Kreisrecht
Hauptthema
Astrid Ludolf/LKLG/DE
08/14/2023
05:11 PM
Betreff:
Dienstanweisung für die Bedienung und Betreuung des Kassenautomaten im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine
Kategorie:
Finanzen
Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Dienstanweisung ausschließlich die männliche Form verwendet.
Aufgrund § 43 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) wird für die Bedienung und Betreuung des im Fachdienst KFZ - Zulassung und Führerscheine aufgestellten Kassenautomaten die folgende Dienstanweisung erlassen:
§ 1 Aufgabe des Kassenautomaten
Mit dem Kassenautomaten wird die Gebührenannahme im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine sowie die Annahme von Einzahlungen aus dem Verkauf von Fährkarten abgewickelt. Bei Ausfall des Kassenautomaten tritt eine Notfallregelung in Kraft.
§ 2 In- und Außerbetriebnahme
Die In- und Außerbetriebnahme des Kassenautomaten sowie die Bestellung der für die Bedienung und Betreuung berechtigten und verpflichteten Bediensteten sowie deren Vertreter bedarf der schriftlichen Verfügung des Kassenaufsichtsbeamten. In dieser Verfügung sind die einzelnen Berechtigungen und Verpflichtungen detailliert darzustellen.
§ 3 Nutzungszeiten
Die Betriebszeit des Kassenautomaten ist auf die Öffnungszeiten des Fachdienstes KFZ-Zulassung und Führerscheine zu beschränken.
§ 4 Betreuung des Kassenautomaten
(1) Die geldmäßige Abwicklung im Zusammenhang mit dem Kassenautomaten erfolgt durch den Fachdienst Kasse und Forderungsservice. Hierzu zählen insbesondere die Ausstattung mit Wechselgeld, die Geldleerung und Abrechnung mit der Kreiskasse. Die Tagesprotokolle werden im Fachdienst Kasse und Forderungsservice aufbewahrt.
Der Kassenaufsichtsbeamte bestimmt die für die geldmäßige Abwicklung Berechtigten. Die für o. g. Betreuung des Kassenautomaten berechtigten Bediensteten des Fachdienstes Kasse und Forderungsservice sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte des Kassenautomaten und für die Schlüsselführung verantwortlich. Die Berechtigten regeln die Schlüsselverwahrung und -übergabe selbstständig.
(2) Die technische Betreuung wird durch den Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine durchgeführt. Hierzu zählt insbesondere das Wechseln der Quittungsrollen sowie die Leerung des Zahlkartenbehälters. Für die technische Betreuung ist ein Zugang zu den Geldbeständen ausgeschlossen. Der Fachdienstleiter KFZ-Zulassung und Führerscheine bestimmt die für die technische Betreuung zuständigen Bediensteten und teilt diese schriftlich dem Kassenaufsichtsbeamten und dem Fachdienst Kasse und Forderungsservice mit. Bei auftretenden Störungen des Kassenautomaten informiert der Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine den externen Wartungsdienst. Vor Beginn des Wartungsdienstes sind die Bargeldbestände durch die für die geldmäßige Abwicklung Berechtigten zu sichern.
(3) Besondere Vorkommnisse sind dem Fachdienstleiter Kasse und Forderungsservice oder dem Fachdienstleiter KFZ-Zulassung und Führerscheine für den technischen Bereich unverzüglich zu melden. Diese unterrichten das Finanzmanagement.
§ 5 Buchungstechnische Abwicklung
(1) Alle Gebühreneinnahmen sind über den Kassenautomaten abzuwickeln. Bei Ausfall tritt die Notfallregelung in Kraft.
Die Sachbearbeiter des Fachdienstes KFZ-Zulassung und Führerscheine erfassen die Gebührenvorgänge zur Gebührennummer in der EDV und vergeben für den Vorgang eine Zahlkartennummer. Die auf der Zahlkarte gespeicherten Daten werden vom Kassenautomaten ausgelesen und für den Kunden angezeigt. Die Zahlung erfolgt durch EC-Cash oder Bargeld. Der Kunde erhält automatisch eine Quittung. Wechselgeldrückgabe ist durch den Kassenautomaten möglich. Alle Gebührenvorgänge werden mit Datum und Uhrzeit in einem Protokoll erfasst.
(2) Fehlbuchungen dürfen nur von den vom Fachdienstleiter KFZ-Zulassung und Führerscheine hierfür schriftlich ermächtigten Bediensteten storniert werden. Die Ermächtigung ist dem Kassenaufsichtsbeamten und dem Fachdienst Kasse und Forderungsservice anzuzeigen. Die Stornierung ist über das Protokoll dokumentiert und nachvollziehbar. Die Auszahlung an den Kunden erfolgt über den Kassenautomaten.
(3) Die Einzahlungen werden unter folgenden Gebührengruppen erfasst:
- Verwaltungsgebühren Zulassungsbehörde (Zul. B.)
- Verwaltungsgebühren Führerscheinstelle (FS)
- Verwaltungsgebühren Verkehrsdienst (VK)
- Einnahmen aus dem Verkauf von Jahreskarten für die Elbfähren
- Einnahmen aus dem Verkauf von Feinstaubplaketten
Geb. Nr. 123: KBA
Gebühren für Zulassungsbescheinigungen Teil II 3,80 Euro
Geb. Nr. 124: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 2,60 Euro
bei Halterwechsel
Geb. Nr. 125: KBA
Gebühren Berichtigung der Erfassungsunterlagen 0,60 Euro
in anderen Fällen
Geb. Nr. 126.1
Aufstellung Erfassungsunterlagen Fahrerlaubnis 1,80 Euro
Register, Fahrerlaubnis auf Probe
Geb. Nr. 126.2
Aufstellung Erfassungsunterlagen in übrigen Fällen 1,00 Euro
Geb. Nr. 131: KBA Gebühren
KBA Änderungsgebühr (Aufbietung Zulassungsbescheinigung Teil II) 5,10 Euro
Geb. Nr. 143: KBA
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister in 3,30 Euro
Fahrerlaubnis-Angelegenheiten
Weitere Gebührengruppen dürfen nur mit Zustimmung des Kassenaufsichtsbeamten eingerichtet werden.
§ 6 Zahlungsmittel
Der Kassenautomat ist mit Wechselgeld bis zur Höhe von 6.000 Euro ausgestattet.
§ 7 Abrechnung
Die Entleerung und Abrechnung des Kassenautomaten erfolgt durch den Fachdienst Kasse und Forderungsservice mindestens einmal in der Woche, spätestens jedoch bei einem Betrag von 20.000 Euro als Gesamtbestand inkl. des Wechselgeldes im Kassenautomaten. Die Geldbeträge sind von zwei Bediensteten des Fachdienstes Kasse und Forderungsservice zu zählen und zu kontrollieren.
§ 8 Notfallregelung
Bei Ausfall des Kassenautomaten wird eine Zahlstelle entsprechend der Regelungen der Dienstanweisung für die Zahlstelle im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine vom 04.08.2023 in Betrieb gesetzt.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherige Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Die Dienstanweisung für die Zahlstelle im Fachdienst KFZ-Zulassung und Führerscheine vom 04.08.2023 findet für die Notfallregelung Anwendung.
Lüneburg, den 04.08.2023
gez. Jens Böther
Landrat