- die betroffenen Beschäftigten - der BEM-Koordinator bzw. die BEM-Koordinatorin als Verfahrensführer bzw. Verfahrensführerin - auf Wunsch der bzw. des betroffenen Beschäftigten eine Vertrauensperson und bzw. oder - auf Wunsch der bzw. des betroffenen Beschäftigten ein Mitglied des Personalrats - bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten auf Wunsch auch deren Interessenvertretung (2) Mögliche weitere Beteiligte sind nach Erfordernis und soweit die beschäftigte Person zustimmt, z.B. auch: - die zuständige Führungskraft - die Gleichstellungsbeauftragte - der Betriebsarzt - die Fachkraft für Arbeitssicherheit - Rehabilitationsträger, ggf. das Integrationsamt oder andere externe Stellen
(2) Der Arbeitgeber hat zunächst die Aufgabe, die Voraussetzungen festzustellen, die das konkrete BEM-Angebot auslösen. Hierzu werden die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch den Personalservice systematisch ausgewertet und der Kreis der anzuschreibenden Beschäftigten ermittelt. Für die Auswertung gelten die allgemeinen Regelungen zum Schutz von Personaldaten. (3) Durch die BEM-Koordinatorin bzw. den BEM-Koordinator wird eine Liste der angeschriebenen Beschäftigten geführt, die von einem vom Personalrat benannten Mitglied regelmäßig, in dreimonatigen Intervallen sowie in begründeten Einzelfällen, eingesehen werden kann.
(2) Mit dem Anschreiben wird ein erstes Informationsgespräch mit der BEM-Koordinatorin bzw. dem BEM-Koordinator angeboten. Bei schriftlich erklärter Zustimmung zu diesem Gespräch wird ein Termin verabredet. Im Informationsgespräch wird die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte noch einmal über die Ziele des BEM, die datenschutzrechtlichen Regelungen, ihre bzw. seine Rechte im Verfahren und die gesonderten Beratungsmöglichkeiten durch den Betriebsarzt und die Interessenvertretung informiert. (3) Jede bzw. jeder Beschäftigte kann das Eingliederungsverfahren ohne Angabe von Gründen ablehnen oder später trotz erfolgter Zustimmung wieder beenden. Ablehnung oder Beendigung dürfen nicht zu Lasten der Beschäftigten gewertet werden. (4) Wird das Verfahren durchgeführt, finden weitere Gespräche zwischen der BEM-Koordinatorin bzw. dem BEM-Koordinator, der Beschäftigten bzw. dem Beschäftigten, ggf. dem Personalrat und ggf. weiteren Beteiligten statt. Die Hinzuziehung der weiteren Beteiligten soll die Analyse der Situation und die Lösungsfindung unterstützen. Anschließend werden die weiteren Schritte der Eingliederung zwischen der Beschäftigten bzw. dem Beschäftigten und der BEM-Koordinatorin bzw. dem BEM-Koordinator schriftlich verabredet. (5) Solange die vereinbarten Maßnahmen noch nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, wird das BEM-Verfahren fortgesetzt, bis ein endgültiger Erfolg oder das Scheitern der Eingliederung festgestellt wird. Damit ist das Verfahren beendet. Dies wird in der BEM-Akte vermerkt. Ein erfolgreicher Abschluss des individuellen Eingliederungsmanagements ist gegeben, wenn die bzw. der Beschäftigte nicht mehr unter den Tatbestand des § 167 Abs. 2 SGB IX fällt.
Insbesondere kommen in Betracht: Auf die Person bezogene Maßnahmen, wie z. B.
- die Anzahl der Beschäftigten mit einer ununterbrochenen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten, - die Anzahl der in Anspruch genommenen Eingliederungsverfahren, - die Anzahl der auf eigenen Wunsch eingeleiteten Eingliederungsverfahren, - die Anzahl der noch laufenden BEM-Verfahren, - die Anzahl der abgebrochenen Eingliederungen, - die Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Einzelfälle.
Lüneburg, 18. August 2019
gez. Manfred Nahrstedt gez. Andreas Kelm Landrat Personalratsvorsitzender
2. BEM-Dienstvereinbarung-1. Fortschreibung.pdf
Anlagen zur Dienstvereinbarung BEM (Anschreiben, Informationsbroschüre)
Anlage zur Dienstvereinbarung BEM (Informationsbroschüre).pdfAnlage zur Dienstvereinbarung BEM (Anschreiben).pdf