Kreisrecht
Hauptthema

Claudia Menke/LKLG/DE
07/25/2022 10:13 AM



Betreff:

Dienstvereinbarung über die Regelung des Winterdienstes und der Notfallrufbereitschaft im Bereich der Verkehrssicherung der Kreisstraßen des Landkreises Lüneburg durch die Mitarbeitenden des Betriebes Straßenbau und -unterhaltung (SBU)

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Personalangelegenheiten
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Planung und Anordnung von Winterdienst und Notfallrufbereitschaft
§ 4 Grundsätze über die Verpflichtung zum Winterdienst und zur Notfallrufbereitschaft
§ 5 Einsatz in der Notfallrufbereitschaft
§ 6 Rufbereitschaftszeiten
§ 7 Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
§ 8 Abweichungen vom ArbZG bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
§ 9 Kontrolle im Rahmen des Winterdienstes
§ 10 Besatzung der Streufahrzeuge
§ 11 Winterdienst auf Radwegen
§ 12 Information des Personalrates
§ 13 Schlussbestimmungen


Dienstvereinbarung
über die Regelung des Winterdienstes und der Notfallrufbereitschaft im Bereich der Verkehrssicherung der Kreisstraßen des Landkreises Lüneburg durch die Mitarbeitenden des Betriebes Straßenbau und –unterhaltung (SBU)
zwischen
dem Landkreis Lüneburg (Arbeitgeber)
- vertreten durch den Landrat -
und dem Personalrat des Landkreises Lüneburg
- vertreten durch die Vorsitzende -
§ 1
Allgemeines
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 2
Geltungsbereich
<zum Inhaltsverzeichnis>



§ 3
Planung und Anordnung von Winterdienst und Notfallrufbereitschaft
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 4
Grundsätze über die Verpflichtung zum Winterdienst und zur Notfallrufbereitschaft
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 5
Einsatz in der Notfallrufbereitschaft
<zum Inhaltsverzeichnis>

Die Arbeitszeit beginnt hierbei ab dem Zeitpunkt der telefonischen Benachrichtigung.

§ 6
Rufbereitschaftszeiten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung wird zwischen zwei Formen der Rufbereitschaft unterschieden. Diese umfassen unterschiedliche Zeiträume.
Die in dieser Vereinbarung berücksichtigte Notfallrufbereitschaft erstreckt sich über folgende
Zeiträume:

Montag bis Donnerstag: jeweils von Dienstende bis Dienstbeginn des Folgetages,
Freitag bis Sonntag: Freitags nach Dienstende bis Dienstbeginn am Montag,
an gesetzlichen Feiertagen: jeweils von Dienstende des Vortags bis Dienstbeginn am nächsten Arbeitstag.
Der Wechsel der wöchentlichen Rufbereitschaft findet jeweils freitags um 0:00 Uhr statt.

In der durch die Betriebsleitung festgelegten Kernzeit wird für die gesamte jeweilige Rufbereitschaftswoche (Freitag 0:00 Uhr bis zum Donnerstag 24:00 Uhr der folgenden Woche) einschließlich Wochenenden und Feiertagen dauerhaft Rufbereitschaft Stufe I und somit eine durchgehende tägliche Straßenzustandskontrolle (morgens) angeordnet. Die Kernzeit umfasst den Zeitraum, in dem Winterdienst geleistet werden muss. Sie geht über den gesamten Zeitraum von Mitte November bis Mitte März. Die genauen Daten werden durch die Betriebsleitung jährlich festgelegt.

Außerhalb der durch die Betriebsleitung festgelegten Kernzeit erfolgt eine wetterabhängige Anordnung der Rufbereitschaft durch die Einsatzleitung. Die Anordnung erfolgt unverzüglich nach Eingang einer erforderlichen Wettervorhersage.

ie Alarmierung erfolgt in drei Stufen. Über o.a. Regelungen hinaus können im Einzelfall zusätzliche Rufbereitschaften angeordnet bzw. aufgehoben werden. Die Einsatzleitung hat, nach Eingang der Wettervorhersage die abendliche Rufbereitschaft jeweils bis zum vorgezogenen Dienstzeitende des Kontrolleurs/der Kontrolleurin bzw. der Bereitschaftsschicht anzuordnen. Beim wöchentlichen Wechsel der Rufbereitschaft soll schon am jeweiligen Vortag (Donnerstag) zum Dienstzeitende bekanntgegeben werden, ob eine zusätzliche Rufbereitschaft über das dann kommende Wochenende angeordnet wird, um eine noch bessere Planungssicherheit für die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen zu erreichen.

§ 7
Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
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Zeitgutschriften errechnen sich nach folgendem Beispiel:
Der Berechnung wird folgende Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde gelegt: montags - donnerstags: 8,50 Std./täglich bei einem Dienstende um 16:00 Uhr und freitags eine regelmäßige Arbeitszeit von 5,00 Stunden bei einem Dienstende um 12:00 Uhr.
Die/Der Beschäftigte wurde aus der Rufbereitschaft heraus zu 3 Einsätzen im Umfang von insgesamt 3,5 Stunden herangezogen. Es konnte keine neunstündige Ruhezeit eingehalten werden. Die letzte Inanspruchnahme endete um 06:30 Uhr morgens. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet im unmittelbaren Anschluss an die letzte Inanspruchnahme eine ununterbrochene neunstündige Ruhezeit einzuhalten. Die Arbeit kann somit ab 15:30 Uhr aufgenommen werden. Im Zeitraum bis 16:00 Uhr (=aktuelles Dienstende) können also noch 0,5 Stunden gearbeitet werden. Bei einer täglichen Sollarbeitszeit von 8,5 Stunden erfolgt eine Zeitgutschrift von 4,5 Stunden (= 8,5 Std. Sollarbeitszeit – 3,5 Std. Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft – 0,5 Stunden mögliche Arbeitszeit in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr).
An einem Freitag würde bei gleicher Einsatzzeit während der Rufbereitschaft eine Zeitgutschrift von 1,5 Stunden erfolgen, da die Arbeit vor Ende der Ruhezeit nicht mehr aufgenommen werden kann (= 5,0 Std. Sollarbeitszeit – 3,5 Std. Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft – 0,0 Stunden mögliche Arbeitszeit in der Zeit bis 12:00 Uhr).
Bei der Berechnung der Zeitgutschrift ist die gesetzliche Pausenregelung zu berücksichtigen, wenn sich eine Zeitgutschrift von über 6 Stunden errechnet.

§ 8
Abweichungen vom ArbZG bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
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Protokollerklärung:
Rufbereitschaftszeiten gelten als Ruhezeiten. Die Ruhezeit wird lediglich durch die dienstlichen Inanspruchnahmen während des Rufbereitschaftszeitraums unterbrochen. Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet im unmittelbaren Anschluss an die letzte Inanspruchnahme eine ununterbrochene neunstündige Ruhezeit einzuhalten.

§ 9
Kontrolle im Rahmen des Winterdienstes
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Im Rahmen des Winterdienstes wird in zwei Kontrollen unterschieden. Die Straßenzustandskontrolle am Morgen und die Kontrolle am Abend. An beide Kontrollen werden unterschiedliche Anforderungen gestellt.
In der Kernzeit wird generell eine Straßenzustandskontrolle durch die eingeteilten Personen, morgens ab 03:30 Uhr, mit den von der Einsatzleitung festgelegten Fahrzeugen vom Betriebshof aus durchgeführt. Die zwei Kontrollbezirke („Heide“ und „Göhrde“) bleiben bestehen, da das Wettergeschehen zu unterschiedlich ist. Für den Fall, dass die/der eingeteilte Kontrolleur/Kontrolleurin schon bei der Hinfahrt von der Wohnstätte zum Betriebshof feststellt, dass auf jeden Fall ein Streu- bzw. Räumdienst notwendig ist, werden umgehend die in Rufbereitschaft gesetzten Personen alarmiert (auch Radwege). Bei angeordneter Rufbereitschaft außerhalb der Kernzeit gilt o.a. Regelung analog. Streueinsätze auf Radwegen sollen nur dann ausgelöst werden, wenn das vorher gestreute Streusalz auch wirklich verbraucht ist.

Auf den festgelegten Kontrollstrecken wird geprüft, ob ein Streu- bzw. Räumeinsatz erforderlich ist oder erforderlich wird (= zusammenhängende Eis- oder Schneeglätte).
Stellt der Kontrolleur/ die Kontrolleurin aufgrund der Straßenzustandskontrolle auf der festgelegten Kontrollstrecke fest, dass kein Streu- und Räumdienst notwendig ist, verrichtet der Kontrolleur/ die Kontrolleurin Arbeiten (z. B. Reinigungsarbeiten an Geräten und Fahrzeugen, Aufräumarbeiten, Werkzeuge herrichten u.ä.) auf dem Betriebshof bis zum allgemeinen Dienstbeginn.


An Samstagen, Sonn- und Feiertagen darf der Kontrolleur/ die Kontrolleurin nach Abschluss der Kontrollfahrt den eigenen Wohnort aufsuchen, bleibt aber weiterhin in der angeordneten Rufbereitschaft mit Anrechnung der geleisteten Arbeitsstunden, hiervon 2,5 Stunden mit Nachtzuschlägen sowie die darüber hinaus angeordneten Rufbereitschaftszeiten.

Für den Kontrolleur/ die Kontrolleurin gilt während der normalen Arbeitswoche die vorgezogene reguläre Arbeitszeit von 03:30 Uhr bis 07:00 Uhr.
Das bedeutet auch, dass der Kontrolleur/ die Kontrolleurin durch die vorgezogene reguläre Arbeitszeit ab 03:30 Uhr im Regelfall drei Stunden vor dem allgemeinen Dienstzeitende (Mo. – Do um 12:30 Uhr und Fr. um 8:30 Uhr) seinen Dienst beendet, damit keine unnötigen weiteren Überstunden entstehen. Der reguläre Beginn der Mittagspause wird für den Zeitraum der festgelegten Kernzeit von 12:00 Uhr auf 12:30 Uhr verschoben.
Für die Einhaltung dieser Regelung sind die Kolonnenführer oder -führerinnen durch entsprechende Einsatz- und Arbeitsplanung verantwortlich. Die Kontrolleure sollen nur im absoluten Ausnahmefall ihren Dienst bis zum allgemeinen Dienstzeitende verrichten. Die Entscheidung hierüber trifft die Kolonnenführung.
Bei zusätzlich angeordneter Rufbereitschaft Stufe II wird um 18:00 Uhr eine Straßenzustandskontrolle am jeweiligen Wohnort durchgeführt.
Sollte die Kontrolle am jeweiligen Wohnort zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, so ist zunächst der andere Kontrolleur/ die andere Kontrolleurin mit dem Diensttelefon anzurufen, um eine weitere Meinung einzuholen. Sollte auch dies nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, so kann der Kontrolleur/ die Kontrolleurin nach eigenem Ermessen eine Kontrollfahrt mit dem Dienstfahrzeug (wie morgens) durchführen. Für die Straßenzustandskontrolle am Wohnort erhält der Kontrolleur/ die Kontrolleurin zwei Arbeitsstunden ohne Zeitzuschläge.

§ 10
Besatzung der Streufahrzeuge
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Beim Beladen der Fahrzeuge helfen sich die Fahrerinnen und Fahrer gegenseitig.

§ 11
Winterdienst auf Radwegen
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Der Winterdienst auf Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften wird entsprechend den Streu- und Räumplänen (freiwillig) bei Schneefall und Eisglätte von vier Fahrzeugen durchgeführt.

Dabei wird grundsätzlich nach dem gesetzlichen Vorrang der Straßenfahrbahnen gehandelt. Weil beim Räumen der Fahrbahnen Schnee auf den parallel verlaufenden Radweg gepflügt werden kann, werden Radwege grundsätzlich erst nach den Fahrbahnen geräumt.

Der Winterdienst auf Radwegen beginnt gemeinsam mit der Besatzung der Streufahrzeuge jeweils nach den Radwegestreuplänen „Rot“.

Die in Streuplänen „Rot“ nicht erfassten Radwege werden ab 7:00 Uhr nach besonderen Streuplänen „Blau“ ergänzend gestreut/ geräumt.
Da es sich beim Winterdienst auf Radwegen um eine freiwillige Leistung handelt, hat dieser ausschließlich an Werktagen (mo. – fr.) zu erfolgen.

Auch für die Schneeräumung mittels Kehrmaschine wird der entsprechende Erschwerniszuschlag gewährt.


§ 12
Information des Personalrates
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§ 13
Schlussbestimmungen
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Lüneburg, 08.06.2022 Lüneburg, 10.06.2022

gez. Jens Böther gez. Anja Ohlhagen
Landrat Personalratsvorsitzende