Folgende Bestände sind aufzunehmen:
· entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände über 1.000 Euro netto (z. B. Patente, Software, Lizenzen, Urheberrechte),
· selbsterstellte bzw. entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des beweglichen Anlagevermögens, sofern sie selbstständig nutzbar sind und der Anschaffungs- oder Herstellungswert den Einzelwert von 1.000 Euro netto überschreitet,
· Vermögensgegenstände, die gem. § 39 AO wirtschaftlich dem Eigentum des Landkreises Lüneburg zuzurechnen sind (z. B. unter Eigentumsvorbehalt erworbene Vermögensgegenstände, bestimmte geleaste Vermögensgegenstände). In Absprache mit dem Finanzmanagement wird entschieden, ob diese Gegenstände zu inventarisieren sind.
· Betriebsvorrichtungen: Dabei handelt es sich um Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Betriebsvorrichtungen werden grundsätzlich nicht in das Grundvermögen einbezogen, sondern stellen mobiles Vermögen dar und sind selbständig bewertbar. Da die Abgrenzung der Mobilien zu den Immobilien im Einzelfall sehr problematisch sein kann, ist ggf. das Finanzmanagement zu beteiligen.
Im Rahmen der Inventur nicht aufzunehmen sind:
· kurzlebiges Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von unter einem Jahr,
· technische Anlagen und Maschinen, soweit sie als Gebäudebestandteile einzustufen sind. Bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung ist das Finanzmanagement zu beteiligen,
· Fremdeigentum bzw. Leihgaben, die dem Landkreis zur Verfügung gestellt wurden oder gemietete Gegenstände,
· geleistete oder empfangene Investitionszuschüsse,
· bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände, deren Anschaffungskosten bis 1.000 € netto liegen (sog. geringwertige Vermögensgegenstände). Diese Gegenstände werden in der Ergebnisrechnung als Aufwand gebucht.
Wenn Leasingverträge vorliegen, richtet sich die Bilanzierung danach, ob das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer (Landkreis Lüneburg) oder beim Leasinggeber liegt. Das wirtschaftliche Eigentum liegt z. B. beim Leasingnehmer, wenn von vornherein ein Eigentumsübergang nach Ablauf der Mietzeit vereinbart wurde oder in den Fällen des Spezialleasings. Als Kriterium können die steuerlichen Leasing-Erlasse verwendet werden. Die Bewertung erfolgt zentral durch das Finanzmanagement. Erfolgte die Bilanzierung im Rahmen einer Gruppenbewertung, so ist lediglich zu erfassen, ob die Gruppe der Vermögensgegenstände als solche vorhanden ist.