Kreisrecht
Hauptthema

Claudia Menke/LKLG/DE
07/25/2022 09:05 AM



Betreff:

Dienstvereinbarung zur Regelung der Befreiung von Beschäftigten bei der Heranziehung zu Rufbereitschaften und Bereitschaften des Landkreises Lüneburg gem. §§ 4, 5 NGG

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben\Personalangelegenheiten
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anordnung von Rufbereitschaft
§ 3 Teilnahme an Rufbereitschaft
§ 4 Befreiung von Rufbereitschaft
§ 5 Ergänzende Bestimmungen bei Anträgen aus gesundheitlichen Gründen
§ 6 Umfang der Teilnahme an der Rufbereitschaft bei teilweiser Befreiung
§ 7 Anrufung des Schlichtungsausschusses
§ 8 Regelungen zum Schlichtungsausschuss
§ 9 Feedback
§ 10 Datenschutz
§ 11 Informationsrechte des Personalrates
§ 12 Schlussbestimmungen

Dienstvereinbarung
zur Regelung der Befreiung von Beschäftigten bei der Heranziehung zu Rufbereitschaften und Bereitschaften des Landkreises Lüneburg gem. §§ 4, 5 NGG
zwischen
dem Landkreis Lüneburg (Dienststelle)
- vertreten durch den Landrat -
und dem Personalrat des Landkreises Lüneburg
- vertreten durch die Vorsitzende -

Präambel
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die Dienststelle und der Personalrat halten es für erforderlich, Regelungen zur Heranziehung der Beschäftigten zu Rufbereitschaften und Bereitschaften, (im Folgenden einheitlich Rufbereitschaft genannt) aber auch zur Herausnahme der Beschäftigten zu treffen. Dieses erfolgt unter Berücksichtigung der Regelungen im Niedersächsischen Gleichbehandlungsgesetz (NGG) sowie im Interesse der bestmöglichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer optimalen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger.
Ziel dieser Vereinbarung ist dabei einerseits die optimale Wahrnehmung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe im Rahmen der Rufbereitschaften, andererseits aber auch die Berücksichtigung persönlicher Interessen der Beschäftigten, sowie insbesondere deren gleichmäßige und damit nicht übermäßige Belastung mit der Ableistung von erforderlichen Rufbereitschaften.

§ 1
Geltungsbereich
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle unter den Zuständigkeitsbereich des Personalrates fallenden Beschäftigten des Landkreises Lüneburg.

§ 2
Anordnung von Rufbereitschaft
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die Anordnung der Rufbereitschaften durch die Dienststelle erfolgt auf der Grundlage und in den Grenzen ihres Direktionsrechts. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates insbesondere aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Nieders. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) bleiben unberührt.

§ 3
Teilnahme an Rufbereitschaft
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 4
Befreiung von der Rufbereitschaft
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 5
Ergänzende Bestimmungen bei Anträgen aus gesundheitlichen Gründen
<zum Inhaltsverzeichnis>
Sofern ein Befreiungsantrag aus gesundheitlichen Gründen vorliegt, gelten folgende ergänzende Regelungen:

§ 6
Umfang der Teilnahme an der Rufbereitschaft bei teilweiser Befreiung
<zum Inhaltsverzeichnis>
Eine teilweise Befreiung von der Rufbereitschaft führt stets zu einer entsprechenden Teilnahmereduzierung an der Rufbereitschaft, auch vom Umfang her. Die/der Beschäftigte ist folglich nur in dem Umfang an der Rufbereitschaft zu beteiligen, wie sie/er hiervon nicht befreit ist. Die Reduzierung des Umfanges wird der/dem Beschäftigten in der schriftlichen Entscheidung der Dienststelle mitgeteilt
(vgl. hierzu Berechnungsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 6).

§ 7
Anrufung des Schlichtungsausschusses
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 8
Regelungen zum Schlichtungsausschuss
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 9
Feedback
<zum Inhaltsverzeichnis>
Sowohl der Dienststelle als auch dem Personalrat ist bewusst, dass sie mit dem vorstehend beschriebenen Verfahren für den Landkreis neue Erfahrungen sammeln. Dafür ist es notwendig, den Erfolg der jeweiligen Maßnahmen möglichst messbar zu gestalten. Den antragsstellenden Beschäftigten wird daher nach Abschluss des Antragsverfahrens, ggf. nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens, der als Anlage 2 zu dieser Dienstvereinbarung beigefügte Feedback-Bogen zur Verfügung gestellt. Die Ergebnisse aus dem Feedbackbogen werden zwischen Personalrat und Dienststelle nach Absprache zusammen ausgewertet und ein ggf. erforderlicher Anpassungsbedarf hieraus abgeleitet.

§ 10
Datenschutz
<zum Inhaltsverzeichnis>

§ 11
Informationsrechte des Personalrates
<zum Inhaltsverzeichnis>


§ 12
Schlussbestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>

Lüneburg, 08.06.2022 Lüneburg, 10.06.2022

gez. Jens Böther gez. Anja Ohlhagen
Landrat Personalratsvorsitzende










Protokollerklärungen zur Dienstvereinbarung zur Regelung der Befreiung von Beschäftigten zur Heranziehung zu Rufbereitschaften und Bereitschaften des Landkreises Lüneburg
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 6
Die Teilnahme an der Rufbereitschaft bei teilweiser Befreiung erfolgt mit dem Zeitanteil in welchem die/der Beschäftigte nicht befreit ist und zwar im Verhältnis zu einer/einem Beschäftigten, welche/welcher nicht von der Rufbereitschaft befreit ist.
Beispiel: Ist eine Beschäftigte/ein Beschäftigter in der 5-Tage-Woche an den Arbeitstagen Montag bis Freitag beschäftigt und lediglich für die Tage Montag und Dienstag von der Rufbereitschaft befreit, reduziert sich der zeitliche Umfang der zu leistenden Gesamtbereitschaftszeiten im Vergleich zu einer/einem nicht von der Rufbereitschaft befreiten Beschäftigten um 2/5tel.


20220513 DV Rufbereitschaften Endfassung.pdf20220513 DV Rufbereitschaften Endfassung.pdf

Formular Antrag auf Befreiung von Rufbereitschaftsdiensten.pdfFormular Antrag auf Befreiung von Rufbereitschaftsdiensten.pdf

Formular Feedback zum Antrag auf Befreiung von Rufbereitschaftsdiensten.pdfFormular Feedback zum Antrag auf Befreiung von Rufbereitschaftsdiensten.pdf