Änderung der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung und die Kreiskasse des Landkreises Lüneburg vom 12.09.2019
8. Abschnitt
§ 36
Verwaltung und Verwahrung von Wertgegenständen:
In § 36 Abs. 1 der Dienstanweisung des Landkreises Lüneburg für die Finanzbuchhaltung und die Kreiskasse wird der in Klammern gesetzte Zusatz „insbes. Fährkarten“ in Satz 2 gestrichen.
Zusätzlich wird § 36 Abs. 1 a eingefügt:
Abweichend von den §§ 14 Abs. 2 und 36 Abs. 1 wird der Fachdienst Mobilität (FD 45) mit der Verwaltung und Verwahrung der Fährfahrkarten beauftragt. Fährfahrkarten sind geldwerte Drucksachen und abweichend von § 15 Abs. 12 im Tresor beim FD 45 in der Konrad-Zuse-Allee 10 aufzubewahren.
Abweichend von § 36 Abs. 2 ist bei Bestandsveränderungen nach dem Vier-Augen-Prinzip zu verfahren und dies schriftlich zu dokumentieren; zudem ist eine aktuelle Bestandsliste in geeigneter Form zu führen. Der Wert der in dem Tresor in der Konrad-Zuse-Allee 10 verwahrten Fährfahrkarten darf den Wert von 60.000 Euro nicht übersteigen.
Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Lüneburg, den 24.07.2023
gez.
Jens Böther
Landrat