Kreisrecht
Hauptthema

Claudia Mentz/LKLG/DE
10/05/2016 01:31 PM



Betreff:

Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer II. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Lüneburg

Kategorie:

Umwelt und Bauwesen\Verordnungen\Schauverordnung\Gewässer II. Ordnung

Inhaltsverzeichnis:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8


Aufgrund der §§ 115, 117 (3) und 118 (3) des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 28.10.1982 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), und des § 33 des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17.11.1981 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S 139), hat der Landkreis Lüneburg durch Beschluss des Kreistages in seiner Sitzung am 19.03.1985 folgende Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer II. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Lüneburg erlassen:
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I. Abschnitt

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1

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II. Abschnitt

Unterhaltungsordnung

§ 2

Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt den in der Anlage zu § 100 NWG genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht nach dem NWG ein anderer Unterhaltungsträger ergibt.
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§ 3

(1) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss gehören
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§ 4

(1) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Unterhaltungspflichtige oder deren Beauftragte nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist, betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können (§ 115 Abs. 1 NWG).

(2) Bei der Nutzung ihrer Grundstücke haben die Anlieger die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. Sie haben zu dulden, dass die Ufer, soweit es für die Gewässerunterhaltung erforderlich ist, bepflanzt oder hinderliche Bäume entfernt werden (Duldungspflicht). Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird (§ 115 Abs. 2 NWG).
(3) Die An- und Hinterlieger müssen das Einebenen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt (§ 115 Abs. 4 NWG).

(4) Die Inhaber von Rechten an dem Gewässer sowie die Fischereiberechtigten haben die Unterhaltungsarbeiten zu dulden, auch wenn dadurch das Recht oder die Fischereiberechtigung behindert oder vorübergehend unterbrochen wird (§ 115 Abs. 5 NWG).

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1-4 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz nach § 115 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 NWG.
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§ 5

Die Nutzung der Ufergrundstücke unterliegt gemäß § 115 Abs. 2 NWG folgenden Beschränkungen:
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III. Abschnitt

Schauordnung

§ 6

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IV. Abschnitt


Ordnungswidrigkeiten

§ 7

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V. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 8

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Lüneburg, den 19.03.1985



gez.
Landrat

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