erhöhung eines bewilligten Zuschusses wird ausgeschlossen.
(4) Es können grundsätzlich Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellenden besteht, können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.
Pro Antragsteller kann innerhalb eines Kalenderjahres nur ein Antrag gestellt werden.
§ 6 Grundsätze der Förderung
(1) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge.
(2) Die Förderung gilt erst nach Erhalt eines schriftlichen Bescheids als gewährt. Die Förderung wird nur für die im Förderantrag beschriebenen Maßnahmen gewährt.
(3) Die geförderten Gebäude sind mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes der Erwerber auf die Förderung und die Nutzungspflicht hinzuweisen. Die Pflichten sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrages auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder Nutzungsaufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes innerhalb dieses Zeitraums sind dem Landkreis durch den Antragsteller bzw. im Falle einer Veräußerung durch den Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Der Landkreis ist in diesem Fall berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern § 7 Kumulation mit anderen Förderprogrammen
(1) Eine kumulative Förderung mit anderen öffentlichen Programmen ist nur zulässig, soweit keine Überfinanzierung eintritt und die Gesamtförderquote 49% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt.(2) Die Inanspruchnahme vorrangiger Förderprogramme von EU, Bund, Land oder anderen öffentlichen Zuwendungsgebern ist von dem Antragsteller zu prüfen und vorrangig zu nutzen. Eine Förderung durch den Landkreis ist nur ergänzend oder bei Förderlücken möglich, sofern Vorschriften der anderen Zuschussgeber dem nicht entgegenstehen.(3) Werden für Maßnahmen im Bereich von Sportanlagen Mittel nach der Sportförderrichtlinie des Landkreises Lüneburg in Anspruch genommen, können für identische Ausgabenpositionen keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden. Zulässig ist eine ergänzende Förderung lediglich für eindeutig abgrenzbare energetische Mehrkosten, die nachweislich nicht Gegenstand der Sportförderung sind. § 8 Bewilligung und Auszahlung
(1) Eine Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag des Vorstands bzw. des Geschäftsführers gewährt. Förderanträge sind unter Verwendung des bereitgestellten Vordrucks beim FD 02 einzureichen. Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
(a) Beschreibung der Maßnahme bzw. der Maßnahmen mit Kostenplan
(b) Finanzierungskonzept gegliedert nach Ausgaben und Einnahmen (einschließlich beantragter bzw. bewilligter Drittmittel)
(c) Bestätigung durch eine/einen Energieeffizienz-Expertin/ Energieeffizienz-Experten (Vordruck stellt der FD02 bereit)
(d) Nachweis der Antragsberechtigung (z. B. Vereinssatzung, Gemeinnützigkeitsbescheid).
(e) Grundbucheintrag bzw. Nachweis über die Nutzungsrechte des zu sanierenden Objektes
Weitere Unterlagen können auf Anforderung verlangt werden.
(2) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt nach der Beratung im zuständigen Fachausschuss und Beschluss des Kreisausschusses durch schriftlichen Bescheid.(3) Der Landkreis kann zur Absicherung der zweckentsprechenden Verwendung geeignete Auflagen und Nebenbestimmungen, insbesondere Rückforderungs- und Verzinsungsregelungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen. (4) Die Maßnahme muss innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids abgeschlossen sein; Ausnahmen können in begründeten Fällen auf schriftlichen formlosen Antrag vor Fristablauf zugelassen werden. Die Abschlussunterlagen inkl. Verwendungsnachweis sind spätestens 6 Monate nach Umsetzung der Maßnahme beim Landkreis Lüneburg einzureichen. Bei Fristüberschreitung können die Fördermittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Fristen in schriftlicher Form beantragt werden. Diese muss formlos vor Ablauf der Frist beantragt werden.
(5) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme. Abschläge können in Einzelfällen nach Maßnahmenfortschritt und Vorlage von belegenden Originalunterlagen gewährt werden.
§ 9 Verwendungsnachweise
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme einen zahlenmäßigen Nachweis (Belegliste mit prüffähigen Rechnungen und Zahlungsnachweisen), eine Fachunternehmererklärung sowie einen Sachbericht vorzulegen. Weitere einzureichende Nachweise werden im Bescheid angegeben. (1) Der Sachbericht muss mindestens enthalten:
(a) Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen,
(b) Darstellung der Abweichungen gegenüber der Planung (sofern vorhanden),
(c) Darstellung der erwarteten bzw. gemessenen Einsparungen an Energie und CO2-Emissionen (z.B. durch Energieausweis, Berechnung, Monitoring). (2) Der Landkreis ist berechtigt, Unterlagen anzufordern, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen oder Dritte mit der Prüfung der Verwendungsnachweise zu beauftragen.
(3) Werden die Zuwendungen nicht zweckentsprechend verwendet, Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt oder Auflagen verletzt, kann der Landkreis die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen und bereits ausgezahlte Mittel zurückfordern. Dies gilt insbesondere, wenn nachträglich eine unzulässige Doppelförderung mit der Sportförderrichtlinie oder anderen Programmen festgestellt wird.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Lüneburg, 25.06.2026
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Jens Böther
(Siehe angehängte Datei: 2026_energetische Sanierung für Nicht-Wohngebaeude.pdf)(Siehe angehängte Datei: 2026_Anlage_1_energetische Sanierung für Nicht-Wohngebaeude.pdf)