Kreisrecht
Hauptthema

Claudia Mentz/LKLG/DE
08/06/2021 11:10 AM



Betreff:

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Holz mit Ketzheide und Gewässern" im Flecken Bardowick und in den Gemeinden Radbruch, Vögelsen, Mechtersen, Wittorf und Handorf in der Samtgemeinde Bardowick im Landkreis Lüneburg sowie in der Gemeinde Toppenstedt in der Samtgemeinde Salzhausen, in der Gemeinde Brackel in der Samtgemeinde Hanstedt und in der Stadt Winsen (Luhe) im Landkreis Harburg vom 12.03.2021

Kategorie:

Umwelt und Bauwesen\Verordnungen\Naturschutzgebiete\ "Hohes Holz mit Ketzheide und Gewässern"

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Schutzzweck
§ 3 Verbote
§ 4 Freistellungen
§ 5 Zustimmungen / Anzeigen
§ 6 Befreiungen
§ 7 Anordnungsbefugnis
§ 8 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 9 Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten




Verordnung
über das Naturschutzgebiet

„Hohes Holz mit Ketzheide und Gewässern“
im Flecken Bardowick und in den Gemeinden Radbruch, Vögelsen, Mechtersen, Wittorf und Handorf in der Samtgemeinde Bardowick im Landkreis Lüneburg sowie in der Gemeinde Toppenstedt in der Samtgemeinde Salzhausen, in der Gemeinde Brackel in der Samtgemeinde Hanstedt und in der Stadt Winsen (Luhe) im Landkreis Harburg

vom 12.03.2021



Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1, 23, 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I-S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in Verbindung mit den §§ 14,15, 16, 23 und 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 43 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), sowie § 9 Abs. 5 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S.26), wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Harburg durch Beschluss des Kreistages verordnet:

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§ 1
Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Hohes Holz mit Ketzheide und Gewässern“ erklärt. Es umfasst auch das ehemalige Naturschutzgebiet LÜ 251 „Hohes Holz“.

(2) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Untere Mittelelbeniederung“. Es befindet sich
(3) Die Lage des NSG ist aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 zu entnehmen (Anlage 1). Die Grenze des NSG ergibt sich aus den maßgeblichen und mitveröffentlichten Detailkarten 1 bis 14 im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes und ist als durchgezogene schwarze Linie dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden beim Flecken Bardowick, den Gemeinden Radbruch, Mechtersen, Wittorf, Vögelsen und Handorf, der Samtgemeinde Bardowick und beim Landkreis Lüneburg - Untere Naturschutzbehörde, sowie bei den Gemeinden Brackel und Toppenstedt, der Stadt Winsen (Luhe), den Samtgemeinden Salzhausen und Hanstedt und beim Landkreis Harburg - Untere Naturschutzbehörde kostenlos eingesehen werden. Des Weiteren kann die Verordnung auf den Internetseiten der Landkreise Lüneburg und Harburg abgerufen werden.

(4) Teile des NSG sind Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiets „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“ (EU-Code: DE 2626-331; landesinterne Nummer: FFH 212) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 S.7; 1996 Nr. L 59 S.63) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (Abl. EU Nr. L 158 S. 193). Die FFH-Flächen werden in den maßgeblichen und mitveröffentlichen Karten (Anlage 2) dargestellt.

(5) Das NSG hat eine Größe von 349,7 ha.
§ 2
Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wildlebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten im Gewässersystem der Luhe und in den Wäldern sowie der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere
(3) Das NSG gemäß § 1 Abs. 4 ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung trägt nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 2 und 7 und Abs. 1 Nr. 9 und 10 BNatSchG dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“ (FFH-Gebiet 212) insgesamt zu erhalten und wiederherzustellen.

(4) Die Erhaltungsziele für das NSG im FFH-Gebiet 212 sind die Erhaltung und die Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände:
(5) Von besonderer Bedeutung für die langfristige Sicherung des gesamten NSG sind: (6) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele, insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann aufbauend auf die nachfolgenden Schutzbestimmungen auch durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.

(7) Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung Grünland (EA-VO Grünland) und der Erschwernisausgleichsverordnung Wald (EA-VO Wald).
§ 3
Verbote

(1) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:
(2) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG darf das NSG innerhalb der in der maßgeblichen Karte dargestellten Bereiche (Anlage 2) außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden, soweit dies nicht in § 4 dieser Verordnung freigestellt ist.

(3) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1a BNatSchG bleiben unberührt.



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§ 4
Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung freigestellt. (2) Allgemein freigestellt sind: (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 BNatSchG außerhalb von Grundflächen mit naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen nach folgenden Vorgaben: (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2016 (Nds. GVB.. S. 97 und § 5 Abs. 3 BNatSchG, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern zum Schutz von Neuanpflanzungen und Naturverjüngung und der Nutzung und Unterhaltung von sonstigen erforderlichen Einrichtungen und Anlagen außerhalb von Grundflächen mit naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen nach folgenden Vorgaben: ab) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des ac) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des ad) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder
(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: (6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation und unter Vermeidung von Störungen der wertgebenden und charakteristischen Arten; Fischbesatzmaßnahmen nur nach den Grundsätzen des Nds. Fischereigesetzes und der Binnenfischerei-Verordnung. (7) Freigestellt sind die Pflege, Erhaltung und Erforschung der Denkmale im NSG durch oder im Auftrag der Bodendenkmalpflege des Landkreises Lüneburg.

(8) Freigestellt ist die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung des Gebietes nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde.

(9) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 und 44 BNatSchG bleiben unberührt.


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§ 5
Zustimmungen / Anzeigen

(1) Erforderliche Zustimmungen nach den § 4 dieser Verordnung sind auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen im NSG oder seiner für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. (2) Auch Anzeigen nach § 4 dieser Verordnung bedürfen der schriftlichen Form. (3) Die Erteilung der Zustimmung kann nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Auflagen, insbesondere zu Zeitpunkt, Dauer, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

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§ 6
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.
§ 7
Anordnungsbefugnis

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmmungsvorbehalte / Anzeigepflichten dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

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§ 8
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Grundstückeigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden:

(2) Zu dulden sind insbesondere:
(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.

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§ 9
Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II–Arten. (2) Die in § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung erwähnten Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II–Arten.

(3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 8 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere:
§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m § 43 Abs. 2 Nr. 1 NAGB-NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 9 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG außerhalb der Wege betritt oder auf sonstige Weise aufsucht, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 7 vorliegen oder eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.




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§ 11
Inkrafttreten / Außerkrafttreten



Lüneburg, den 12.03.2021

Landkreis Lüneburg
Der Landrat


gez.
Jens Böther