Kreisrecht
Hauptthema

Björn Mennrich/LKLG/DE
08/30/2023 12:36 PM



Betreff:

Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung und die Kreiskasse des Landkreises Lüneburg vom 12.09.2019

Kategorie:

Finanzen

Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung und die Kreiskasse
des Landkreises Lüneburg

Inhalt:

1. Abschnitt
Aufbau- und Ablauforganisation

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Organisation und Verantwortliche für die Aufgabenbereiche Zahlungsanweisung und

Zahlungsabwicklung

2. Abschnitt
Anordnungswesen

§ 3 Erledigung der Zahlungsanweisung

§ 4 Haushaltsüberwachung und Bewirtschaftung von Haushaltsresten
§ 5 Erteilung von Aufträgen
§ 6 Feststellungsvermerke
§ 7 Feststellung der rechnerischen Richtigkeit
§ 8 Feststellung der sachlichen Richtigkeit
§ 9 Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit
§ 10 Allgemeine Regelungen zur Feststellungsbefugnis
§ 11 Anordnungsbefugnis
§ 12 Begleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
§ 13 Form und Inhalt der Kassenanordnungen
§ 14 Erledigung der Zahlungsabwicklung


3. Abschnitt
Verwaltung der Zahlungsmittel

§ 15 Geschäftsgang der Kreiskasse

§ 16 Kassenbedienstete
§ 17 Verwaltung der Geldbestände
§ 18 Tägliche Abstimmung der Bankkonten
§ 19 Behandlung von Kleinbeträgen
§ 20 Verwaltung von Zahlungsmitteln
§ 21 Auszahlungen
§ 22 Einsatz von Geld-, Kredit- oder Debitkarte, Schecks und anderer elektronischer
Bezahlsysteme
§ 23 Unterschriften im Bankverkehr
§ 24 Ermittlung der Liquidität, Liquiditätsplanung, Geldanlage


4. Abschnitt
Buchführung

§ 25 Allgemeine Regelungen zu den Buchungsverfahren
§ 26 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen


5. Abschnitt
Automatisierte Datenverarbeitung
§ 27 Freigabe von Verfahren und Berechtigungen

6. Abschnitt
Stundung, Niederschlagung, Erlass, Insolvenzverfahren und Vergleiche

§ 28 Allgemeine Hinweise zum 6. Abschnitt

§ 29 Stundung
§ 30 Niederschlagung
§ 31 Erlass
§ 32 Insolvenzverfahren
§ 33 Vergleich

7. Abschnitt
Zahlstellen, Handvorschüsse und Kassenautomaten
§ 34 Zahlstellen, Handvorschüsse, Betrieb von Kassenautomaten

8. Abschnitt
Innere und äußere Sicherheitsvorkehrungen, Schlussvorschriften

§ 35 Unterschriftsbefugnis, Befugnisse der Verwendung elektronischer Signaturen
§ 36 Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen (Verwahrgelass)
§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 38 Sicherheitseinrichtungen und -vorkehrungen
§ 39 Inkrafttreten


Anlage 1 Vordruck Feststellungsbefugnis
Anlage 2 Vordruck Anordnungsbefugnis
Anlage 3 Vordruck Unterschriftsprobe
Anlage 4 Anlage 1 zu Nr. 3.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 84 (Bestimmungen über
Bargeld, Schecks und Quittungen

Anlage 5 Vordruck Einlieferungsanordnung für das Verwahrgelass der Kreiskasse Lüneburg
Anlage 6 Vordruck Auslieferungsanordnung für das Verwahrgelass der Kreiskasse Lüneburg


Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Dienstanweisung ausschließlich die männliche Form verwendet.
1. Abschnitt
Aufbau- und Ablauforganisation

§ 1

Geltungsbereich
§ 2
Organisation und Verantwortliche für die Aufgabenbereiche Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung
2. Abschnitt
Anordnungswesen

§ 3

Erledigung der Zahlungsanweisung
§ 4
Haushaltsüberwachung und Bewirtschaftung von Haushaltsresten

§ 5
Erteilung von Aufträgen


§ 7
Feststellung der rechnerischen Richtigkeit

§ 8
Feststellung der sachlichen Richtigkeit
§ 9
Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit

Allgemeine Regelungen zur Feststellungsbefugnis

„Fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellt auf … Euro
(Ort, Datum, Unterschrift)“


§ 11
Anordnungsbefugnis
§ 12
Begleitende Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt

§ 13
Form und Inhalt der Kassenanordnungen
Erledigung der Zahlungsabwicklung
3. Abschnitt
Verwaltung der Zahlungsmittel

§ 15
Geschäftsgang der Kreiskasse

§ 16
Kassenbedienstete
Verwaltung der Geldbestände

§ 18
Tägliche Abstimmung der Bankkonten

§ 19
Behandlung von Kleinbeträgen

§ 20
Verwaltung von Zahlungsmitteln
§ 21
Auszahlungen
§ 22
Einsatz von Geld-, Kredit- oder Debitkarten, Schecks und anderer elektronischer Bezahlsysteme

§ 23
Unterschriften im Bankverkehr

§ 24
Ermittlung der Liquidität, Liquiditätsplanung, Geldanlage

4. Abschnitt
Buchführung

§ 25

Allgemeine Regelungen zu den Buchungsverfahren
Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen
5. Abschnitt
Elektronische Datenverarbeitung

§ 27

Freigabe von Verfahren und Vergabe von Berechtigungen
§ 28
Allgemeine Hinweise zum 6. Abschnitt

(1) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für privatrechtliche Ansprüche des Landkreises Lüneburg.

(2) Soweit Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch spezielle gesetzliche Regelungen, durch Verordnungen oder Satzungen geregelt sind, ist nach den speziellen Vorschriften zu verfahren. Für Bußgelder sind die besonderen Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten.


§ 29
Stundung
.
§ 30
Niederschlagung
§ 31
Erlass
§ 32
Insolvenzverfahren

§ 33
Vergleich
7. Abschnitt
Zahlstellen, Handvorschüsse und Kassenautomaten

§ 34

Zahlstellen und Handvorschüsse, Betrieb von Kassenautomaten
8. Abschnitt
Innere und äußere Sicherheitsvorkehrungen, Schlussvorschriften

§ 35

Unterschriftsbefugnisse, Befugnisse zur Verwendung elektronischer Signaturen

§ 36
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen (Verwahrgelass)

§ 37
Aufbewahrung von Unterlagen

§ 38
Sicherheitseinrichtungen und -vorkehrungen

§ 39
Inkrafttreten


Lüneburg, den 12.09.2019


gez.
Manfred Nahrstedt
Landrat

Vordruck Feststellungsbefugnis


Anlage 1
[Fachdienst]
Lüneburg, [Datum]

1. Erteilung einer Feststellungsbefugnis

2. Kassenaufsichtsbeamte/r zur Kenntnis

3. Kreiskasse zum Verbleib

4. Rücknahme der Feststellungsbefugnis

Die o.a. Feststellungsbefugnis wird mit Wirkung vom [Datum] zurückgenommen.





Unterschrift Fachdienstleiter/in

5. Kassenaufsichtsbeamte/r zur Kenntnis

6. Kreiskasse zum Verbleib


Vordruck Anordnungsbefugnis


Anlage 2
[Fachdienst]
Lüneburg, [Datum]
1. Erteilung einer Anordnungsbefugnis

2. Fachbereichsleiter/in zur Mitzeichnung
(bei Befugnissen über 25.000 Euro)

3. Kassenaufsichtsbeamte/r zur Kenntnis

4. Kreiskasse zum Verbleib


5.
Rücknahme der Anordnungsbefugnis
Die o.a. Anordnungsbefugnis wird mit Wirkung vom [Datum] zurückgenommen.






Unterschrift Fachdienstleiter/in



6. Kassenaufsichtsbeamte/r zur Kenntnis

7. Kreiskasse zum Verbleib

Vordruck Unterschriftsprobe
Anlage 3


Für die Mitglieder der Verwaltungsleitung, Fachbereichsleiter/innen, Fachdienstleiter/innen, Fachgebietsleiter/innen sowie deren Vertreter/innen

nach § 11 Absatz 2 der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung und die Kreiskasse
beim Landkreis Lüneburg.



1. Unterschriftsprobe

Funktion
Vor- und Zuname
Weiser-
zeichen
Unterschriftsprobe
Datum
Vertreter/in

2. Kassenaufsichtsbeamter z.K.



3. Kreiskasse zum Verbleib
Anlage 4


Anlage 1 zu Nummer 3.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80
Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen

Inhaltsübersicht
1.Bargeld, Schecks
2.Quittungen
3.Behandlung zweifelhafter Münzen, Banknoten und Schecks
4. Zahlungen in anderen Geldsorten als EUR

1. Bargeld, Schecks

1.1 Geht Bargeld außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stelle ein, ist es unverzüglich an diese weiterzuleiten. Entsprechendes gilt für Schecks. Soweit Schecks beim Eingang nicht bereits den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ tragen, sind sie mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament der oder des Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk „an ...... (Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle)“ zu vervollständigen.

1.2 Kommt ein von der für Zahlungen zuständigen Stelle ausgestellter Scheck oder kommen Vordrucke für Schecks abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt ein entgegengenommener Scheck abhanden, so hat die für Zahlungen zuständige Stelle die Ausstellerin oder den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut unverzüglich zur Sperrung des Schecks aufzufordern. Bei abhanden gekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das Aufgebotsverfahren (Artikel 59 des Scheckgesetzes) einzuleiten.

2. Quittungen

2.1 Über jede Einzahlung in bar, durch Übergabe eines Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist ein maschinell erstellter Kassenzettel, auf Verlangen eine Quittung (§ 368 BGB), auszuhändigen. Wird ein maschinelles Verfahren nicht eingesetzt, so ist eine Quittung zu erteilen. Die Quittungsvordrucke sowie die Regelungen über ihre Verwaltung und Verwendung bedürfen der Genehmigung des MF.

2.2 Über jede Auszahlung in bar, durch Übergabe eines Bar-Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist eine Quittung zu verlangen. Bei Zug-um-Zug-Geschäften genügt der übliche Kassenzettel. Vor der Auszahlung oder Übergabe ist die Empfangsberechtigung festzustellen.

3. Behandlung zweifelhafter Münzen, Banknoten und Schecks

3.1 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat ihr übergebene und von ihr als nachgemacht oder verfälscht erkannte Euro-Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld) anzuhalten und der übergebenden Person eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:

„Die Euro-Münze(n)/Euro-Banknote(n) über ........... EUR mit der Kennzeichnung (Münzen: Jahreszahl, etwa vorhandenes Münzzeichen; Noten: Notennummer) ........... wurde(n) als Falschgeld angehalten.

Ort, Tag, Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle,

Unterschrift, Dienststempel“.

Sofern es nicht ratsam erscheint, die übergebende Person festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, hat die für Zahlungen zuständige Stelle sich über die Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (z. B. über die Herkunft des Falschgeldes) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln (z. B. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist einer Polizeidienststelle zuzuleiten. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Ist Falschgeld übersandt worden, ist sinngemäß zu verfahren.

3.2 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit wegen ihres Erscheinungsbildes zweifelhaft ist, anzuhalten und der übergebenden oder übersendenden Person eine Bescheinigung nach Nummer 3.1 zu erteilen, in der die Worte „als Falschgeld“ durch die Worte „wegen Zweifels an der Echtheit“ zu ersetzen sind. Die angehaltenen Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. Im Fall der Echtheit der verdächtigen Stücke erstattet die Deutsche Bundesbank den Gegenwert, im Fall der Unechtheit wird die für Zahlungen zuständige Stelle von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Person, die die Euro-Münzen oder Euro-Banknoten übergeben oder übersandt hat, ist zu unterrichten.

3.3 Beschädigte Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind nicht anzunehmen; die Besitzerin oder der Besitzer ist an die Deutsche Bundesbank zu verweisen.

3.4 Andere Geldsorten als EUR und Schecks sind zurückzuweisen, wenn deren Echtheit zweifelhaft ist. Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

4. Zahlungen in anderen Geldsorten als EUR

4.1 Beim baren Zahlungsverkehr mit anderen Geldsorten sind die Devisenbestimmungen zu beachten. Das MF bestimmt, ob und inwieweit die für Zahlungen zuständige Stelle Zahlungen in anderen Geldsorten annehmen oder leisten darf. Sind beim Tagesabschluss andere Geldsorten vorhanden, so ist der durch Umrechnung ermittelte Gegenwert (Nummer 4.2) in EUR in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Zusammensetzung der anderen Geldsorten ist in der nach Nummer 4.4 zu führenden Nachweisung darzustellen.

4.2 Hat die für Zahlungen zuständige Stelle eine Zahlung in anderen Geldsorten anzunehmen oder zu leisten, so ist die Quittung (Nummer 2) über den Betrag in anderer Währung auszustellen. Außerdem ist der nach den Tageskursen errechnete Gegenwert in EUR zu vermerken. Die für die Umrechnung nach Nummer 4.1 maßgebenden Tageskurse sind bei dem Kreditinstitut zu erfragen, an das die für Zahlungen zuständige Stelle andere Geldsorten verkauft oder von dem sie andere Geldsorten ankauft.

4.3 Als Einzahlung angenommene andere Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss an ein Kreditinstitut zu verkaufen. Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die anderen Geldsorten alsbald für Auszahlungen benötigt werden.

4.4 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat über alle Zahlungen in anderen Geldsorten eine Nachweisung zu führen, in der für jede einzelne Zahlung die Beträge in anderer Währung, die Umrechnungsbeträge (Nummer 4.2) und die beim Verkauf oder beim Ankauf sich ergebenden Gegenwerte darzustellen sind. Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten sind als Vermischte Verwaltungseinnahmen oder Vermischte Verwaltungsausgaben zu behandeln. Die Unterlagen über den Verkauf und den Ankauf anderer Geldsorten sind als Belege zur Nachweisung zu nehmen.


Anlage 5


EINLIEFERUNGSANORDNUNG für das Verwahrgelass der Kreiskasse Lüneburg
Haushaltsjahr:     

Die Kreiskasse Lüneburg wird angewiesen, von
NAME / FIRMA
     
PLZORT
          
STRAßE
     

den Wertgegenstand im Betrage von
Betrag EURBetrag in Worten
          

anzunehmen.
Bezeichnung des Wertgegenstandes:      
     
     
     
     
     
     
     

Grund der Einlieferung:      
     
     
     
     

Fälligkeit:      
Für Vermerke der KreiskasseSachlich richtig:


_________________________
(EG/Amtsbez. _____________)

Rechnerisch richtig:


_________________________
(EG/Amtsbez. _____________)
Zur Einlieferung angeordnet

Lüneburg,
Landkreis Lüneburg
Der Landrat




_________________________
Prüfvermerk









Rechnungsprüfungsamt
Anlage 6

AUSLIEFERUNGSANORDNUNG für das Verwahrgelass der Kreiskasse Lüneburg
Haushaltsjahr:     

Die Kreiskasse Lüneburg wird angewiesen, an
NAME / FIRMA
     
PLZORT
          
STRAßE
     

den Wertgegenstand im Betrage von
BetragBetrag in Worten
      EUR     

auszuliefern.
Bezeichnung des Wertgegenstandes:      
     
     
     
     
     
     
     

Grund der Auslieferung:      
     
     
     
     

Fälligkeit:      
Für Vermerke der KreiskasseSachlich richtig:


_________________________
(EG/Amtsbez. _____________)

Rechnerisch richtig:


_________________________
(EG/Amtsbez. _____________)
Zur Auslieferung angeordnet

Lüneburg,
Landkreis Lüneburg
Der Landrat




_________________________
Prüfvermerk









Rechnungsprüfungsamt

2019-09-06 DA FiBu und Kreiskasse mit Anlagen.pdf