Kreisrecht
Hauptthema

Astrid Ludolf/LKLG/DE
08/14/2023 05:11 PM



Betreff:

Dienstanweisung für die Bedienung und Betreuung des Kassenautomaten im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine

Kategorie:

Finanzen

Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Dienstanweisung ausschließlich die männliche Form verwendet.
Aufgrund § 43 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) wird für die Bedienung und Betreuung des im Fachdienst KFZ - Zulassung und Führerscheine aufgestellten Kassenautomaten die folgende Dienstanweisung erlassen:
§ 1 Aufgabe des Kassenautomaten

Mit dem Kassenautomaten wird die Gebührenannahme im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine sowie die Annahme von Einzahlungen aus dem Verkauf von Fährkarten abgewickelt. Bei Ausfall des Kassenautomaten tritt eine Notfallregelung in Kraft.
§ 2 In- und Außerbetriebnahme

Die In- und Außerbetriebnahme des Kassenautomaten sowie die Bestellung der für die Bedienung und Betreuung berechtigten und verpflichteten Bediensteten sowie deren Vertreter bedarf der schriftlichen Verfügung des Kassenaufsichtsbeamten. In dieser Verfügung sind die einzelnen Berechtigungen und Verpflichtungen detailliert darzustellen.
§ 3 Nutzungszeiten

Die Betriebszeit des Kassenautomaten ist auf die Öffnungszeiten des Fachdienstes KFZ-Zulassung und Führerscheine zu beschränken.
§ 4 Betreuung des Kassenautomaten
§ 5 Buchungstechnische Abwicklung

(1) Alle Gebühreneinnahmen sind über den Kassenautomaten abzuwickeln. Bei Ausfall tritt die Notfallregelung in Kraft.

(2) Fehlbuchungen dürfen nur von den vom Fachdienstleiter KFZ-Zulassung und Führerscheine hierfür schriftlich ermächtigten Bediensteten storniert werden. Die Ermächtigung ist dem Kassenaufsichtsbeamten und dem Fachdienst Kasse und Forderungsservice anzuzeigen. Die Stornierung ist über das Protokoll dokumentiert und nachvollziehbar. Die Auszahlung an den Kunden erfolgt über den Kassenautomaten.

(3) Die Einzahlungen werden unter folgenden Gebührengruppen erfasst:

- Verwaltungsgebühren Zulassungsbehörde (Zul. B.)
- Verwaltungsgebühren Führerscheinstelle (FS)
- Verwaltungsgebühren Verkehrsdienst (VK)
- Einnahmen aus dem Verkauf von Jahreskarten für die Elbfähren
- Einnahmen aus dem Verkauf von Feinstaubplaketten

Geb. Nr. 123: KBA
Gebühren für Zulassungsbescheinigungen Teil II 3,80 Euro

Geb. Nr. 124: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 2,60 Euro
bei Halterwechsel

Geb. Nr. 125: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 0,60 Euro
in anderen Fällen

Geb. Nr. 126.1
Aufstellung Erfassungsunterlagen Fahrerlaubnis 1,80 Euro
Register, Fahrerlaubnis auf Probe

Geb. Nr. 126.2
Aufstellung Erfassungsunterlagen in übrigen Fällen 1,00 Euro

Geb. Nr. 131: KBA Gebühren
KBA Änderungsgebühr (Aufbietung Zulassungsbescheinigung Teil II) 5,10 Euro

Geb. Nr. 143: KBA
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister in 3,30 Euro
Fahrerlaubnis-Angelegenheiten
§ 6 Zahlungsmittel

Der Kassenautomat ist mit Wechselgeld bis zur Höhe von 6.000 Euro ausgestattet.
§ 7 Abrechnung

Die Entleerung und Abrechnung des Kassenautomaten erfolgt durch den Fachdienst Kasse und Forderungsservice mindestens einmal in der Woche, spätestens jedoch bei einem Betrag von 20.000 Euro als Gesamtbestand inkl. des Wechselgeldes im Kassenautomaten. Die Geldbeträge sind von zwei Bediensteten des Fachdienstes Kasse und Forderungsservice zu zählen und zu kontrollieren.
§ 8 Notfallregelung

Bei Ausfall des Kassenautomaten wird eine Zahlstelle entsprechend der Regelungen der Dienstanweisung für die Zahlstelle im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine vom 04.08.2023 in Betrieb gesetzt.


§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherige Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Die Dienstanweisung für die Zahlstelle im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine vom 04.08.2023 findet für die Notfallregelung Anwendung.


Lüneburg, den 04.08.2023



gez. Jens Böther
Landrat