Kreisrecht
Hauptthema
Mirko Dannenfeld/LKLG/DE
09/01/2003
10:43 AM
Betreff:
Richtlinien für die Einrichtung, Abnahme und den Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA)
Kategorie:
Recht/Sicherheit und Ordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Technische Bestimmungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen und Übertragungseinrichtungen
§ 5 Einrichtung, Abnahme, Betrieb
§ 6 Inkrafttreten
Richtlinien für die Einrichtung, Abnahme und den Betrieb
von Brandmeldeanlagen (BMA)
§ 1
Allgemeines
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Richtlinien gelten für die Einrichtung, Abnahme und den Betrieb von Brandmeldeanlagen in öffentlichen und privaten Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen im Landkreis Lüneburg (ohne Gebiet der Stadt Lüneburg) mit Übertragungswegen zur Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle.
§ 2
Begriffsbestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Brandmeldeanlagen dienen Personen zum direkten Herbeirufen der Feuerwehr bei Brandgefahren bzw. dem selbsttätigen Erkennen und Melden von Bränden in einem frühen Stadium. Brandmeldeanlagen bestehen aus Brandmeldern, Übertragungswegen, einer Brandmeldezentrale und der Energieversorgung.
(2)
Die Brandmeldezentrale (BMZ) ist ein Anlagenteil mit folgenden Funktionen:
- Aufnahme der Meldungen aus den Meldergruppen
- Überwachung der Übertragungswege
- selbsttätige Anzeige von Betriebszuständen
- Ansteuerung von Alarmierungseinrichtungen
- Registrierung von Brandmeldungen
- Ansteuerung einer Übertragungseinrichtung
- Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen
- Entgegennahme von Anrufen über nichtautomatische Melder
- Verbindung mit anderen Fernmeldeanlagen einschl. Informationsverarbeitungsanlagen
- Anschluss einer Parallelanzeige
- Aufnahme von Meldungen aus anderen Brandschutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen).
(3)
Der Feuerwehrschlüsselkasten (FSK) dient der Aufbewahrung von Gebäudeschlüsseln, wenn Gebäude durch eine automatische Brandmeldeanlage (BMA) überwacht werden.
(4)
Bei nur teilweise über BMA gesicherten Gebäuden ist für die Feuerwehr über dem FSK in 3,00 m Höhe ein Freischaltelement (FSE) anzuordnen. Dieses dient zur Auslösung des FSK durch die Feuerwehr im Einsatzfall.
(5)
Das Bedienfeld für Brandmeldeanlagen, kurz Feuerwehrbedienfeld (FBF) genannt, ist eine Zusatzeinrichtung zur Brandmeldeanlage mit Übertragungseinrichtung (ÜE) zur Feuerwehr, an der bestimmte, unbedingt notwendige Betriebszustände der Brandmeldeanlage angezeigt werden und die es der Feuerwehr gestattet, die Brandmeldezentrale nicht in Anspruch nehmen zu müssen.
(6)
Das Lageplantableau ist eine bei der Brandmeldezentrale (BMZ) installierte Informationstafel für die Feuerwehr, die Grundriss, markante Punkte, Zugänge, Abgänge, Treppen, Flure usw. sowie die Standorte von Brandmeldern enthält sowie deren Auslösepunkte sichtbar macht.
(7)
Anstelle des Lageplantableaus kann mit Zustimmung der Feuerwehr bei unübersichtlichen Objekten bzw. Anlagen die Erstellung von Linienlaufkarten erfolgen bzw. von ihr gefordert werden. In diesem Fall ist eine Linienanzeige, die extern zur BMZ angeordnet wird, mit einer beleuchteten Digitalanzeige (Buchstabenhöhe mindestens 2,5 cm) zu versehen.
(8)
Eine Meldergruppe ist die Zusammenfassung von Meldern, für die an Anzeigeeinrichtungen eine eigene Anzeige für Meldungen und Störungen vorgesehen ist. Die Meldergruppe kann auch aus nur einem Melder bestehen.
(9)
Meldebereiche sind Abschnitte von Gebäuden (z. B. Räume, Geschosse) oder von Grundstücken (z. B. Höfe) und dienen der eindeutigen Erkennung der Herkunft von Gefahrenmeldungen. Ein Meldebereich darf mehrere Meldergruppen umfassen.
(10)
Ein Brandmelder ist Teil einer Brandmeldeanlage. Er kann über eine Brandmeldezentrale eine Übertragungseinrichtung für Brandmeldungen auslösen. Es gibt automatische und nichtautomatische Brandmelder.
(11)
Ein automatischer Brandmelder ist ein Melder, der auf Begleiterscheinungen eines Brandes selbständig anspricht.
(12)
Ein nichtautomatischer Brandmelder ist ein von Hand auslösbarer Melder.
(13)
Übertragungseinrichtungen (ÜE) - früher Hauptmelder genannt - für Brandmeldeanlagen dienen der Weiterleitung von Meldungen. Die Ansteuerung kann automatisch von einer Brandmeldeanlage erfolgen. Die Übertragungswege zwischen Zentrale und Übertragungseinrichtung werden überwacht (Primärleitung).
(14)
Übertragungswege sind die äußeren Verbindungen von Anlageteilen. Sie dienen der Übertragung von Informationen bzw. Meldungen in einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) und können auch zur Energieversorgung genutzt werden.
(15)
Primärleitungen sind überwachte Übertragungswege.
(16)
Sekundärleitungen sind nicht überwachte Übertragungswege.
§ 3
Technische Bestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>
Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Brandmeldeanlagen ist eine Vielzahl von technischen und anderen Bestimmungen (DIN- und VDE-Vorschriften, Arbeitsblätter des Verbandes der Schadenversicherer e. V. (VdS) in Köln sowie internationale Vorschriften des ISO/TC - International Organisation for Standartisation/Technisches Kommitee) - in der jeweils gültigen Fassung - zu beachten.
Die wesentlichen Vorschriften sind nachstehend - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgeführt.
1. DIN-Vorschriften
DIN 14675 Brandmeldeanlagen
DIN 14034 Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen
DIN 4066 Hinweisschilder für den Brandschutz Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Fernmeldewesen und Betrieb
DIN 14623 Orientierungsschilder für automatische Brandmelder
DIN 14650 Nichtautomatische Brandmelder A und B
DIN 14651 Nichtautomatische Brandmelder D
DIN 14652 Nichtautomatische Brandmelder E
DIN 14654 Nichtautomatische Brandmelder H
DIN 14655 Nichtautomatische Brandmelder G
DIN 14661 Bedienfeld für BMA
DIN 14678 Nichtautomatische Brandmelder K
DIN 14489 Sprinkleranlagen
DIN 14494 Sprühwasserlöschanlagen
DIN 14497 Kleinlöschanlagen
DIN 33404 Gefahrensignale für Arbeitsstätten
DIN 40042 Zuverlässigkeit elektrischer Geräte, Anlagen und Systeme
DIN 57108 Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von
Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten
DIN 57804 Fernmeldetechnik
DIN 57833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
2. VDE-Vorschriften
VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall (analog DIN 57833)
VDE 0108 Analog DIN 57108
VDE 0800 Bestimmungen für Errichtung und Betrieb von Fernmeldeanlagen einschI. Informationsanlagen
VDE 0228 Maßnahmen bei Beeinflussung von Fernmeldeanlagen durch Starkstromanlagen
3. EN-Normen
EN 54 Bestandteile automatischer Brandmeldeanlagen
4. VdS-Druckschriften
VdS 2095 Planung und Bau von Brandmeldeanlagen
VdS 2129 Errichterfirmen für Brandmeldeanlagen, Anerkennungsverfahren
VdS 2178 Brandmeldeanlagen, Funktion, Technik, Wirtschaftlichkeit
VdS 2182 Betriebsbuch für Brandmeldeanlagen
VdS 2304 Einrichtungsschutz für elektrische und elektronische Systeme
VdS 2309 Installationstest für Brandmeldeanlagen Blatt A
VdS 2310 Installationstest für Brandmeldeanlagen Blatt B
VdS 2378 Errichterfirmen für Brandmeldeanlagen, Verzeichnis
VdS 2475 Bauteile und Systeme für Brandmeldeanlagen
5. VBG-Vorschriften
VBG 125 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
6. IS0/TC-Vorschriften
ISO/TC 21/SC 3 Brandmeldeanlagen
§ 4
Allgemeine Anforderungen an Übertragungseinrichtungen und Brandmeldeanlagen
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(1)
Meldungen und Störungen müssen an einer ständig überwachten Stelle angezeigt werden. Ist diese Stelle von der Brandmeldezentrale (BMZ) räumlich getrennt, so sind die Übertragungswege elektrisch zu überwachen.
(2)
Die Deckel der Verteilerkästen und Abzweigdosen, in denen sich ausschließlich Übertragungswege der BMA befinden, müssen außen mit einem roten „F" gekennzeichnet werden. Übertragungswege müssen - soweit sie mit anderen Leitungen gemeinsam verlegt sind – in Verteilern „rot“ gekennzeichnet werden.
(3)
Für die Energieversorgung von Brandmeldeanlagen (BMA) müssen zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorhanden sein. Der Ausfall einer Energiequelle darf nicht den Ausfall der anderen Energiequellen zur Folge haben. Der Ausfall muss an der ständig überwachten Stelle angezeigt werden. Beim Übergang der Versorgung von einer Energiequelle auf die andere darf die Funktion der BMA nicht beeinträchtigt werden. Die Energieversorgung einer BMA darf nicht zur Versorgung anderer Anlagen benutzt werden. Betriebsmittel, die der Weiterleitung von Meldungen dienen, dürfen rückwirkungsfrei (d.h. bei Störung der Betriebsmittel darf keine erhöhte Energieaufnahme erfolgen) mitversorgt werden. Die Netzsicherungen der BMA sind mit einem roten „F“ zu kennzeichnen. Die Energiequellen sind gemäß der gültigen DIN- und VDE-Bestimmungen auszulegen.
(4)
Die Brandmeldezentrale (BMZ) sowie die Übertragungseinrichtungen (ÜE) dürfen nicht in einem geschlossenen Schrank untergebracht werden. Die ÜE und das Feuerwehrbedienfeld (FBF) sind grundsätzlich im Erdgeschoss in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrzuganges zu installieren. Die Bedienungsteile und Messinstrumente sind nicht tiefer als 0,50 m und nicht höher als 1,80 m über dem Fußboden anzuordnen. Die handbetätigten Melder sind 1,40 m (+/- 0,20 m) über Standfläche anzubringen. Die Melder müssen jederzeit zugänglich sein. Feuerwehrbedienfeld und Lageplantableau müssen ständig sichtbar sein.
(5)
Ein Verzeichnis der Meldergruppen für die angeschlossenen Melder bzw. Meldebereiche, auf dem die Standorte angegeben sind, ist in unmittelbarer Nähe der BMZ anzubringen.
(6)
Bei größeren oder besonders gefährdeten Objekten kann die Feuerwehr ein Lageplantableau fordern. Es ist - bezogen auf den Standort - lagerichtig zu installieren. Die Standorte der Auslösepunkte sind im Grundriss lagerichtig durch Lampen oder Leuchtdioden zu kennzeichnen. Es sind für diese folgende Farben zu verwenden:
rot = nichtautomatischer Brandmelder
gelb = automatischer Brandmelder
blau = selbsttätige Löschanlagen
weiß = Geschossangaben
grün = Standort der BMZ
Prüftasten sind auf dem Tableau nicht zulässig. Die Feuerwehr ist bereits bei der Planung hinzuzuziehen und hat die Ausführung des Tableaus zu genehmigen; mit ihr ist auch der Standort einvernehmlich zu regeln.
(7)
In der BMZ muss jede Meldung nach Art und Meldergruppe erkenntlich sein. In Übertragungswegen, in denen ausschließlich automatische Melder angeschlossen sind, muss eine Prüfmöglichkeit vorhanden sein, wenn möglich, elektrisch am Ende des Übertragungsweges. Es ist ein Druckknopfmelder zu installieren, mit dem der jeweilige Übertragungsweg geprüft werden kann. Bei diesem Melder ist die Glasscheibe durch eine unzerbrechliche Platte mit der Aufschrift „Prüfmelder" zu ersetzen.
(8)
Mittels einer leicht bedienbaren Einrichtung ist dafür zu sorgen, dass die BMA von der ÜE getrennt werden kann. Für den Fall der Trennung ist ein optisches - nicht abschaltbares - Signal vorzusehen, damit jederzeit auffällig erkennbar ist, dass die BMA nicht auf die ÜE aufläuft. Dieses Signal muss auch dann gegeben werden, wenn Zusatzschränke der BMZ abgetrennt werden.
(9)
Brandmeldeanlagen (BMA) sind mit einem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach DIN 14661 auszustatten. Für die Schließung ist ein Halbzylinderschloss nach DIN 18252 mit der Feuerwehrschließung vorzusehen. Der Halbzylinder ist bei der Firma Kruse Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG, Duvendahl 92, 21435 Stelle, Tel. 04174 / 592-0, mit einer von der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (FERLSt) des Landkreises Lüneburg ausgestellten Berechtigung zu beziehen. Für Brandmeldeanlagen (BMA), die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien errichtet wurden und für die noch kein Feuerwehr-Bedienfeld vorhanden ist, ist eine leicht nachvollziehbare Erläuterung des "Rückstellvorganges" an der Brandmeldezentrale (BMZ) anzubringen. Die Erläuterung muss eindeutig den Vorgang "Rückstellung" beschreiben. Eine Kopie dieser Erläuterung ist der zuständigen Ortsfeuerwehr für den Einsatzplan zu überlassen.
(10)
Neu einzurichtende Brandmeldeanlagen (BMA) sind mit einem Feuerwehrschlüsselkasten (FSK) nach VdS-Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen (Anforderungen an Feuerwehrschlüsselkästen) auszurüsten. Der FSK kann bei der Firma Kruse bezogen werden. Die Anordnung des FSK ist mit der Feuerwehr einvernehmlich festzulegen.
(11)
Sprinkleranlagen dürfen nur über eine Brandmeldezentrale (BMZ) an eine ÜE angeschaltet werden.
(12)
Bei störungsbedingter Außerbetriebnahme der ÜE oder Störung der BMA hat der Betreiber der BMA dafür zu sorgen, dass sämtliche handbetätigten Melder nicht mehr betätigt werden können und entsprechend gekennzeichnet werden.
§ 5
Einrichtung, Abnahme und Betrieb
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Die Verwendung einer Brandmeldeanlage kann je nach den Umständen des Einzelfalles von unterschiedlichen Institutionen gefordert werden (z.B. Baubehörde, Brandschutzprüfer, Versicherungsgesellschaften) oder auf der alleinigen Entscheidung des Betreibers beruhen.
(2)
Die Beschaffung, Einrichtung und der Betrieb einer BMA obliegt dem Betreiber. Die Installation, regelmäßige Wartung und Instandhaltung sowie evtl. Änderungen dürfen nur von Fachkräften durchgeführt werden.
(3)
Sämtliche Betriebsereignisse der BMA sowie alle Instandhaltungs- und Änderungsmaßnahmen müssen durch den Betreiber bzw. durch eine von ihm beauftragte unterwiesene Person oder durch eine mit der Durchführung der Maßnahme betraute Fachkraft fortlaufend und prüfungsfähig in einem bei der BMA verfügbaren Betriebsbuch aufgezeichnet werden. Die Eintragungen müssen mindestens das Datum, die durchgeführten Arbeiten und die Unterschrift der befugten Person enthalten. Der Unterschrift ist der lesbare Name hinzuzufügen.
Der Landkreis Lüneburg behält sich eine jederzeitige Kontrolle der BMA sowie der dazugehörigen Pläne und Unterlagen durch einen Beauftragten der FERLSt bzw. durch den Brandschutzprüfer vor.
(4)
Für eine behördlich oder versicherungsseitig geforderte BMA sind die kompletten Planungsunterlagen mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Inbetriebnahme bei dem Landkreis Lüneburg, Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg, zur Prüfung einzureichen.
Für nicht geforderte BMA wird eine planerische Abstimmung mit der FERLSt empfohlen.
(5)
Für durch Brandmeldeanlagen gesicherte Objekte sind Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen nach DIN 14095 zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Zwei Plan-Ausfertigungen sind vor der Aufschaltung der BMA zur FERLSt der zuständigen Ortsfeuerwehr zur Verfügung zu stellen. Das Vorliegen bestimmungsgemäßer Feuerwehrpläne ist Voraussetzung für die Aufschaltung der BMA.
Der Betreiber hat ferner die für die Erstellung von Feuerwehr-Einsatzplänen erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der zuständigen Ortsfeuerwehr einzureichen.
(6)
Die technische und funktionsmäßige Abnahme der betriebsbereiten BMA erfolgt durch einen Beauftragten der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle, den Brandschutzprüfer und den jeweils zuständigen Gemeinde- und Ortsbrandmeister. Zur Abnahme ist die BMA in allen Teilen funktionsfähig vorzuführen; das Verzeichnis der Meldergruppen, die Bedienungs- und Rückstellungsanleitung sowie das Betriebsbuch sind bereitzuhalten.
Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Der Betreiber erhält eine Kopie des Protokolls.
Die Abnahme einer Brandmeldeanlage ist nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung des Landkreises Lüneburg kostenpflichtig.
(7)
Auf Verlangen der für die Abnahme zuständigen Fachkräfte des Landkreises Lüneburg ist der Betreiber einer BMA verpflichtet, die durch den Fortschritt der Technik oder im Interesse der Einheitlichkeit der Brandmeldeanlagen bzw. zur Beseitigung von Störungen erforderlichen Änderungen auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung in angemessener Frist nicht nach, kann die BMA abgeschaltet werden.
(8)
Die Wiederaufschaltung einer BMA kann von einer technischen Überprüfung der Anlage, der Durchführung notwendiger Änderungen und der Vorlage aktueller Feuerwehrpläne abhängig gemacht werden.
(9)
Nach durchgeführten Änderungen an einer BMA, insbesondere dann, wenn diese nicht auf eine Veranlassung der Fachkräfte des Landkreises Lüneburg zurückgehen, ist unter Umständen eine erneute Abnahme erforderlich.
(10)
Die Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen zum Anschluss von Brandmeldeanlagen an die Feuerwehr befindet sich in den Diensträumen der Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle des Landkreises Lüneburg, Am Springintgut 1, 21335 Lüneburg. Die Anlage wird von der Firma Bosch Sicherheitssysteme GmbH, Harnburg, aufgrund eines mit dem Landkreis Lüneburg bestehenden Vertrages betrieben und unterhalten.
Ansprechpartner für planerische, technische und terminliche Abstimmungen ist der Leiter der FERLSt oder sein Vertreter, Tel. 04131/26-1620.
(11)
Sofern Brandmeldeanlagen nicht mehr betriebsbereit sind oder abgeschaltet wurden, hat der Betreiber die zuständige Sachversicherung entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(12)
Durch Brandmeldeanlagen oder deren Übertragungswege ausgelöste FehlaIarmierungen sind nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung des Landkreises Lüneburg kostenpflichtig.
§ 6
Inkrafttreten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Richtlinien treten am 01. August 1997 in Kraft.
Richtlinien für die Einrichtung, Abnahme und den Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) vom 01.08.1997.pdf