Kreisrecht
Hauptthema
Andrea Riegel/LKLG/DE
04/24/2008
09:10 AM
Betreff:
Anlage 1 zur Dienstanweisung über die Pauschalierung des Entgelts für Überstunden bei Schulhausmeistern vom 15.04.2008
Kategorie:
Gebäudewirtschaft
Anlage 1 zur Dienstvereinbarung über die Pauschalierung des Entgelts für Überstunden bei Schulhausmeistern vom 15.04.2008
Berechnungsmodell Überstundenpauschale für Schulhausmeister
Die Berechnung der Überstundenpauschalen erfolgt gemäß dem neuen Tarifvertrag nach den geleisteten Überstunden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist nach Maßgabe der im neuen Zusatztarifvertrag genannten 7 Stufen A – G Hauptnutzfläche sowie Funktions-, Neben- und Verkehrsflächen und entspricht in aller Regel der Reinigungsfläche.
Die Ermittlung der Überstunden erfolgt nach Flächeneinheiten. Eine Flächeneinheit umfasst rd. 180 m². Diese Flächeneinheit setzt sich, auf das Beispiel einer Schule mit 9 Klassen abgestellt, wie folgt zusammen:
AUR: 65 m² (Durchschnittswert)
Anteil FUR 20 m² (ca.1/3 AUR – Erfahrungswert)
Anteil Verwaltung 10 m² (Erfahrungswert)
Anteil Sporthalle, Pausenhalle, etc. 65 m² (Durchschnittswert)
Anteil Nebennutzflächen 20 m² (Durchschnittswert)
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Gesamt
180 m² Nettonutzfläche
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Bei der Berechnung wird von der Zuteilung von Überstunden nach Kategorien zu einem Umfang betreuter Flächen ausgegangen. Konkret bedeutet dies, dass z.B. für 9 zu betreuende Flächeneinheiten 15 Stunden angerechnet werden, für 15 Flächeneinheiten 21 Stunden usw.
Nach diesem pauschalierten Berechnungsmodell ergeben sich die in der
folgenden Tabelle dargestellten Abstufungen:
BE
(Berechnungseinheit)
m²
Fläche
in m²
pauschalierte
Ü.Std.
Berechnungsmaßstab
180
Ab
9
1620
1620
15
15
2700
2700
21
20
3600
3600
26
25
4500
4500
30
30
5400
5400
33
35
6300
6300
35
42
7560
7560
37
Die Ermittlung der zu betreuenden Flächen wird wie folgt vorgenommen:
Die Flächen wurden aufgrund aktueller Listen ermittelt. Die Flächen für Sporthallen, Pausenhallen, Mensen und Freizeitbereiche wurden nur anteilig und zwar zu 1/5 berücksichtigt. Eine vollständige Berücksichtigung letztgenannter Flächen würde ein falsches Bild geben, da sie nicht so betreuungsintensiv wie Unterrichts- und Verwaltungsbereiche sind und auch nicht alle Schulstandorte derartige Raumarten aufweisen. Lehrschwimmbecken gehen dagegen mit der gesamten Fläche in die Berechnung ein, da sie sehr betreuungsaufwendig sind.
In Fällen, in denen der Flächenmaßstab in einem groben Missverhältnis zur Zahl der zu betreuenden Unterrichtsklassen steht, wird ein Ausgleich vorgenommen. Genauso sind in anderen Sonderfällen Korrekturen möglich.
Schulzentren werden grundsätzlich als Einheit gesehen, sodass die Fläche zu gleichen Teilen auf die dort tätigen Hausmeister angerechnet wird.
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