Kreisrecht
Hauptthema

Regina Martin/LKLG/DE
10/11/2023 08:45 AM



Betreff:

Dienstanweisung für die Betreuungsstelle des Landkreises Lüneburg

Kategorie:

Soziales/Jugend/Gesundheit
Dienstanweisung
für die Betreuungsstelle des Landkreises Lüneburg


§ 1
Allgemeines


(1) Der Landkreis Lüneburg ist im eigenen Wirkungskreis Betreuungsstelle gem. § 1 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR). Er führt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung "Betreuungsstelle".

(2) Für die Verwaltung des Vermögens der Betreuten sind die Vorschriften über die Kommunalwirtschaft des Nds. Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Erlasse mit den folgenden Maßgaben der Dienstanweisung anzuwenden.

§ 2
Betreuungsregister

Die Betreuungsstelle führt eine EDV-gestützte Datenbank über alle Betreuungen. Alle vom Amtsgericht mitgeteilten Betreuungen sind in die Datenbank aufzunehmen. Die Datenbank ist bezüglich der Betreuungspersonen, des Betreuungsumfangs und der Beendigung bzw. Abgabe von Betreuungen, soweit diese vom Amtsgericht mitgeteilt werden, laufend zu aktualisieren.

§ 3

(1) Im Falle der Geschäftsfähigkeit einer betreuten Person kann diese selbst bestimmen, wie die Abwicklung ihres gesamten Geldverkehrs (z. B. Zahlungs-, Buchungsverkehr, Einrichtung, Auflösung von Konten, Anlage von Geld, Wertpapiere, Verwahrung von Werten usw.) erfolgt. Bei geschäftsunfähigen betreuten Personen oder bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt entscheidet der Behördenbetreuer oder die/der mit der Durchführung der Aufgaben der Betreuungsstelle beauftragte Bedienstete (nachfolgend als "Betreuer/in" bezeichnet).
(2) Zahlungsverkehr
Über den Zahlungsverkehr sind in den Akten Nachweise (Kontoauszüge, Belege) zu führen. Alle Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen und der sonstige Zahlungsverkehr sind lückenlos aufzuzeichnen.

Schecks, Überweisungen und sonstige Zahlungsaufträge sind mit der Unterschrift des Betreuers/der Betreuerin zu versehen. Zusätzlich zur Betreuerin/zum Betreuer zeichnet ein/e weiterer/e Mitarbeiter/in der Betreuungsstelle. Die Betreuerin/der Betreuer bestätigt, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß, sachlich richtig und notwendig ist.


(3) Vermögensverwaltung
Bei der Anordnung bzw. Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 1835 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
Das Vermögensverzeichnis ist fortzuschreiben.


§ 4
Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Nach Beendigung der Betreuung sind alle Unterlagen zu Prüfungszwecken - unter Beachtung weitergehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen - noch zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Akten und ihr Inhalt sind Eigentum der Behörde und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts sind anzuwenden.

§ 5
Rechnungslegung

(1) Die Rechnungslegung gemäß § 1863 ff BGB erfolgt gegenüber dem Betreuungsgericht, sofern sie nach § 1859 (3) BGB erforderlich ist.

(2) Über die Rechnungslegung ist das Rechnungsprüfungsamt in Kenntnis zu setzen. Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes und der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 153 ff NKomVG i.V.m. § 170 ff NKomVG) bleiben unberührt.

(3) Der Vermögensstand ist jährlich fortzuschreiben.

§ 6
Wohnungsangelegenheiten

(1) Das Begehen von Wohnungen zur Feststellung und Sicherung von Vermögenswerten soll von zwei Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.

(2) Bei der Auflösung von Wohnungen wegen Aufnahme der/des Betreuten in eine stationäre Einrichtung sind Mobiliar und sämtliche Gegenstände aufzulisten. Das Protokoll ist von den beiden Mitarbeiter/innen zu unterzeichnen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie ersetzt die Dienstanweisung vom 28.05.2021.

Lüneburg, 06.10.2023

Landkreis Lüneburg
Der Landrat


Gez. Jens Böther