Kreisrecht
Hauptthema

Martina Lüttchen/LKLG/DE
09/29/2003 12:35 PM



Betreff:

Dienstanweisung für die Vollstreckungsbeamten des Fachdienstes Kasse und Forderungsservice

Kategorie:

Finanzen


Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Dienstvorgesetzter und vorgesetzte Dienststelle
§ 4 Aufgabenkreis
§ 5 Dienstausweis
§ 6 Ausschließung von der Amtstätigkeit
§ 7 Amtsverschwiegenheit, Steuergeheimnis
§ 8 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
§ 9 Hinzuziehung von Hilfspersonen
§ 10 Niederschriften
§ 11 Quittungsleistung
§ 12 Pfandsiegel
§ 13 Grundsätze für die Annahme von Zahlungsmitteln, Schecks und Überweisungsaufträgen
§ 14 Abrechnung, Aufbewahrung und Ablieferung der Zahlungsmittel
§ 15 Vollstreckungsauftrag
§ 16 Ausführung des Vollstreckungsauftrages
§ 17 Zwangsweise Wohnungsöffnung; Widerstand
§ 18 Dienstzeit
§ 19 Wechselgeld
§ 20 In-Kraft-Treten


§ 1
Allgemeines
<zum Inhaltsverzeichnis>
Der Landkreis Lüneburg bestellt mit Wirkung ab 01.01.1984 eigene Vollstreckungsbeamte gem. § 8 des Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 2. Juni 1982 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 139, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (Nds. GVBl. S. 710). Diese Dienstanweisung enthält nähere Bestimmungen über die Ausführung der Vollstreckung von Geldforderungen, soweit sie nach dem Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch Vollstreckungsbeamte des Landkreises durchgeführt wird.
§ 2
Geltungsbereich
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Die Dienstanweisung gilt für die dauernd und zeitweilig bestellten Vollstreckungsbeamten der Kreiskasse Lüneburg.

(2)
Der Landkreis Lüneburg nimmt auch Vollstreckungsaufgaben von Gemeinden und Samtgemeinden wahr, soweit sie ihm durch Vertrag übertragen sind. Der Vollstreckungsbeamte unterliegt in Vollstreckungsangelegenheiten den Weisungen der jeweils für ihn zuständigen Vollstreckungsbehörde.

(3)
In Fällen, in denen die Dienstanweisung keine oder nicht ausreichende Vorschriften enthält, oder in denen über die Anwendung der Vorschriften Zweifel bestehen, hat der Vollstreckungsbeamte die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde einzuholen.

(4)
Der Vollstreckungsbeamte ist verpflichtet, sich über den Stand der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts auf dem Laufenden zu halten und sich mit der bei der Vollstreckungsbehörde gehaltenen einschlägigen Fachliteratur vertraut zu machen.
§ 3
Dienstvorgesetzter und vorgesetzte Dienststelle
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Dienstvorgesetzter des Vollstreckungsbeamten ist der Landrat.

(2)
Vorgesetzte Dienststelle des Vollstreckungsbeamten ist der Fachdienst Kasse und Forderungsservice.
§ 4
Aufgabenkreis
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte führt auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen durch, soweit es nicht der Vollstreckungsbehörde selbst obliegt.

(2)
Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

(3)
Der Vollstreckungsbeamte handelt nicht kraft eigenen Rechts; er wird tätig im Namen der für ihn zuständigen Vollstreckungsbehörde und im Rahmen des ihm erteilten Auftrages. Im Sinne der Rechtsbehelfsvorschriften sind seine Amtshandlungen stets Maßnahmen seiner Vollstreckungsbehörde.

(4)
Neben seinen Obliegenheiten kann der Vollstreckungsbeamte auch zu anderen, seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Diensten herangezogen werden. Ausgeschlossen sind Aufgaben, die der Vollstreckungsbehörde als solcher zugewiesen sind.
§ 5
Dienstausweis
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte erhält einen von der Vollstreckungsbehörde ausgestellten, mit Lichtbild versehenen Dienstausweis. Der Vollstreckungsbeamte hat den Dienstausweis stets bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde vorzuzeigen.

(2)
Ist ein Ausweis abhanden gekommen, so ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Beim Ausscheiden aus dem Vollstreckungsdienst ist der Ausweis der Vollstreckungsbehörde zurückzugeben.
§ 6
Ausschließung von der Amtstätigkeit
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte darf bei der Vollstreckung nicht mitwirken, wenn
(2)

Bei Gefahr im Verzuge dürfen jedoch unaufschiebbare Maßnahmen getroffen werden.

(3)
Beteiligt ist insbesondere derjenige, dessen Belange durch die Vollstreckungsmaßnahme berührt werden, weil er selbst die beizutreibende Leistung schuldet oder neben dem Schuldner für die Leistung haftet oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

(4)
Im Übrigen wird verwiesen auf die Regelungen der §§ 20 und 21 VwVfG vom 21.09.1998 (BGBl. S. 3050).

(5)
Hat der Vollstreckungsbeamte einen Auftrag in einer Vollstreckungssache erhalten, bei der er nach den vorstehenden Absätzen nicht mitwirken darf, so hat er unverzüglich den Sachverhalt der Vollstreckungsbehörde darzulegen.
§ 7
Amtsverschwiegenheit, Steuergeheimnis
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte darf Verhältnisse eines anderen sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm dienstlich bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Er hat das Steuergeheimnis zu wahren. Diese Pflichten enden nicht, wenn der Vollstreckungsbeamte aus dem Vollstreckungsdienst ausscheidet.

(2)
Der Vollstreckungsbeamte bedarf der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten oder seines Beauftragten, wenn er vor Gericht oder außergerichtlich über Angelegenheiten auszusagen hat, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

(3)
Die Verletzung der Amtsverschwiegenheit und des Steuergeheimnisses sind mit Strafe und mit disziplinarrechtlichen Folgen bedroht.
§ 8
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Für die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen benötigt der Vollstreckungsbeamte eine schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde (§ 12 NVwVG). Die Erlaubnis ist unaufgefordert vorzuzeigen.

(2)
Die Erlaubnis erteilt der Leiter der Vollstreckungsbehörde; im Falle seiner Verhinderung seine Vertretung.
§ 9
Hinzuziehung von Hilfspersonen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte soll Hilfspersonen (z. B. Zeugen, Sachverständige, Handwerker, Hüter oder Fuhrunternehmer) nur dann hinzuziehen, wenn dies unvermeidlich ist und die Vollstreckungsbehörde nicht mit eigenen Bediensteten Hilfe leisten kann.

(2)
In den Fällen, in denen eine Vergütung an außenstehende Hilfspersonen zu zahlen ist, soll bei dem Bestehen einer Taxe die taxenmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung vereinbart werden.

(3)
Der Vollstreckungsbeamte hat sich die Zahlungen quittieren zu lassen, die er bei Ausführung der Vollstreckung leistet. In die Niederschrift über eine Vollstreckungshandlung, bei der eine Vergütung nach Zeit in Betracht kommt, sind die für das Bemessen der Vergütung erforderlichen Zeitangaben aufzunehmen.
§ 10
Niederschriften
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. Maßgebend ist § 13 NVwVG.

(2)
Die von dem Vollstreckungsbeamten aufzunehmende Niederschrift ist unverzüglich der Vollstreckungsbehörde vorzulegen.
§ 11
Quittungsleistung
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte hat stets – und zwar unaufgefordert – eine Quittung zu erteilen, wenn er an sich nimmt. Der Vollstreckungsbeamte hat den von der Vollstreckungsbehörde ausgegebenen Vordruck zu verwenden.

(2)
Unbrauchbar gewordene Quittungsvordrucke darf der Vollstreckungsbeamte nicht vernichten. Er hat vielmehr die Ausfertigungen der unbrauchbar gewordenen Quittungsvordrucke durchzustreichen. Sie verbleiben in dem betreffenden Block.

(3)
Der Vollstreckungsbeamte hat in der Quittung anzugeben, wie er den beigebrachten Geldbetrag auf Hauptschuld, Säumniszuschlag und Kosten verrechnet hat.

(4)
Geht ein Quittungsblock ganz oder teilweise verloren, so hat der Vollstreckungsbeamte dies unverzüglich der Vollstreckungsbehörde anzuzeigen.

(5)
Bei der Wegnahme von Wertpapieren, Wertgegenständen und sonstigen pfändbaren Sachen dient die dem Schuldner bzw. dem Gewahrsamsinhaber dazu übergebene Abschrift der Niederschrift über die Pfändung als Empfangsbestätigung.
§ 12
Pfandsiegel
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die von den Vollstreckungsbeamten zu verwendenden Pfandsiegelmarken zeigen in der oberen Hälfte die Inschrift „Kreiskasse Lüneburg“. In der Mitte befindet sich ein farbiges Oval mit der weißen Inschrift „Pfandsiegel“. Unter dem Oval ist vorgedruckt: „I. A. der Vollstreckungsbeamte“. Darunter ist handschriftlich der Name und das Datum einzutragen. Die Pfandsiegel sind ferner links neben dem Namen und dem Datum mit einem Dienstsiegel zu versehen.
§ 13
Grundsätze für die Annahme von Zahlungsmitteln, Schecks und Überweisungsaufträgen
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Zahlungsmittel, die der Vollstreckungsbeamte annehmen darf sind:
  1. Bargeld (Euro-Banknoten und Euro-Münzen der teilnehmenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion).
  2. Schecks, die auf Euro lauten und auf Geldinstitute im Euro-Währungsraum gezogen sind.
  3. Währungen außerhalb des Euro-Währungsraumes dürfen nur nach besonderer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde angenommen, aber sofort gepfändet werden.

(2)
Bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln hat sich der Vollstreckungsbeamte von deren Echtheit zu überzeugen.
Auf Barschecks hat der Vollstreckungsbeamte den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ anzubringen. Bei Schecks ist außerdem darauf zu achten, dass das Ausstellungsdatum nicht so weit zurückliegt, dass der Scheck von der Kreiskasse nicht mehr innerhalb der Vorlegungsfrist (bis zu 10 Tagen) dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden kann.

(3)
Vordatierte Schecks soll der Vollstreckungsbeamte nicht annehmen. Das Gleiche gilt, soweit Zweifel an der Deckung eines Schecks bestehen, insbesondere dann, wenn der Schuldner bereits in der Vergangenheit ungedeckte Schecks eingereicht bzw. übergeben hat.
§ 14
Abrechnung, Aufbewahrung und Ablieferung der Zahlungsmittel
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte erhält von der Vollstreckungsbehörde ein Abrechnungsbuch, dessen Seiten nummeriert sind. Die eingezogenen Geldbeträge und Schecks sind täglich – zu Anfang des Rechnungsjahres mit Nr. 1 beginnend – einzeln einzutragen. Bei Scheckzahlungen sind auch die Nummern der Schecks und die bezogenen Geldinstitute anzugeben. Es ist außerdem zu vermerken, ob der Vollstreckungsauftrag durch diese Zahlung erledigt wurde oder nicht, sowie die Entschädigung für den Vollstreckungsbeamten. Die Nummern der Quittungen sind ebenfalls zu vermerken. Änderungen in dem Abrechnungsbuch dürfen nur so vorgenommen werden, dass die unrichtigen Eintragungen gestrichen und die richtigen darübergesetzt werden. Dabei muss die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Die Änderungen sind durch Namenszeichen und Angabe des Tages zu bescheinigen. Die eingezogenen Geldbeträge und Schecks sind - soweit möglich – täglich bei der Kreiskasse abzuliefern bzw. auf ein Bankkonto der Kreiskasse einzuzahlen. Die näheren Regelungen über die Ablieferung und Abrechnung trifft der Leiter der Kreiskasse.

(2)
Bis zur Abführung hat der Vollstreckungsbeamte die Zahlungsmittel sicher aufzubewahren und von seinen eigenen Zahlungsmitteln getrennt zu halten.

(3)
Gepfändete Wertgegenstände sind, soweit ihre Größe dies zulässt, im Geldschrank der Kreiskasse aufzubewahren. Im Übrigen entscheidet der Leiter der Kreiskasse im Einzelfall über die Verwahrung.
§ 15
Vollstreckungsauftrag
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte darf Vollstreckungshandlungen nur auf Grund eines von der Vollstreckungsbehörde ausgestellten schriftlichen Vollstreckungsauftrages vornehmen.

(2)
Der Vollstreckungsbeamte hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages erfüllt sind. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten hat der Vollstreckungsbeamte die Vollstreckungsbehörde aufmerksam zu machen.

(3)
Die Aufträge werden an den Vollstreckungsbeamten ausgehändigt. Der Vollstreckungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag oder auf ein damit zu verbindendes Blatt einen Rechenschaftsvermerk zu setzen, aus dem sich die Art der Erledigung des einzelnen Auftrages zu ergeben hat.

(4)
Der Vollstreckungsbeamte darf Teilzahlungen annehmen, wenn nach Entgegennahme einer Teilzahlung auf die zu vollstreckende Forderung die hinreichende Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 5 Monaten nach Entgegennahme des Teilbetrages weitere im Verhältnis zur Gesamtsumme angemessene Teilbeträge bis zur Höhe der zu vollstreckenden Forderungen eingezogen werden können.
Dies gilt nur für vollstreckbare Forderungen bis zu 5.000 Euro.

(5)
Aufträge sind vom Vollstreckungsbeamten an die Vollstreckungsbehörde zurückzugeben, wenn der Schuldner
a) keinen Einlass gewährt,
b) verzogen oder verstorben ist,
c) nachweist, dass er bereits gezahlt hat oder die Forderung gestundet ist,
d) in Konkurs geraten ist bzw. ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde,
e) wenn die Arbeitsstelle des Zahlungspflichtigen zwecks Lohnpfändung ermittelt wurde.

(6)
Der Schuldner ist bis zu dreimal aufzusuchen. Danach entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ob der Schuldner erneut unter Androhung der zwangsweisen Wohnungsöffnung aufzusuchen ist. Der Vollstreckungsbeamte hat dem Schuldner einen Termin zu setzen, an dem die Vollstreckungshandlung durchgeführt werden soll.
§ 16
Ausführung des Vollstreckungsauftrages
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Der Vollstreckungsbeamte hat den ihm erteilten Vollstreckungsauftrag ohne Rücksicht auf die ihm für die Erledigung bestimmte Frist schnell und nachdrücklich auszuführen.

(2)
Kann der Vollstreckungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag nicht fristgerecht erledigen, so hat er ihn bis zum Ablauf der Frist der Vollstreckungsbehörde unter Angabe der Gründe zurückzugeben.

(3)
Neben den Belangen des Vollstreckungsgläubigers hat der Vollstreckungsbeamte die Belange des Vollstreckungsschuldners zu wahren, soweit hierdurch der Erfolg der Vollstreckung nicht beeinträchtigt wird. Der Vollstreckungsbeamte hat auf Wünsche des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich der Ausführung der Vollstreckung (insbesondere in der Auswahl der zu pfändenden Sachen) Rücksicht zu nehmen, wenn dies ohne besondere Kosten, ohne Ausweitung des weiteren Verfahrens sowie ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Vollstreckung möglich ist.

(4)
Der Vollstreckungsbeamte hat bei der Vollstreckung alle nicht unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen zu vermeiden.

(5)
Die Pfandstücke sind pfleglich zu behandeln.

(6)
Der Vollstreckungsbeamte hat auch sonst jede unnötige Schädigung des Vollstreckungsschuldners zu vermeiden. Insbesondere soll er darauf achten, dass die Vollstreckungshandlung möglichst wenig Aufsehen erregt.
§ 17
Zwangsweise Wohnungsöffnung; Widerstand
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1)
Wird die Wohnungsöffnung zwangsweise durchgeführt, so ist ein Polizeibeamter oder Verwaltungsvollzugsbeamter zum persönlichen Schutz und als Zeuge hinzuzuziehen. Die Wohnungsöffnung soll möglichst von einem Fachmann durchgeführt werden.

(2)
Wird von dem Vollstreckungsbeamten vermutet, dass der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt wird, ist ein weiterer Vollstreckungsbeamter oder ein Polizeibeamter oder ein Verwaltungsvollzugsbeamter hinzuzuziehen.
§ 18
Dienstzeit
<zum Inhaltsverzeichnis>
Der Vollstreckungsbeamte ist an die vorgeschriebenen Dienstzeiten nicht gebunden. Über die abgeleistete Arbeitszeit hat er einen Nachweis zu führen und der Vollstreckungsbehörde regelmäßig – mindestens einmal im Monat – vorzulegen.
§ 19
Wechselgeld
<zum Inhaltsverzeichnis>
Der Vollstreckungsbeamte erhält als Wechselgeld ab 01.03.2002 einen Handvorschuss von 50 Euro (siehe hierzu die Dienstanweisung für die Handvorschüsse). Für die Euro-Übergangszeit vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 erhält er ein Wechselgeld von 200 Euro.
§ 20
In-Kraft-Treten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Dienstanweisung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Lüneburg, den 21. Dezember 2001


gez. Fietz

Landrat