Kreisrecht
Hauptthema

Andrea Riegel/LKLG/DE
11/03/2021 02:03 PM



Betreff:

Dienstvereinbarung über die Verkürzung der Ruhezeiten für die Mitarbeitenden der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ)

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Personalangelegenheiten

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rufbereitschaftszeiten
§ 3 Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
§ 4 Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
§ 5 Information des Personalrates
§ 6 Schlussbestimmungen

Dienstvereinbarung
über die Verkürzung der Ruhezeiten für die Mitarbeitenden der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ)
zwischen
dem Landkreis Lüneburg (Arbeitgeber)
- vertreten durch den Landrat -
und dem Personalrat des Landkreises Lüneburg
- vertreten durch die Vorsitzende -
§ 1
Geltungsbereich
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Dienstvereinbarung regelt den Ausgleich für die im Rahmen der Tätigkeiten in der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) wahrzunehmenden Rufbereitschaften und die Verkürzung der Ruhezeiten.

Sie gilt für die an diesen Rufbereitschaftsdiensten teilnehmenden Beschäftigten.


§ 2
Rufbereitschaftszeiten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die in dieser Vereinbarung berücksichtigte Rufbereitschaft erstreckt sich über folgende Zeiträume:


§ 3
Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die Ruhezeit wird auf 9 Stunden verkürzt.

Die Betroffenen haben bei dienstlicher Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft die gesetzlichen Pausenzeiten einzuhalten.

Protokollerklärung:
Rufbereitschaftszeiten gelten als Ruhezeiten. Die Ruhezeit wird lediglich durch die dienstlichen Inanspruchnahmen während des Rufbereitschaftszeitraums unterbrochen.



§ 4
Ausgleich durch Entgelt bzw. Freizeit
<zum Inhaltsverzeichnis>
Der finanzielle Ausgleich für Rufbereitschaftsdienste richtet sich nach den tariflichen Regelungen.

Einsätze während der Rufbereitschaft werden als Arbeitszeit in voller Höhe dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Sofern nach tariflichen Regelungen für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten Zuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit zustehen, werden diese nach den tariflichen Fälligkeiten mit dem Entgelt ausgezahlt.

Sollte aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten eine Arbeitsaufnahme am darauffolgenden Arbeitstag nur verspätet möglich sein, erfolgt eine Zeitgutschrift bis zur Höhe der täglichen Sollarbeitszeit, wenn diese bei Vollzeitkräften nicht bis 18:00 Uhr unter Berücksichtigung der während der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeit erreicht werden kann. Bei Teilzeitkräften errechnet sich die Grenze für die Zeitgutschrift, indem ein ihrer verringerten Arbeitszeit entsprechender Zeitraum von 18:00 Uhr subtrahiert wird (angepasste Sollarbeitszeit). Bezüglich der Berücksichtigung von Pausen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Zeitgutschriften errechnen sich nach folgendem Beispiel:
Die/ Der Beschäftigte wurde aus der Rufbereitschaft heraus zu 3 Einsätzen im Umfang von insgesamt 3,5 Stunden herangezogen. Es konnte keine neunstündige Ruhezeit eingehalten werden. Die letzte Inanspruchnahme endete um 06:30 Uhr morgens. Die/ Der Beschäftigte ist verpflichtet im unmittelbaren
Anschluss an die letzte Inanspruchnahme eine ununterbrochene neunstündige Ruhezeit einzuhalten. Die Arbeit kann somit ab 15:30 Uhr aufgenommen werden. Im Zeitraum bis 18:00 Uhr können also noch 2,5 Stunden gearbeitet werden. Bei einer täglichen Sollarbeitszeit von 7,8 Stunden erfolgt eine Zeitgutschrift von 1,8 Stunden (= 7,8 Std. Sollarbeitszeit - 3,5 Std. Inanspruchnahme während der Ruhezeit - 2,5 Stunden mögliche Arbeitszeit in der Zeit von 15:30 Uhr bis zum Ende der Erreichbarkeitszeit).

Bei der Berechnung der Zeitgutschrift ist die gesetzliche Pausenregelung zu berücksichtigen, wenn sich eine Zeitgutschrift von über 6 Stunden errechnet.

§ 5
Information des Personalrates
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die Dienstpläne für die Rufbereitschaftsdienste sowie eine Auflistung über die während der Rufbereitschaftszeiten geleisteten Arbeitszeiten werden dem Personalrat auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

§ 6
Schlussbestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. September 2021 in Kraft. Sie kann jederzeit einvernehmlich ergänzt und geändert werden. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

Die Dienstvereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein, werden dadurch die übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung nicht berührt. Die Parteien sind ggf. verpflichtet, die mangelhaften Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Regelung am ehesten entsprechen.



Lüneburg, 01.09.2021 Lüneburg, 01.09.2021

gez. Jens Böther gez. Anja Ohlhagen
Landrat Personalratsvorsitzende